VwGH 14.12.1999, 99/11/0268
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 11 VVG sieht keinen Anspruch der verpflichteten Partei auf Ersatz von Kosten für im Vollstreckungsverfahren gesetzte Handlungen - durch wen immer - vor. Dies hat zur Anwendung des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden, im § 74 Abs 1 AVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes zu führen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, auch wenn in § 10 Abs 1 VVG die sinngemäße Anwendung des V. Teiles des AVG, der den § 74 enthält, nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für gemäß § 3 Abs 2 VVG bei der Titelbehörde einzubringende von der EO übernommene Rechtsbehelfe wie einen Oppositionsantrag, der eine Parteienhandlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und keine zivilrechtliche Klage ist. |
Normen | KFG 1967 §75 Abs2b; KFG 1967 §75 Abs4; VVG §10 Abs2 Z1; VVG §5 Abs1; |
RS 2 | Die Verpflichtung des Lenkers zur Ablieferung seines Führerscheines auf Grund des Entziehungsbescheides endet mit Ablauf der Entziehungszeit. Von diesem Zeitpunkt an ist die Vollstreckung der Verpflichtung und die Hereinbringung der verhängten Geldstrafe (Beugestrafe) unzulässig (Hinweis E , 97/11/0055; hier kann dahinstehen, ob die Verneinung der Vollstreckbarkeit spruchmäßig durch Stattgebung des Antrages auf Erklärung des Erlöschens des Anspruches der betreibenden Partei oder durch einen anders lautenden, in seinem normativen Gehalt aber gleichlautenden Bescheid zu erfolgen hat). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 38.150/35-IV/4/99, betreffend Vollstreckung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde blieb in Ansehung des Entziehungsausspruches erfolglos (Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0413). Die Entziehungszeit endete mit Ablauf der Dreimonatsfrist ab Rechtskraft (= Zustellung) des angefochtenen Bescheides, somit am ; mit diesem Zeitpunkt endete auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines.
Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Erledigung vom dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheines nicht binnen zwei Wochen nachkommt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde - in Bestätigung des Bescheides (der Vollstreckungsverfügung) der Bundespolizeidirektion Linz vom - gemäß § 5 Abs. 2 VVG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt und die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von S 5.000,-- angedroht. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0055, (wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf einen vor seiner Erlassung eingebrachten Devolutionsantrag an die belangte Behörde) aufgehoben. Die Begründung dieses Erkenntnisses enthielt abschließend folgenden Satz:
"Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr wirksam war."
Der Verwaltungsgerichtshof wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer wiederum im Besitz seiner Lenkerberechtigung war, da die vorübergehende Entziehung dieser Berechtigung abgelaufen war, und dass den Beschwerdeführer keine Verpflichtung mehr getroffen hat, seinen Führerschein abzuliefern.
Dem oben genannten Devolutionsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom stattgegeben; die belangte Behörde hob ferner den (gleichzeitig vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen, wobei dessen Aufhebung im Hinblick auf die später erfolgte Zustellung freilich ins Leere ging) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom auf und bestätigte den Bescheid (die Vollstreckungsverfügung) der Bundespolizeidirektion Linz vom .
Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , der mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom versehen worden war, wurde vom Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom die Fahrnis- und Gehaltsexekution zu Gunsten der Republik Österreich (des Bundes) bewilligt.
Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/11/0055, die "Aufhebung der Vollstreckbarkeit", "die Aufschiebung der Exekution ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Aufschiebungsantrag" und den Zuspruch von Verfahrenskosten im Vollstreckungsverfahren.
Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Linz den Aufschub der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachtes Oppositionsgesuch und wies den Aufschiebungsantrag in Ansehung der Gehaltsexekution ab.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Antrag des Beschwerdeführers vom insofern statt, als die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom aufgehoben wurde; der Antrag auf Aufschiebung der Exekution wurde wegen Zuständigkeit des Gerichtes (unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom ) zurückgewiesen; dem Antrag auf Kostenzuspruch wurde keine Folge gegeben, weil nach dem VVG ein Kostenzuspruch nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Devolutionsantrag auf "Erklärung des Erlöschens des Anspruches der betreibenden Partei aus der Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom " sowie auf Zuspruch von Verfahrenskosten. Diesem Antrag gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom keine Folge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid vom - abgesehen von der Richtigstellung eines Schreibfehlers im Spruch - bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie bereits oben ausgeführt, endete die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines auf Grund des Entziehungsbescheides vom am . Von diesem Zeitpunkt an war die Vollstreckung der Verpflichtung unzulässig. Während die Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom noch innerhalb der Entziehungszeit erging und damit jedenfalls unter diesem Aspekt dem Gesetz entsprach, wurde in der Folge die Hereinbringung der verhängten Geld-(Beuge-) Strafe infolge Wegfalles der Verpflichtung des Beschwerdeführers unzulässig. Darauf wollte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem oben wiedergegebenen Hinweis in der Begründung des Erkenntnisses vom , Zl. 97/11/0055, aufmerksam machen. Die Vollstreckungsbehörden hätten daher, als sie durch den Antrag des Beschwerdeführers vom vor die Frage gestellt wurden, ob der Titel der Vollstreckung - der Bescheid (die Vollstreckungsverfügung) vom - noch vollstreckbar ist, die Vollstreckbarkeit bescheidmäßig zu verneinen gehabt, wobei dahinstehen kann, ob dies spruchmäßig durch Stattgebung des Antrages oder durch einen anders lautenden, in seinem normativen Gehalt aber gleichlautenden Bescheid zu erfolgen gehabt hätte. Soweit der angefochtene Bescheid jedoch auf der Rechtsansicht beruht, die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung des Beschwerdeführers sei nach wie vor gegeben, und dies darin zum Ausdruck kommt, dass dem Antrag vom in Ansehung der Vollstreckbarkeit keine Folge gegeben wird, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Was die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kosten für im Vollstreckungsverfahren gesetzte Handlungen anlangt, musste diesem Antrag von Gesetzes wegen der Erfolg versagt bleiben. § 11 VVG sieht keinen Anspruch der verpflichteten Partei auf Ersatz von Kosten durch wen immer vor. Dies hat zur Anwendung des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden , im § 74 Abs. 1 AVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes zu führen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, auch wenn in § 10 Abs. 1 VVG die sinngemäße Anwendung des V. Teiles des AVG, der den § 74 enthält, nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für gemäß § 3 Abs.2 VVG bei der Titelbehörde einzubringende von der EO übernommene Rechtsbehelfe wie das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Oppositionsgesuch", das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Parteienhandlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und keine "zivilrechtliche Klage" ist. Die Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999110268.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-59083