VwGH vom 23.05.2000, 99/11/0332
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der M in H, vertreten durch den Sachwalter Dr. Erich Wahl, dieser vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 3/01-27.387/-8 1999, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1912 geborene Beschwerdeführerin befindet sich (nach der Aktenlage) jedenfalls seit 1988 im Seniorenheim der Stadtgemeinde H. Die Verpflegskosten werden, soweit sie nicht von der Beschwerdeführerin aus ihrem Einkommen bezahlt werden, aus Mitteln der Sozialhilfe getragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom wurde ausgesprochen, dass die Aufenthaltskosten für die Beschwerdeführerin (in der genannten Einrichtung) weiterhin aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden, und die Eigenleistung der Beschwerdeführerin, die von ihr direkt an die genannte Einrichtung zu zahlen ist, mit S 9.211,20 monatlich neu festgesetzt. Im Falle des Ruhens des Pflegegeldes soll sich die Eigenleistung um S 98,34 täglich verringern. Der Bescheid stützte sich auf die §§ 6, 7, 8, 17 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz. Die Neufestsetzung wurde mit der Änderung des Einkommens und der Unterbringungskosten begründet.
Die Berechnung der Eigenleistung wurde auf einem dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt dargestellt. Darin werden die Eigenleistung aus der Witwen- und Alterspension mit S 6.260,80 (das sind 80 % aus der Summe der beiden Pensionen in der Höhe von S 7.826,--) und die Eigenleistung aus Pflegegeld mit S 2.950,40 errechnet. Dieser Betrag wurde dadurch ermittelt, dass aus dem Bundespflegegeld der Stufe 2 von S 3.688,-- der Ruhensbetrag von S 168,60 und das Pflegegeld-Taschengeld von S 569,-- abgezogen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sachwalter, Berufung, in der sie die Neuberechnung der Eigenleistung beantragte. Sie vertrat den Standpunkt, dass der "Anspruchsübergang der Pension und des Pflegegeldes" vor dem stattgefunden und sie daher einen Anspruch auf Pflegegeld-Taschengeld in der Höhe von 20 % der Pflegegeldstufe 3 habe. Dieser Tatsache sei im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein für das Jahr 1998 Rechnung getragen worden. Die Höhe der Eigenleistung aus dem Pflegegeld betrage demnach nur S 2.550,--. Das Pflegegeld-Taschengeld betrage S 1.138,--.
Mit Schreiben vom bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - diese ist Entscheidungsträger im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG - dem Sachwalter, dass eine Mitteilung der Stadtgemeinde H. vom "über die Zuzahlung seitens des Sozialamtes als Zugang einer Legalzession angenommen wurde". Das Taschengeld sei auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage bestimmt und ein Differenzruhen festgestellt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom keine Folge.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes aus, die Stadtgemeinde H. als Rechtsträger des Seniorenheims habe mit Schreiben vom der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mitgeteilt, dass die Verpflegskosten pro Tag S 616,-- betrügen, die Beschwerdeführerin, die seit 1975 im Seniorenheim untergebracht sei, Sozialhilfe beziehe und die Eigenleistung derzeit S 9.631,50 pro Monat betrage.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter habe der Beschwerdeführerin rechtskräftig ab einen Pensionsauszahlungsbetrag von S 10.735,50 zuerkannt. In diesem Bescheid sei ein Ruhen des Pflegegeldanspruches (Pflegegeld der Stufe 2: S 3.688,--) in der Höhe von S 168,60 festgestellt worden.
Seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter flössen keine Leistungen an das Land Salzburg als Sozialhilfeträger. Ein Anspruchs- bzw. Leistungsübergang sei seitens der Sozialhilfe gewährenden Behörden zu keiner Zeit beantragt bzw. geltend gemacht worden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Berechnung der Eigenleistung für das Jahr 1998 stütze, sei festzuhalten, dass in dem der Behörde damals vorliegenden Pensionsausweis kein Ruhen eines Teilbetrages des Pflegegeldes ausgewiesen sei.
Die Beschwerdeführerin könne über das ihr monatlich gemäß § 17 Abs. 2 Salzburger Sozialhilfegesetz gebührende Taschengeld, das für 1999 S 1.561,56 (monatlich) betrage, verfügen.
Bei der Ermittlung des Pflegegeldbetrages für 1999 sei von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter offenbar wie folgt vorgegangen worden:
80 % Pflegegeld Stufe 2 S 2.950,40
zuzüglich 10 % Pflegegeld Stufe 3 S 569,--
somit gesamt S 3.519,40.
Die Differenz zum Pflegegeld der Stufe 2 (S 3.688,--) in der Höhe von S 168,60 sei als ruhend festgestellt worden.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gehe sohin - abstellend auf § 13 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 3 BPGG - von einem Anspruchsübergang nach dem aus, dies obwohl seitens des Sozialhilfeträgers keine Verständigung gemäß § 13 Abs. 2 BPGG übermittelt worden sei. Der belangten Behörde stehe es auf Grund der Bindung an den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für 1999 nicht zu, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Anspruchsübergang nach den Bestimmungen des BPGG erfolgt sei, und daraus resultierend eine rechtlich verbindliche Aussage im Hinblick auf die Gewährung von Pflegegeld-Taschengeld zu treffen. Diese Frage sei im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dahin entschieden worden, dass lediglich ein Pflegegeld-Taschengeld von S 569,-- (10 % der Pflegegeldstufe 3) und nicht S 1.138,-- (20 % der Pflegegeldstufe 3) zuerkannt worden sei. Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren auf Reduzierung des Eigenleistungsbetrages aus dem Pflegegeld auf S 2.550,-- (S 3.688,-- abzügl. S 1.138,--) könne daher nicht entsprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde sind
insbesondere folgende Bestimmungen des Salzburger
Sozialhilfegesetzes von Bedeutung:
"§ 6
(1) Ein Hilfe Suchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
...
§ 8
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfe Suchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
...
(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfe Suchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.
(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes.
...
§ 17
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfe Suchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfe Suchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfe Suchenden mit zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen.
(2) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen über 15 Jahren ist ein Taschengeld in der Höhe von 20 v.H. des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs. 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
..."
Die §§ 13 und 14 BPGG tragen die Überschrift "Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe". § 13 Abs. 1 und 2 leg.cit. (idF des Art. 21 Z. 5 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996) lautet wie folgt:
"§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
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1. | in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim, | |||||||||
2. | in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung, | |||||||||
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes, | ||||||||||
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder | ||||||||||
5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), | ||||||||||
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. |
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein."
In der Fassung vor der Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 lautete der dritte Satz des § 13 Abs. 1 BPGG wie folgt:
"... Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. ..."
Nach § 47 Abs. 3 BPGG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) sind § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht anzuwenden, wenn die Rentenumwandlung, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder der Anspruchsübergang bereits vor dem erfolgt sind.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (72 der Beilagen zu den Sten.Prot. NR XX. GP, 233) wird dazu ausgeführt, die Erfahrungen bei der Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hätten gezeigt, dass die pflegebedürftige Person im Falle einer Heimunterbringung grundsätzlich nur mehr sehr geringe Kosten für pflegebedingte Mehraufwendungen habe. Das Taschengeld solle daher künftig zur Vermeidung von Doppelversorgungen auf 10 vH der Stufe 3 (monatlich S 569,--) gekürzt werden. Diese Regelung solle jedoch nicht für jene Fälle gelten, in denen der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle erfolgt sei.
Bei der Beurteilung des Beschwerdefalls ist zunächst festzuhalten, dass § 13 Abs. 1 erster Satz BPGG die materiellen Voraussetzungen für den Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger enthält. Nach § 13 Abs. 2 leg. cit. tritt allerdings der Anspruchsübergang nicht bereits bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein, sondern erst mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat. Die Verständigung muss nicht notwendigerweise durch den Kostenträger (Legalzessionar), sondern kann auch durch die pflegebedürftige Person oder den Träger der Einrichtung erfolgen (siehe dazu Pfeil, Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, 161, m.w.N.; vgl. dazu ferner das ).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich der Sache nach in ihrem Recht verletzt, dass bei der Berechnung der Eigenleistung aus dem Pflegegeld ein 20 % der Pflegegeldstufe 3 entsprechender Betrag abgezogen werde. Sie begründet dies damit, es sei für den Anspruch der pflegebedürftigen Person unerheblich, ob der Sozialhilfeträger den Anspruchsübergang geltend mache. Aus einer unterbliebenen oder verspäteten Verständigung dürfe dem Pflegebedürftigen kein Nachteil erwachsen. Durch die unterbliebene Verständigung sei die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 47 Abs. 3 BPGG unterlaufen worden.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass die Geltendmachung des Anspruchsüberganges durch eine entsprechende Verständigung im Sinne des § 13 Abs. 2 BPGG regelmäßig im Interesse des Sozialhilfeträgers liegt. Es obliegt insbesondere ihm zu entscheiden, ob er den Eintritt des Anspruchsüberganges verwirklichen will oder nicht. Eine rechtliche Pflicht zur Verwirklichung des Anspruchsüberganges besteht nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Anspruchsübergang auch durch den Pflegebedürftigen herbeigeführt werden, sodass es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, diesen durch eine entsprechende Verständigung des Entscheidungsträgers (im vorliegenden Fall der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter) herbeizuführen, wenn sie die Pflegegeldteilung - in einen auf den Sozialhilfeträger übergehenden Teil und das ihr zustehende Taschengeld - nach § 13 Abs. 1 BPGG - allenfalls auch im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen - für günstiger gehalten hat als den Bezug des gesamten Pflegegeldes durch sie selbst. Dass ein Anspruchsübergang vor dem stattgefunden hat, behauptet die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr. Für eine derartige Behauptung gäbe es nach der Aktenlage auch keine Grundlage.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die belangte Behörde an eine Entscheidung des zuständigen Entscheidungsträgers (§ 22 BPGG) über die Höhe des Taschengeldes und das allfällige Ruhen eines Teiles des Pflegegeldes (§ 13 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz BPGG) gebunden ist. Dem hat die belangte Behörde entsprochen, indem sie das im Bescheid des Entscheidungsträgers für 1999 ausgewiesene Taschengeld gemäß § 8 Abs. 6 Salzburger Sozialhilfegesetz nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Wie die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt, die belangte Behörde habe im Ergebnis den ruhenden Teil des Pflegegeldes als Einkommen angerechnet, wird nicht näher begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Soweit sie meint, die belangte Behörde habe "darüber hinaus auch die der Beschwerdeführerin eigentlich gebührende zweite Hälfte des Pflegegeld-Taschengeldes" als Einkommen angerechnet, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach dem zuvor Gesagten ein Anspruchsübergang vor dem nicht erfolgt ist, sodass ihr auch ein Pflegegeld-Taschengeld in der Höhe von 20 % der Stufe 3 nicht zusteht. Für sie gilt vielmehr § 13 Abs. 1 dritter Satz BPGG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996. Diese Rechtslage wurde dem rechtskräftigen Bescheid des Entscheidungsträgers für 1999 zugrunde gelegt, in welchem das Pflegegeld-Taschengeld nur mit 10 % der Pflegegeldstufe 3 festgesetzt und ein Teilruhen (im Ausmaß von S 168,60) festgestellt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, "der Sozialhilfeträger habe durch die unterlassene Verständigung jahrelang den ansonsten ruhenden Teil des Pflegegeldes lukrieren" können, ist nicht nachvollziehbar, was sie damit meint, weil es nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu einem Ruhen (im Sinne des § 13 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz BPGG) gekommen wäre, sondern sie im Falle des Anspruchsüberganges vor dem ein Pflegegeld-Taschengeld von mehr als 20 % des von ihr bezogenen Pflegegeldes der Stufe 2 erhalten hätte. Der Träger der Sozialhilfe hätte im Falle des Anspruchsüberganges vor dem genannten Stichtag eine Kürzung des übergehenden Anspruches (nach § 13 Abs. 1 vierter Satz BPGG) hinnehmen müssen. Dass es dazu mangels Verständigung im Sinne des § 13 Abs. 2 BPGG nicht gekommen ist, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung (§ 13 Abs. 1 und 2 BPGG) und für den Beschwerdefall, in dem es um das Jahr 1999 geht, ohne Bedeutung.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, der Sozialhilfeträger hätte die Möglichkeit gehabt, den Bescheid des Entscheidungsträgers betreffend Pflegegeld für 1999 gemäß § 70 ASGG zu bekämpfen, ist ihr zu erwidern, dass es sich bei der Entscheidung über den Pflegegeldanspruch gegenüber dem Pflegebedürftigen nicht um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 70 ASGG handelt. Eine Ersatzleistung wurde vom Träger der Sozialhilfe nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung einer Ersatzleistung wäre aber Voraussetzung für eine Klage nach den genannten Gesetzesstellen gewesen. Im Übrigen wäre eine Bekämpfung der Auffassung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im Hinblick auf die aktenkundige Verständigung durch die Stadtgemeinde H. als Träger der Einrichtung vom unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Frage, durch wen die Verständigung zu erfolgen hat, als wenig erfolgversprechend anzusehen gewesen.
Die Beschwerdeführerin äußert abschließend die Auffassung, § 8 Abs. 6 Salzburger Sozialhilfegesetz sei nicht nur auf jenes Pflegegeld-Taschengeld zu beziehen, das tatsächlich ausbezahlt werde, sondern - im Wege verfassungskonformer Auslegung - auf alle Leistungen, die aus diesem Titel auszuzahlen gewesen wären, hätte der Sozialhilfeträger den Pensionsversicherungsträger zeitgerecht von der Erbringung stationärer Pflege verständigt. Ansonsten würde der Zweck des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 BPGG unterlaufen und dadurch das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot verletzt.
Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Eine Verständigungspflicht des Sozialhilfeträgers ist - wie oben bereits dargelegt wurde - aus dem BPGG oder aus anderen Rechtsvorschriften nicht ableitbar. Das Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin angenommene Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, ein fiktives Pflegegeld-Taschengeld zu berücksichtigen. Der Zweck des § 13 Abs. 1 (i.V.m. § 47 Abs. 3) BPGG wurde nicht unterlaufen, weil dem Pflegebedürftigen das ihm tatsächlich zuerkannte Pflegegeld-Taschengeld jedenfalls zur freien Verfügung bleibt. Eine landesgesetzliche Regelung, die bewirkt, dass dem Pflegebedürftigen das ihm nach dem BPGG zustehende Pflegegeld-Taschengeld zur freien Verfügung bleibt, verstößt nicht gegen die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht, die es dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft verbietet, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation des vorliegenden Beschwerdefalles ganz wesentlich von jenem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 117/98, zugrunde gelegen ist. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie ein geringeres Pflegegeld-Taschengeld beziehe, als sie es beziehen würde, wenn der Anspruchsübergang bereits vor dem bewirkt worden wäre, ist nicht die Folge einer verfassungswidrigen landesgesetzlichen Regelung, sondern der Änderung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Pflegegeld durch das Strukturanpassungsgesetz 1996.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am