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VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0331

VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 12-81 B 1/2-1999, betreffend Pflegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde am von einem Auslandsaufenthalt zurückkehrend vom Flughafen direkt in eine geschlossene Abteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz eingeliefert und befand sich dort auf Grund einer richterlichen Verfügung nach dem Unterbringungsgesetz bis in stationärer Pflege.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Pflegegebührenrechnung des genannten Krankenhauses vom gemäß § 41 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes abgewiesen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor dem Auslandsaufenthalt Arbeitslosengeld bezogen habe. Vor ihrer Abreise habe sie sich ordnungsgemäß beim Arbeitsamt abgemeldet. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sei noch nicht abgelaufen gewesen. Zur Aktualisierung des Anspruches auf weitere Auszahlung wäre nach ihrer Rückkehr ins Inland nur eine Geltendmachung nach § 19 AlVG notwendig gewesen. Diese Geltendmachung sei jedoch unterblieben, da sie auf Grund ihrer psychischen Erkrankung hiezu nicht in der Lage gewesen sei. Von der Seite des "Krankenhauspersonales" sei sie dazu nicht angeleitet worden. Das habe zur Folge gehabt, dass kein aufrechtes Sozialversicherungsverhältnis bestanden habe und die Kosten des Krankenhausaufenthaltes ihr in Rechnung gestellt worden seien. Anlässlich ihrer Aufnahme in die stationäre Pflege hätte, da sie geschäftsunfähig gewesen sei, erhoben werden müssen, was zur Herstellung eines Versicherungsschutzes erforderlich gewesen wäre. Dies sei aus Verschulden der Krankenanstalt unterblieben, sodass die ihr gegenüber ausgesprochene Vorschreibung der Kosten rechtswidrig sei.

Gemäß § 40 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt novelliert durch LGBl. Nr. 3/1998, haben die öffentlichen Krankenanstalten für die Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche

gegenüber dritten Personen ... und die Berechnung und Einbringung

von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Patienten ... in

der gesetzlich vorgesehenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hiebei Unterstützung zu leisten. Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. hat, soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren (Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen) verpflichtet ist, in erster Linie der Patient hiefür aufzukommen.

Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Verpflichtung der Krankenanstalt zur Vornahme von Erhebungen im Hinblick auf die Kostentragung nur im finanziellen Interesse der Krankenanstalt, die ein Interesse an der Klarstellung der Verhältnisse habe, bestehe. Durch einen Verweis auf die Begründung des Erstbescheides des Magistrates Graz (richtig: des Bürgermeisters der Stadt Graz) vom macht sie sich auch deren Verständnis vom einschlägigen Inhalt des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu eigen, wonach auch eine sofortige Geltendmachung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit kein Sozialversicherungsverhältnis nach sich gezogen hätte; sie habe sich länger als 62 Tage im Ausland aufgehalten, für einen Fortbezug hätte sie persönlich ihren Anspruch geltend machen müssen; sie hätte aber auch diesfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirkt, weil sie die Voraussetzungen hiefür, nämlich die Bereitschaft für die Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung, nicht erfüllt hätte.

Vorauszuschicken ist, dass das Unterbringungsgesetz keine Bestimmung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren enthält, sodass auch im Falle einer Unterbringung nach diesem Gesetz die krankenanstaltenrechtlichen Kostentragungsbestimmungen anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/11/0298).

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr ins Inland durch eine auf das AlVG gestützte Erklärung hätte bewirken können, wieder krankenversichert zu werden. Im Vordergrund steht für den Verwaltungsgerichtshof nämlich der unbestrittene Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des in Rede stehenden Krankenhausaufenthaltes (mangels Bezugs von Arbeitslosengeld) nicht krankenversichert war. Das allein macht sie zahlungspflichtig.

Ob das Personal des Krankenhauses im Zusammenhang mit der Erhebung des (sozial-)versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und der im Zuge dieser Erkundigungen an den Tag gelegten Aktivitäten ein Verschulden trifft, könnte allenfalls in einem von der Beschwerdeführerin gegen den Träger der Krankenanstalt anzustrengenden zivilgerichtlichen Verfahren betreffend Schadenersatz von Bedeutung sein. Aus dem hier einzig maßgeblichen Stmk. KAG ist nichts davon Abweichendes abzuleiten. Insbesondere ist es nicht so, dass ein nicht krankenversicherter Patient erst dann zur Kostentragung herangezogen werden dürfte, wenn von Seiten der Krankenanstalt in die Wege geleitete Schritte zur Herstellung eines Sozialversicherungsschutzes erfolglos geblieben sind.

Aus diesem Grunde ist auch dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmangel, der darin zu sehen sei, dass einem in der Berufung gegen den Erstbescheid gestellten Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage ihrer Geschäftsfähigkeit während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht entsprochen worden sei, die Wesentlichkeit abzusprechen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am