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VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0036

VwGH vom 28.01.2004, 2003/12/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. S in K, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 5469.190756/2-III/9e/02, betreffend Versagung der Verleihung einer schulfesten Stelle (mitbeteiligte Parteien: Mag. A in P, sowie Mag. M in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt in K.

Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom waren sieben schulfeste Stellen für Lehrer humanistischer Gegenstände an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe K ausgeschrieben worden, um die sich neben der Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten acht weitere Professoren bewarben.

Mit Bescheid vom sprach das Kollegium des Landesschulrates für Kärnten (die Erstbehörde) über die Bewerbungen dahingehend ab, dass die sieben schulfesten Stellen an die Mitbeteiligte Mag. M. und sechs weitere Bewerber verliehen wurden, dagegen die Ansuchen der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten Mag. A. sowie zweier weiterer Bewerber um Verleihung dieser Stellen abgewiesen wurden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und - soweit den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - die Mitbeteiligte Mag. A. jeweils Berufung. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Berufung insbesondere darauf, dass der Vorrückungsstichtag der Mitbeteiligten Mag. M. jenem der Beschwerdeführerin nachgelagert sei, weshalb sie die Verleihung einer Stelle an diese Mitbeteiligte anfechte.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiters zu entnehmen ist, gab die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (die belangte Behörde) mit Bescheid vom der Berufung der Mitbeteiligten Mag. A. statt und änderte den Bescheid der Erstbehörde vom gemäß § 206 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) "in der derzeit geltenden Fassung" dahingehend ab, dass eine der ausgeschriebenen schulfesten Stellen an diese Mitbeteiligte verliehen, hingegen das Bewerbungsansuchen der Mitbeteiligten Mag. M. um Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 206 leg. cit. abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Mitbeteiligte Mag. A. eine längere Lehrpraxis aufweise und zu einem früheren Zeitpunkt pragmatisiert und definitiv gestellt worden sei als die Mitbeteiligte Mag. M. Sohin sei diesen Kriterien gegenüber dem Vorrückungsstichtag, welchem als sachbezogenem Kriterium - da nicht unbedingt leistungsbezogen - weniger Bedeutung beizumessen sei, der Vorzug zu geben und die "spruchgemäße Feststellung zu treffen" gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge am 18. Dezember 2002 genehmigt - wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Erstbehörde vom gemäß § 206 Abs. 6 BDG 1979 "in der derzeit geltenden Fassung" - ab. Die belangte Behörde sah diese Entscheidung zusammengefasst darin begründet, dass die Beschwerdeführerin und die anderen Bewerber - mit einer Ausnahme - keine bescheidmäßige Leistungsfeststellung aufwiesen, sodass in diesem Punkt Gleichwertigkeit gegeben sei. Die Beschwerdeführerin wiese im Hinblick auf Vorrückungsstichtag, Pragmatisierung und Definitivstellung Vorteile gegenüber der von ihr angesprochenen Mitbewerberin, der Mitbeteiligten Mag. M. auf. Den zuletzt genannten Umständen komme jedoch erst dann Relevanz zu, wenn im Rahmen des Kriteriums der "Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf soziale Verhältnisse" zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern Parität bestünde. Bei der Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 206 BDG 1979 verlange das Gesetz selbst bei Gleichwertigkeit der Leistungsfeststellungen die Bedachtnahme auf die "sozialen Verhältnisse" der Bewerber. Da die mit einer schulfesten Stelle verbundenen Vorteile nicht nur in der finanziellen Absicherung, sondern vor allem auch wegen der im Regelfall von der Zustimmung des Inhabers einer solchen Stelle abhängigen Versetzung in der Stabilität des Dienstortes zu sehen sei, müsse bei der Beurteilung der Sozialverhältnisse darauf Bedacht genommen werden, welcher Bewerber in dieser Situation schutzwürdiger sei, für wen also - vor allem im Hinblick auf die familiäre Situation - allenfalls ein weiterer Dienstweg oder eine Übersiedlung eine größere Belastung darstellen würde. Die von der Beschwerdeführerin ausschließlich ins Treffen geführte Mitbeteiligte Mag. M. könne hiezu nicht vergleichsweise herangezogen werden, habe doch die Betreffende selbst die ihr vorerst zuerkannte schulfeste Stelle im Zuge eines weiteren Berufungsverfahrens verloren. Bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse sei zweifellos dem Familienstand eine entscheidende Rolle einzuräumen, wobei die Zahl der unversorgten Kinder vorrangig zu bewerten sei. Wenngleich sich nunmehr ein Vergleich mit Mag. M. erübrige, so müsse auf Grund ergänzender Ermittlungen festgestellt werden, dass auch die anderen "Mitbewerber/innen" mindestens zwei und vor allem schulpflichtige Kinder zu versorgen hätten und sich daher im Falle eines Schulwechsels eine größere Belastung ergeben würde. Die belangte Behörde könne sich daher den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht anschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. darin, dass die mitbeteiligten Parteien, die auch im Bescheid der Erstbehörde vom erwähnt seien, in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen seien. Alle Bewerber bildeten eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend die Mitbeteiligte Mag. A. zur Kenntnis bringen müssen. Dies sei ebenso wenig geschehen wie die Zustellung des Berufungsbescheides vom , mit welchem der Berufung dieser Mitbeteiligten stattgegeben worden und die Verleihung der schulfesten Stelle an die andere Mitbeteiligte abgelehnt worden sei.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Zur geltend gemachten Verletzung der "Mitbeteiligung" im Berufungsverfahren bemerkt sie, die Berufung sei an sich ein einseitiges Rechtsmittel, sodass im Berufungsverfahren andere Parteien nicht immer beteiligt werden müssten. Bei mehreren Berufungen gegen einen Bescheid könne "jede dieser Berufungen einer gesonderten Erledigung zugeführt werden (VwGH, vom , Zl. 82/07/0077, in Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 232, Manz, 7. Auflage)". Weder aus der Entscheidung betreffend die Mitbeteiligten noch aus den sonstigen Überlegungen zu den restlichen Bewerberinnen und Bewerbern könne eine für die Beschwerdeführerin günstigere Erledigung gewonnen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 206 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), die Paragraphenbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, lautet auszugsweise:

"§ 206. (1) Schulfeste Stellen gemäß § 204 Abs. 1 werden mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verleihen.

(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzen.

(3) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(4) Die frei gewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben. ...

(5) ...

(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.

(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben."

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom ausgeschriebenen sieben schulfesten Stellen um solche im Sinn des § 206 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedem Bewerber um eine schulfeste Lehrerstelle (- im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Auswahlkriterien -) Parteistellung zu (siehe das zum inhaltlich vergleichbaren Landeslehrer-Dienstgesetz ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 8643/A, sowie zur Parteistellung im Verfahren nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0151, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , Zl. 416/76 = Slg. 9127/A, unter Hinweis auf das genannte hg. Erkenntnis vom zur Besetzung einer schulfesten Stelle (nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz) Folgendes aus:

"Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die

Verleihung der schulfesten Stelle hat ... nicht nur die Verleihung

dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird.

Die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, bildet die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise e i n e n Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Dass bezüglich der Besetzung einer schulfesten Stelle und der Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber nur e i n e (allen Bewerbern zuzustellende) Sachentscheidung zu ergehen hat und ergehen kann, ergibt sich schlüssig auch aus dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1076 und 1226/75. ..."

(In diesem Sinne zur Verleihung schulfester Stellen nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0286).

Ausgehend von der Parteistellung der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Verfahren über die Verleihung schulfester Stellen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Sinne der zitierten hg. Erkenntnisse vom sowie vom über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Mag. A. nur e i n e (gemeinschaftliche) Sachentscheidung durch Erlassung e i n e s Bescheides zu treffen und dadurch eine nachprüfende Kontrolle ihrer Auswahlentscheidung, in der sie insbesondere auch der Mitbeteiligten Mag. A. den Vorzug vor der Beschwerdeführerin gab, zu ermöglichen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastete.

Soweit die belangte Behörde für ihre Vorgangsweise eines getrennten Abspruches über einzelne Bewerberinnen in ihrer Gegenschrift das (in Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz. 543, S. 232, zitierte) hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/07/0077, ins Treffen führt, ist aus diesem Erkenntnis, betreffend ein Zusammenlegungsverfahren vor dem Landesagrarsenat, für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil sich die darin enthaltene wesentliche Aussage - die Behörde sei nicht verhalten gewesen, über die Berufungen mehrerer Parteien (des Zusammenlegungsverfahrens) in einem einzigen Bescheid abzusprechen oder die einzelnen Berufungsbescheid im selben Zeitpunkt zu erlassen (zuzustellen) - eben nur auf den Rechtsschutz im Grundstückszusammenlegungsverfahren bezog und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anschließend weiter ausführte, der Erfolg des Rechtsmittels einer Partei könne sich allerdings mittelbar auf die Rechtsbeziehungen anderer Parteien auswirken; dass im Beschwerdefall solche Wirkungen eingetreten und insofern Rechte der (damaligen) Beschwerdeführer berührt worden wären, sei jedoch nicht ersichtlich. Von daher steht das hg. Erkenntnis vom nicht im Widerspruch zur wiedergegebenen hg. Rechtsprechung über die Einheitlichkeit der Sachentscheidung bei der Verleihung schulfester Stellen, weil bei der nunmehr gegenständlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern - deren Parteistellung vorausgesetzt - die Möglichkeit eines Eingriffes in Rechte übergangener Bewerber evident ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am