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VwGH vom 26.09.1991, 91/09/0103

VwGH vom 26.09.1991, 91/09/0103

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/09/0104

91/09/0106

91/09/0105

Betreff

1. XY in P und 2. NN in S, beide vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in Z, gegen 1. den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim BKA vom , GZ. 40/5-DOK/91, betreffend Disziplinarsache (Aufhebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens und Verweisung der Angelegenheit an die Disziplinarbehörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG 1979, sowie 2. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom , GZ.: 56/10-DK/8/91, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979.

Spruch

Die beiden angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat jedem der beiden Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 23.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer stehen als Gruppen- bzw. Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion S.

1.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom ausgesprochen, daß gegen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) keine Disziplinarverfahren durchzuführen seien, weil der gegen sie von Martin F erhobene Mißhandlungsvorwurf (Schlag mit dem Ellbogen gegen die rechte Gesichtshälfte anläßlich seiner Festnahme) haltlos sei und der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der beiden Beschwerdeführer böte. Da keine von Amts wegen gerichtlich zu verfolgenden strafbare Handlungen vorlägen, seien auch die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach § 114 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben.

Die belangte Behörde gab mit dem oben unter 1. näher bezeichneten Bescheid der dagegen erhobenen Berufung des Disziplinaranwaltes, in der er im Hinblick auf eine von der Dienstbehörde bei der Staatsanwaltschaft S erstattete Strafanzeige die Nichtunterbrechung des Disziplinarverfahrens und die selbständige rechtliche Beurteilung der Verdachtsgründe durch die Disziplinarkommission als rechtswidrig bezeichnete, Folge, hob den Bescheid der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe vom betreffend die Einstellung der Disziplinarverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AVG, § 105 BDG 1979 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Disziplinarbehörde erster Instanz habe ihre Entscheidung auf die Annahme gestützt, daß im vorliegenden Falle eine gerichtlich zu verfolgende Handlung nicht vorliege. Damit habe sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, die darin bestanden habe, den Ausgang der Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. des zuständigen Strafgerichtes vorwegzunehmen. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, daß der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft S am 6. Feber 1991 übermittelt worden sei, welche die Angelegenheit am 25. Feber 1991 wegen Verdachts nach §§ 83 Abs. 1, 313 StGB dem Bezirksgericht S weitergeleitet habe. Die weitere Entscheidung über die Strafanzeige falle nunmehr in die Zuständigkeit des Strafgerichtes. Erst dieses könnte daher nach Prüfung des angezeigten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen, daß die angelasteten strafbaren Handlungen nicht erweisbar seien. Zumal eine solche Entscheidung bislang nicht ergangen sei, sei davon auszugehen, daß die gegen die beiden Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente, die - ohne auf ihre Beweisbarkeit näher einzugehen - durchaus schwerwiegende und massiv vorgebrachte Vorwürfe darstellten, weiter gegeben seien. Zusammenfassend sei die belangte Behörde somit zu der Ansicht gelangt, daß infolge der noch ausständigen Entscheidung des Strafgerichtes, das über die gegen die beiden Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige zu befinden haben werde, ein Absehen von der Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtlich verfehlt erscheine. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß es zu einer strafgerichtlichen Verfolgung der beiden Beschwerdeführer komme, sodaß - würde man die Rechtsmeinung der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe teilen - die Beamten diesbezüglich disziplinär nicht mehr belangt werden könnten, obwohl im Falle eines strafgerichtlichen Schuldspruches sicherlich ein disziplinär relevanter Sachverhalt iSd § 95 BDG 1979 vorliegen würde. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen. Da die Fassung des Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 der Disziplinarkommission vorbehalten sei, werde es nun Aufgabe dieser Disziplinarbehörde sein, gegen die beiden Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren einzuleiten, um insbesondere auch eine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 auszuschließen, und das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens zu unterbrechen. Die Angelegenheit sei sohin an die Behörde erster Instanz zu verweisen gewesen.

2.

Mit dem oben unter 2. angefochtenen Bescheid hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres am u.a. beschlossen, gegen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Einleitungsbeschluß), weil dieselben verdächtig seien, ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 27 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundespolizeibehörden außer Wien 1965 "im Umgang mit den Parteien haben sich Organe der Bundespolizeibehörde sachlich, unparteiisch, höflich und hilfsbereit zu verhalten", dadurch verletzt zu haben, daß sie in der Nacht auf den den stark alkoholisierten und renitenten wegen Art. IX Abs. 1 EGVG festgenommenen Martin F während der Eskortierung zum Arrestantenwagen mit dem Ellbogen gegen seine rechte Gesichtshälfte geschlagen und diesen leicht verletzt hätten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die notwendige Einleitung des Disziplinarverfahrens stütze sich auf die im erstangefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt. Verjährung sei nicht eingetreten, weil laut fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichtes S vom zuständigen Richter in einem Vorverfahren Einvernahmen verfügt worden seien und daher der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 gehemmt sei.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden vier Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat die jeweils wörtlich übereinstimmenden Beschwerden der beiden Beschwerdeführer wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zunächst zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in der Folge hierüber erwogen:

Der erstangefochtene Bescheid fußt auf § 66 Abs. 2 AVG. Diese Regelung sieht vor, daß die Berufungsbehörde, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen kann.

Ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter letztinstanzlicher Bescheid - ein solcher liegt im Beschwerdefall vor - ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (vgl. den Rechtssatz des verstärkten Senates Slg. Anh. 33/51 im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1491/50, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0079). Eine Verletzung von Rechten der beiden Beschwerdeführer durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann einerseits darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für die beiden Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0252).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0012, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, steht es seit der Einfügung des § 125a in das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch die BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd § 66 Abs. 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs. 2 AVG entsprechend d.h. in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinen Erkenntnissen VwSlg. 5653/A, 5934/A, und vom , Zlen. 22, 172/80, ausgesprochen, daß nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung der Berufungsbehörde die Möglichkeit geben, von § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen. Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne dieser Gesetzesbestimmung muß entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.

Die belangte Behörde stützte ihren zurückverweisenden Ausspruch darauf, daß es der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe bei einer noch ausständigen Entscheidung des Strafgerichtes über eine von der Dienstbehörde gegen die beiden Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige rechtens verwehrt sei, selbständig über die Einstellung der Disziplinarverfahren zu befinden, und dieselben gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 bis zum rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen seien. Die belangte Behörde unterließ es hingegen, das Vorliegen von Mängeln, die der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 zu unterstellen seien, darzutun. Sie verkannte schon somit aus diesem Grunde die Rechtslage. Aber auch ihre oben dargelegte Rechtsansicht, die als tragende Begründung des aufhebenden angefochtenen Bescheides anzusehen ist, erweist sich als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend.

§ 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, auf welche Bestimmung die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe die Einstellung der streitverfangenen Disziplinarverfahren gestützt hatte, sieht vor, daß das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Nach § 123 Abs. 1 leg. cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.

Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.

Ziel des § 114 Abs. 1 BDG 1979 ist es, den Vorrang des Strafverfahrens vor einem in gleicher Sache EINGELEITETEN Disziplinarverfahren festzulegen. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung (arg.: ... "während des Disziplinarverfahrens ..."). Diese Bestimmung will ähnlich wie § 95 Abs. 2 BDG 1979 im Interesse der Rechtssicherheit widersprüchliche Entscheidungen in Straf- und Disziplinarverfahren vermeiden. Ferner dient die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens auch dem Schutz des Beamten, weil vermieden werden soll, daß dieser sich in verschiedenen Verfahren gleichzeitig verteidigen muß. Tieferer Sinn dieser Regelung, gerade dem Strafverfahren den Vorrang zuzugestehen, ist es zudem, zweckdienlich anzuerkennen, daß die mit der Aufklärung befaßten Stellen (Staatsanwaltschaften mit polizeilichem Apparat, Strafgerichte) die besseren Möglichkeiten zur Sachaufklärung und in der Regel auch die größere Erfahrung dazu besitzen, als das in der Regel bei den Disziplinarbehörden der Fall sein wird (vgl. im Zusammenhang die Ausführungen im Erkenntnis vom 21. Feber 1991, Zl. 90/09/0191). Hier könnte sich u.U. eine nebeneinanderlaufende Ermittlungstätigkeit nachteilig für die Sachaufklärung überhaupt auswirken und das Aufklärungsziel gefährden. Auch steht es im Interesse der Disziplinarbehörden, diese "Vorklärung" abzuwarten.

Tatbestandsvoraussetzung für die Unterbrechung und damit für den Stillstand des Disziplinarverfahrens ist nach dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Gewinnen der Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt. Eine Bindung der Disziplinarkommission an den von der Dienstbehörde in der von ihr erstatteten Anzeige nach § 84 StPO bzw. an die Verwaltungsstrafbehörde geäußerten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung besteht nicht. Die Disziplinarkommission hat sich aber bei einer Anzeigeerstattung durch die Dienstbehörde mit den vorgebrachten Verdachtsmomenten auseinanderzusetzen. Kommt sie zur Auffassung, daß ein derartiger Verdacht offenkundig nicht vorliegt und gelangt sie bei hinreichend geklärtem Sachverhalt zur Rechtsansicht, daß dieser offenkundig keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bietet oder eine solche nicht nachgewiesen werden kann, dann MUSZ, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0121, ausführlich dargelegt hat, mit Einstellung des Disziplinarverfahrens (nach § 118 Abs. 1 Z. 1 oder 2 BDG 1979) vorgegangen und es darf kein Einleitungsbeschluß gefaßt werden.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. In einem solchen Falle ist mit Rücksicht auf die mannigfaltigen Nachteile, die ein Disziplinarverfahren mit sich bringt, im Interesse des betroffenen Beamten, den ein derartiges Verfahren regelmäßig psychisch erheblich belastet, aber auch im Interesse der Verwaltung und der Öffentlichkeit an einem zügigen Abschluß des Disziplinarverfahrens dasselbe einzustellen. In dieser Hinsicht enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen und keine Begründung, welcher Umstand auf die oben dargelegte Verkennung der Rechtslage zurückzuführen ist. Diese Bedenken gelten auch dann, wenn der erstangefochtene Bescheid als Sachentscheidung in Form einer ersatzlosen Aufhebung nach § 66 Abs. 4 AVG gedeutet werden könnte.

Der erstangefochtene Bescheid beruht daher in zweifacher Hinsicht auf einer irrigen Rechtsansicht, weshalb er iSd § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung verfallen mußte. Den unter Heranziehung des § 66 Abs. 2 AVG in Bindung an diese unrichtige Rechtsansicht erflossenen zweitangefochtenen Bescheid, der sich in der Begründung lediglich auf den Hinweis auf die Rechtsansicht im erstangefochtenen Bescheid erschöpft, muß daher dasselbe rechtliche Schicksal treffen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.