VwGH vom 26.09.1991, 91/09/0067
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV-212/2-1991, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dipl.Ing. Werner E in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens teilte das Arbeitsamt Linz dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) als Strafbehörde erster Instanz mit Schreiben vom (nach Ermittlungen durch die Bundespolizeidirektion Linz) mit, es sei festgestellt worden, daß die "Firma Dipl.Ing. Werner E, Baumeister, L" am vier namentlich genannte ausländische Arbeitnehmer (drei Polen und einen Rumänen) beschäftigt habe, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei; gleichzeitig ersuchte das Arbeitsamt Linz um Bestrafung dieser Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).
Nachdem am dem ausgewiesenen Vertreter des Mitbeteiligten der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden war, wies der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom auf Widersprüche in den Angaben der beiden Anzeigen der Bundespolizeidirektion Linz vom und vom (auf diese stützt sich die Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom ) hin. Diese seien nicht geeignet, den im Ladungsbescheid vom erhobenen Vorwurf der Beschäftigung von vier namentlich genannten ausländischen Arbeitnehmern, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, zu begründen. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme des (richtig: der) Kriminalbeamten H - (und) S. Weiters stelle er den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Die Strafbehörde erster Instanz holte daraufhin zu dieser Rechtfertigung des Mitbeteiligten eine Sachverhaltsdarstellung der die Erhebungen am durchführenden Organe der Bundespolizeidirektion Linz vom ein, deren Inhalt wiederum dem ausgewiesenen Vertreter des Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde.
Nachdem der Mitbeteiligte trotz Fristverlängerung (wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Mitbeteiligten) hiezu keine Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die Strafbehörde erster Instanz ein mit datiertes Straferkenntnis, mit welchem der Mitbeteiligte wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) verurteilt wurde, weil er als Arbeitgeber am den polnischen Staatsbürger F Jercy und den rumänischen Staatsbürger M Nicosur beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei.
Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG) aus, der dem Mitbeteiligten im Spruch zur Last gelegte Tatbestand sei auf Grund der eindeutigen Beweislage (Feststellung der Bundespolizeidirektion Linz) als erwiesen anzunehmen und werde auch vom Mitbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Der Mitbeteiligte habe lediglich angeführt, daß in der Anzeige vom gegen die drei polnischen Staatsangehörigen wegen Übertretung nach dem Paßgesetz zu entnehmen sei, daß einer der Insassen auf der Baustelle K-Straße die Arbeit aufgenommen hätte, während es in der Anzeige vom heiße, daß dort nicht einer, sondern zwei Mitfahrer die Arbeit aufgenommen hätten. Da diese Anzeigen miteinander im Widerspruch gestanden seien, habe der Mitbeteiligte die zeugenschaftliche Einvernahme der Kriminalbeamten H und S beantragt. Die daraufhin seitens der Strafbehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben:
"Am um 07.45 Uhr, wurde von den Gefertigten festgestellt, daß vier Personen vor dem Arbeitsamt in Linz, in einen LKW mit dem Kennz.: L 12.959 der Firma W. E, L, etabl., einstiegen.
Da anzunehmen war, daß es sich bei diesen Personen um Schwarzarbeiter handeln könnte, wurde das Fahrzeug überwacht. In der Folge fuhr der LKW zu einer Baustelle in der K-Str. Dabei konnte beobachtet werden, daß zwei der Mitfahrer dort ausstiegen u. bei der dort befindlichen Baustelle die Arbeit aufnahmen. Bei diesen Personen handelte es sich um den poln. Stbg. F Jercy, Nat.i.A. u. um den rum.Stbg. M Nicosur, Nat.i.A.
Anschließend fuhr der LKW zum Lagerplatz der Fa. E in die K-Str. Dorthin wurden die poln. Stbg. H Witold u. H Leszek, Nat.i.A., gebracht.
Bei diesem Lagerplatz wurde der Lenker des LKW der Fa. E, M Johann, A, H-Str. angehalten. Der Genannte gab an, daß er von Ing. L der Fa. E beauftragt worden sei, Schwarzarbeiter vor dem Arbeitsamt Linz aufzunehmen.
Hier wird ergänzend ausgeführt, daß zu diesem Zeitpunkt H Witold u. H Leszek noch keine Arbeit aufgenommen hatten.
In der Anzeige v. scheinen nur F Jercy, H Witold u. H Leszek auf. Dies deshalb, weil sich die Genannten einer Übertretung nach dem Paßgesetz schuldig gemacht haben. Bei M Nicosur, dieser ist Asylwerber u. wohnt in L traf dieser Tatbestand nicht zu u. scheint daher in der gegenständlichen Anzeige v. nicht auf."
Da kein Grund bekannt gewesen sei, weshalb dem Mitbeteiligten die Einhaltung der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift etwa unverschuldet nicht möglich gewesen sei, sei auch das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden anzunehmen gewesen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage habe die Strafbehörde erster Instanz nur zu einem Schuldspruch gelangen können. Die Begründung enthält ferner Ausführungen zur Strafbemessung.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom brachte der Mitbeteiligte im wesentlichen vor, er hätte bereits am Herrn Ing. Willibald L zum verantwortlichen Beauftragten für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bestellt und ihm die entsprechende Anordnungsbefugnis erteilt. Herr Ing. L habe seiner Bestellung am ausdrücklich zugestimmt. Diese Bestellung habe der Behörde spätestens seit der Anzeige des Sachverhaltes am bekannt sein müssen. Bereits in der Anzeige habe Ing. L darauf hingewiesen, daß er als Bauleiter dringend Arbeitskräfte für kurze Zeit gebraucht hätte und er aus diesem Grund den Auftrag gegeben hätte, Leute vom Arbeitsamt anzuwerben. Auch der Lenker des LKW, mit dem die ausländischen Arbeitskräfte abgeholt worden seien, habe angegeben, von Ing. L der Firma E beauftragt worden zu sein, Bauarbeiter vor dem Arbeitsamt Linz aufzunehmen. In Kenntnis dieses Sachverhaltes wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG in Erwägung zu ziehen und in diese Richtung Ermittlungen anzustellen. Dabei hätte sich die Bestellung des Herrn Ing. L zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG zwangsläufig herausgestellt. Zum Beweis für dieses Vorbringen lege er die schriftliche Bestellung sowie die Zustimmung vom vor. Wie der Anzeige zu entnehmen sei, seien die beiden im Spruch genannten ausländischen Arbeitnehmer am bereits um 7.45 Uhr beanstandet worden, als sie die Arbeit gerade aufgenommen gehabt hätten. Schon aus der Kürze dieser Beschäftigung könne mangels wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Auf Grund des im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Sachverhaltes könne die Frage, ob persönliche Abhängigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen habe, keinesfalls beurteilt werden.
Die belangte Behörde holte daraufhin zu den Berufungsausführungen des Mitbeteiligten eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom ein, in der diese die Ansicht vertrat, daß der Mitbeteiligte nach wie vor als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher die Übertretung des AuslBG zu verteten hätte. Zum einen - so führte die beschwerdeführende Partei begründend aus - könne es sicher nicht angehen, daß eine Person, gegen die eine Verfolgungshandlung einer Behörde gesetzt werde und welche angeblich bereits zu diesem Zeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich gewesen sei, weil ein anderer zum verantwortlich Beauftragten bestellt worden sei, sich diese Verfolgung als Beschuldigter "gefallen" lasse und der Behörde diesen entscheidenden Umstand nicht mitteile, und zwar solange - und darauf liege das Hauptaugenmerk - bis bezüglich des tatsächlich Verantwortlichen Verjährung eingetreten sei. Damit würde einer rechtlich sehr bedenklichen und vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigten Praxis Tür und Tor geöffnet, nämlich der, daß sich ein Nichtverantwortlicher als Beschuldigter in ein Verfahren einlasse und dieses hinziehe, bis gegenüber dem tatsächlichen Verantwortlichen Verjährung eingetreten sei und dann erst der Behörde die Bestellung eines Dritten zum Verantwortlichen offen lege, wenn eben dieser auf Grund der Verjährung nicht mehr verfolgt werden könne. Zum anderen sei sicherlich auch in Betracht zu ziehen, ob nicht der Mitbeteiligte durch die Einlassung in das Verfahren, bzw. dadurch, daß er sich widerspruchslos als Verantwortlicher von der Behörde "behandeln" habe lassen, diese vormals einem Dritten übertragene Verantwortlichkeit dadurch, d.h. durch schlüssiges Verhalten, wieder an sich ziehe und somit wieder selbst Adressat der Verwaltungsstrafnorm sei.
Zu diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nahm
der Mitbeteiligte in der Folge mit Schreiben vom Stellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie der maßgebenden Rechtslage (§ 9 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 VStG) führte die belangte Behörde begründend aus, die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setze eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis könne aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden gewesen sei (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw.). Die mit der Berufung vorgelegte und vom Mitbeteiligten sowie von Ing. L unterfertigte "Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG" laute:
Ich, Dipl.Ing. Werner E, Baumeister, L, bestelle Herrn Ing. Willibald L zum verantwortlichen Beauftragten für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern. Herr Ing. Willibald L ist befugt, für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes und der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern die entsprechenden Anordnungen zu treffen.
Ich, Herr Ing. Willibald L, stimme der obigen Bestellung
hiemit zu.
Linz, am "
Diese Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten stamme aus der Zeit vor der nicht bewilligten Beschäftigung der genannten Ausländer am . Der Zustimmungsnachweis sei schon vor dieser Beschäftigung vorhanden gewesen; er sei mit der Berufung vorgelegt worden und somit während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde eingelangt. Irgendwelche Umstände, die begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Bestellung Ing. Ls zum verantwortlichen Beauftragten aufkommen ließen, lägen nicht vor. Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten sei daher abzusehen und die Einstellung zu verfügen gewesen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei (Stellungnahme vom ) sei der Mitbeteiligte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, weil eine anderslautende Entscheidung zu einem unbefriedigenden Zustand führen würde. Diese Ansicht sei nicht richtig. Schon in den Anzeigen der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. und sei u.a. festgehalten worden, daß Ing. L den Auftrag erteilt habe, Schwarzarbeiter vor dem Arbeitsamt Linz aufzunehmen, und daß Ing. L diesen Auftrag "(bestätigte)". Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist wäre es zweifellos möglich gewesen zu prüfen (zu erfragen), ob Ing. L zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf der Rechtsgrundlage des § 28a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 erhobene Beschwerde, mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - gleich wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - aus den bereits in ihrer Stellungnahme vom dargelegten Erwägungen - im wesentlichen vor, daß beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz vor der Erlassung des Straferkenntnisses ein Zustimmungsnachweis zu der Bestellung des Herrn L zum verantwortlichen Beauftragten nicht eingelangt sei; dies heiße nun, daß die Bestellung im erstinstanzlichen Verfahren "keine Wirkung" gehabt habe und die Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten zu Recht "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG" verfolgt und auch verurteilt habe. Im Beschwerdefall sei unerklärlich, warum sich der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Mitbeteiligte überhaupt als Beschuldigter verfolgen und bestrafen habe lassen, wenn doch bereits im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung angeblich ein Dritter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Dieser Dritte, Herr Ing. L, der Bauleiter der Firma Dipl.Ing. Werner E sei, habe zwar angegeben, er hätte den Auftrag zur Beschäftigung von Ausländern gegeben, er habe aber nicht erwähnt, daß er hiefür auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trage. Die Wichtigkeit dieses Umstandes hätte ihm wohl doch bekannt sein müssen, zumal er angeblich wenige Monate vorher seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ausdrücklich zugestimmt habe. Auf Grund dieser Umstände bzw. der gesamten Vorgangsweise sehe sich die beschwerdeführende Partei zu der Annahme gezwungen, daß eine Bestellung zum Beauftragten im Zeitpunkt der Verwaltungsübertetung gar noch nicht vorhanden gewesen sei, denn was hätte den Beschuldigten daran gehindert, bei der ersten Verfolgungshandlung gegen ihn als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen den Sachverhalt offenzulegen. Der Mitbeteiligte sei im erstinstanzlichen Verfahren seiner ihn nach § 9 Abs. 4 VStG treffenden Beweispflicht nicht nachgekommen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es genüge, daß der Zustimmungsnachweis mit der Berufung vorgelegt worden sei, weil dies eben "während des Verwaltungsstrafverfahrens" erfolgt sei, könne die beschwerdeführende Partei nicht teilen. Seitens der beschwerdeführenden Partei werde die Ansicht vertreten, daß sich der Passus "während des Verwaltungsstrafverfahrens" nur auf das Verfahren erster Instanz beziehen könne, in welchem der Mitbeteiligte - als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher verfolgt - den Entlastungsbeweis hätte antreten müssen. Wenn dem nicht so wäre, so würde dies bedeuten, daß eine auf einem rechtmäßigen Verfahren - die Bestellung eines Dritten zum verantwortlichen Beauftragten sei der Strafbehörde erster Instanz ja nie nachgewiesen worden und habe daher keine Wirksamkeit - beruhende rechtmäßige Entscheidung zu beheben wäre, weil der Mitbeteiligte den wahren Sachverhalt nicht offengelegt habe.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe es unterlasssen, durch entsprechende Ermittlungen festzustellen, warum der Entlastungsbeweis vom Mitbeteiligten nicht bereits im Verfahren erster Instanz erbracht worden sei. Es hätte ferner durch die Einvernahme von Zeugen erhoben werden müssen, ob eine Beauftragung im Sinne des § 9 Abs. 2 (richtig: Abs. 3) VStG tatsächlich bereits vor der Verwaltungsübertretung erfolgt sei; dies erscheine nämlich in Anbetracht der Gesamtumstände überhaupt als zweifelhaft.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Nach § 9 Abs. 3 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 176/1983 kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Nach § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0140, und die dort zitierte Vorjudikatur) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Es muß bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc). Beweispflichtig für das Zustandekommens eines solchen Beweisergebnisses schon vor Begehung der Tat ist der Beschuldigte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/08/0095). Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei reicht es aus, wenn ein solcher Nachweis gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt wird, gehört doch das Berufungsverfahren zum Verwaltungsstrafverfahren und gilt in diesem Verfahren KEIN NEUERUNGSVERBOT (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/19/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wenn die beschwerdeführende Partei daher die Auffassung vertritt, daß sich der Passus "während des Verwaltungsstrafverfahrens" nur auf das Verfahren erster Instanz beziehen könne, in welchem der Beschuldigte - als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher verfolgt - den Entlastugnsbeweis hätte antreten müssen, so verkennt sie die Rechtslage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 548 f, angeführte Judikatur).
In dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren hat der Mitbeteiligte erstmals in seiner Berufung (vom ) behauptet, bereits am Herrn Ing. Willibald L zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bestellt und ihm die entsprechende Anordnungsbefugnis erteilt zu haben; die Behauptung hat der Mitbeteiligte durch gleichzeitige Vorlage der Kopie eines (von ihm und Ing. L unterschriebenen) Schriftstückes vom ("Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz"; der Wortlaut dieses Schriftstückes ist bereits oben in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben) belegt. Da dieses Schriftstück von den Ausstellern unterschrieben worden ist und nach der Aktenlage weder von der belangten Behörde noch von der beschwerdeführenden Partei Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Unterschriften des Mitbeteiligten und des Ing. L geäußert worden sind, macht diese "Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz" als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO (§ 47 Abs. 1 AVG) vollen Beweis darüber, daß die darin enthaltenen Erklärungen von den Genannten (Ausstellern) herrühren. Daher ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß Ing. Willibald L seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG zugestimmt hat. Was die Frage des Nachweises dieser Zustimmung ihr gegenüber anlangt, so war die belangte Behörde im Hinblick auf den im § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränkheit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Privaturkunde in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/19/0597). Wenn nun die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, daß ihr mit dieser "Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz" vom ein Beweismittel vorliege, daß als ein aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis anzusehen sei (irgendwelche Umstände, die begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Bestellung von Ing. L zum verantwortlichen Beauftragten aufkommen ließen, lägen nicht vor), so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, auf Grund der dargestellten Umstände bzw. der gesamten Vorgangsweise (unerklärliche Verfahrenseinlassung durch den Mitbeteiligten, Wichtigkeit des Umstandes der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für Ing. L) sehe sie sich zur Annahme gezwungen, daß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung noch gar nicht vorhanden gewesen sei - denn was hätte denn den Mitbeteiligten daran gehindert, bei der ersten Verfolgungshandlung gegen ihn als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen den Sachverhalt offenzulegen -, bringt sie keine auf Grund der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze zwingende Schlußfolgerungen, sondern bloße Vermutungen und Annahmen zum Ausdruck, mit denen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttert werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher einen relevanten Verfahrensmangel auch darin nicht erblicken, daß die belangte Behörde keine Zeugen zur Frage einvernommen
hat, ob ein Auftrag im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG tatsächlich bereits vor der Verwaltungsübertretung erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.