VwGH vom 30.08.1991, 91/09/0056

VwGH vom 30.08.1991, 91/09/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Günter K in V, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. I/2-St-90156, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Arbeitsamt Mödling erstattete am (nach einer Meldung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten) gegen die "Firma: K.G. Bau - G.H. K, Baumeister" wegen Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Anzeige, weil die genannte "Firma" am auf ihrer Baustelle in Wien, X-Platz, drei namentlich genannte ausländische Arbeitnehmer mit Schutttransportarbeiten beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.

Nachdem am dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden war, bestritt der Beschwerdeführer in seiner bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am eingelangten Stellungnahme die ihm zur Last gelegte Verwaltungsstraftat in jeder Richtung, und führte weiters aus, daß ihm die drei namentlich genannten ausländischen Arbeitskräfte unbekannt seien; diese seien nie in seinem Baumeisterunternehmen beschäftigt gewesen. Auf der gegenständlichen Baustelle seien "Baumeisterarbeiten" von bei ihm beschäftigten Arbeitern bis spätestens Ende März 1989 durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt seien unter Aufsicht der örtlichen Bauleitung lediglich andere Professionisten als Subunternehmer tätig gewesen. Zum Beweis für sein Vorbringen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, Herrn Ing. Siegfried P., W, als Zeuge zu vernehmen.

Die Behörde erster Instanz holte daraufhin zu dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom ein, deren Inhalt wiederum dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wurde.

In seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am , wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er seine bisherigen Ausführungen und Anträge vollinhaltlich aufrecht halte; für allenfalls gegenständlich gesetzte Verwaltungsstraftaten sei er gemäß § 9 VStG nicht verantwortlich. Als Beilage legte der Beschwerdeführer dieser Stellungnahme ein von Ing. Siegfried P mit datiertes Schreiben (in Kopie), gerichtet an den Beschwerdeführer, mit folgendem Inhalt bei:

"Betrifft: X-PLATZ

Sehr geehrter Herr KÜ

Hiermit bestätige ich, daß ich für die Baustelle

Wien, X-Platz

Ihnen gegenüber die Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG betreffend die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, so auch für die Bauarbeiterschutzverordnung und Arbeitnehmerschutzgesetz, für die gesamte Bauzeit (, bis Bauende Frühjahr 1990) übernommen habe."

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) schuldig erkannt, weil er als Verantwortlicher der Einzelfirma Günther H. K mit dem Standort in P am auf der Baustelle in Wien, X-Platz, drei namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Dafür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer, insgesamt somit S 15.000,-- (im Nichteinbringungsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, bei einer Überprüfung der Baustelle durch zwei Arbeitsinspektoren seien am die drei im Spruch angeführten Ausländer bei Schutttransportarbeiten mittels eines Bauaufzuges angetroffen worden. Die Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, den Bauaufzug der Firma des Beschwerdeführers mittels Handkassette in Betrieb zu nehmen. Die Arbeitnehmer hätten in der Bauhütte (Aufenthaltsraum) dieser Firma ihre Kleidungsstücke aufbewahrt und auch Zugang zum Magazin dieser Firma gehabt. Nachdem von den Arbeitsinspektoren die Personalien der Ausländer aufgenommen worden seien, hätten sie in Privatkleidung die Baustelle verlassen; zuvor hätten sie noch die beiden Bauhütten der Firma des Beschwerdeführers (Aufenthaltsraum und Magazin) versperrt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Arbeitsinspektorates sei keine andere Professionistenfirma auf der Baustelle tätig gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, daß ihm die Ausländer gänzlich unbekannt und diese nicht von seiner Firma beschäftigt worden seien, erscheine somit nicht glaubwürdig. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, für allenfalls begangene Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich zu sein, weil für die gesamte Bauzeit in der Person des Herrn Ing. Siegfried P ein gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei, führte die Strafbehörde erster Instanz nach Wiedergabe des § 9 Abs. 4 VStG und der hiezu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegte und von Ing. P unterfertigte Erklärung vom sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung zu entheben, weil sie nicht aus der Zeit vor der Tat stamme. Auch die beantragte Zeugenvernehmung, die zwangsläufig in der Zeit nach der Tat erfolgen würde, könnte diesen Zweck nicht erfüllen, weshalb davon abgesehen werde. Darüber hinaus könne aus der vorgelegten Urkunde nicht abgeleitet werden, daß Herr Ing. Siegfried P auch dafür verantwortlich gewesen sein solle, daß auf der Baustelle nur Ausländer beschäftigt würden, für die eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Es könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß dies in den Aufgabenbereich eines Bauleiters falle. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Höhe der Strafe sei dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen sei die Mindeststrafe verhängt worden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß nicht er, sondern Ing. Siegfried P gemäß § 9 VStG für die allenfalls gegenständlich gesetzten Verwaltungsstraftaten verantwortlich sei. Zum Beweis für diese Behauptung habe er im Verfahren der ersten Instanz eine schriftliche Erklärung des Ing. Siegfried P vom vorgelegt und dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. In rechtlich unrichtiger und mangelhafter Weise gehe die Behörde erster Instanz davon aus, daß ihm auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens der Nachweis, daß nicht er für die angeblichen Verwaltungsstraftaten verantwortlich sei, nicht gelungen sei. In mangelhafter Weise vermeine die Behörde erster Instanz, daß für die Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG ein aus der Zeit vor der Tat stammender Nachweis erforderlich sein müsse. Im gegenständlichen Fall übersehe die Erstbehörde, daß derartige "Nachweise" durchaus in Form einer mündlichen Vereinbarung "vor der Tat" getroffen werden könnten und eben erst im Bedarfsfall nach der Tat dokumentiert werden könnten. Nach Gesetz und Rechtsprechung reiche im gegenständlichen Verfahren die vorgelegte Erklärung des Ing. Siegfried P durchaus aus, um für den Tatzeitpunkt die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 VStG verneinen zu können. In dieser Richtung sei das erstinstanzliche Verfahren auch deshalb erheblich mangelhaft geblieben, weil dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. Siegfried P nicht stattgegeben worden sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - nach ergänzenden Ermittlungen - der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestimmte gleichzeitig den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit S 1.500,--. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, § 9 Abs. 4 VStG schreibe u.a. vor, daß verantwortlicher Beauftragter nur sein könne, wer der Bestellung nachweislich zugestimmt habe. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten sei nach Literatur und ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn ein aus der Zeit VOR Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen Beauftragten vorgelegt werde (Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 86/18/0077 - verstärkter Senat; , Slg. Nr. 11.596/A, , Zl. 86/08/0017). Somit sei der Beschwerdeführer für das von ihm bestrittene Beschäftigen der Ausländer verantwortlich zu machen. Daran, daß die vorgelegte Zustimmungserklärung nicht aus einer vor der Tatzeit liegenden Zeit stamme, vermöge auch eine Einvernahme des Ing. P nichts zu ändern. Diese Einvernahme sei - da entbehrlich - zu Recht unterblieben. Die Bestreitung der Ausländerbeschäftigung sei ebenso unglaubhaft wie die Behauptung, die betreffenden Ausländer nicht zu kennen. Unter Zugrundelegung der unbedenklichen Erhebungsergebnisse des Arbeitsinspektorates sei die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erwiesen. Das Arbeitsinspektorat habe bei seiner Überprüfung der Baustelle am (richtig: ) festgestellt, daß die Ausländer mit Geräten des Unternehmens des Beschwerdeführers gearbeitet und ihre Kleidung in dessen Bauhütten aufbewahrt hätten, für die sie auch Schlüssel besessen hätten. Dazu habe der Beschwerdeführer sich trotz Aufforderung nicht geäußert, sondern lediglich Herrn Ing. P als verantwortlich erklärt. Der Beschwerdeführer besitze eine Einfamilienhaus, zwei überlastete Grundstücke, ein Baumeisterunternehmen einschließlich Fahrzeugpark überschuldet. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrage S 20.000,-- monatlich; er habe für seine Ehefrau zu sorgen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorlägen, sowie im Hinblick auf die bereits erwähnten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die mit der Tat verbundene Schädigung, die Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers zu der Ansicht gelangt, daß die Behörde erster Instanz die Strafe in einer angemessenen Höhe festgesetzt habe. Rücksichtswürdige Umstände würden nicht so weit überwiegen, daß Anlaß zu einer Strafmilderung oder zu einer Nachsicht der Strafe gegeben wäre. Die Strafe liege zudem weit unter der Obergrenze des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens. Es sei auch darauf Bedacht genommen worden, daß der Beschwerdeführer durch die Bestrafung davon abgehalten werden solle, neuerlich eine vergleichbare Verwaltungsübertretung zu begehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Seinem Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Hiezu hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ...., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer bringt nach einer Sachverhaltsdarstellung unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, er habe schon in seiner ersten Stellungnahme zumindest schlüssig behauptet, daß auch andere Professionisten als Subunternehmer auf der Baustelle tätig gewesen seien; zum Beweis für dieses Vorbringen habe er die Einvernahme von Ing. P als Zeuge beantragt. In seiner ergänzenden Stellungnahme - also auch zu den Vorwürfen des Arbeitsinspektorates vom - habe er das Vorbringen in der ersten Stellungnahme wiederholt. Er habe sich sehr wohl zu den Vorwürfen des Arbeitsinspektorates vom geäußert. Offensichtliche Flüchtigkeitsfehler seien der belangten Behörde dort unterlaufen, wo sie vermeine, daß eine Überprüfung der Baustelle am stattgefunden hätte. Das Schwergewicht dieser Beschwerde liege darauf, daß dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. Siegfried P zum Beweis für die gesamte Beschuldigtenverantwortung nicht stattgegeben worden sei, sei es nun zum Beweis für die Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG oder sei es zum Beweis dafür, daß im angeblichen Tatzeitpunkt auch noch andere Professionisten tätig gewesen seien, und daß die drei in der Anzeige genannten Personen eben nicht bei ihm beschäftigt gewesen seien. Dadurch, daß diesem Beweisantrag in zwei Instanzen nicht stattgegeben worden sei, seien seine Verteidigungsrechte erheblich verletzt worden.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Nach § 9 Abs. 3 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 176/1983 kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Nach § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0140, und die dort zitierte Vorjudikatur) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Es muß bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte, auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0173, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er meint, durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende zeugenschaftliche Vernehmung des angeblich zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Ing. P den erforderlichen Zustimmungsnachweis erbringen zu können. Daß es sich bei der - erst lange nach Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (am ) entstandenen - schriftlichen Bestätigung des Ing. P vom um den erforderlichen Zustimmungsnachweis gehandelt hätte, wird selbst vom Beschwerdeführer - anders als noch in seiner Berufung - in der Beschwerde nicht mehr behauptet. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme die Rechtswirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten schon im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Zustimmungsnachweises verneinte.

Keine Bedeutung kommt auch dem Hinweis in der Beschwerde zu, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides einmal davon die Rede sei, daß eine Überprüfung der Baustelle am "" stattgefunden hätte; abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugesteht, daß es sich dabei offensichtlich um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt hat, ist der Tatzeitpunkt im Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz, welcher durch den angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, richtig (nämlich "") bezeichnet worden, und es lassen auch die anderen Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die belangte Behörde vom richtigen Tatzeitpunkt "" ausgegangen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. Nr. 516/1987 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0141, und vom , Zl. 90/19/0066). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 548 f., angeführte Judikatur). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhalteselemente machen konnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/09/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, daß der in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2496/56, Slg. Nr. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 398/64, Slg. Nr. 7400/A). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0015).

Unbestritten ist im vorliegenden Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer während der gesamten Bauzeit

( bis Bauende Frühjahr 1990), also auch am der für die gegenständliche Baustelle zuständige Baumeister gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren, abgesehen von dessen Vorbringen, daß für die verfahrensgegenständliche Baustelle Ing. P verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG gewesen sei, die bloße Behauptung aufgestellt, daß er die im Spruch genannten ausländischen Arbeitskräfte nicht kenne, und daß Baumeisterarbeiten von bei ihm beschäftigten Arbeitern auf der gegenständlichen Baustelle bis spätestens Ende März 1989 durchgeführt worden seien; ab diesem Zeitpunkt seien unter Aufsicht der örtlichen Bauleitung lediglich andere Professionisten als Subunternehmer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz hiezu gebotener Gelegenheit nicht zu den in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom enthaltenen Feststellungen geäußert, wonach die betreffenden ausländischen Arbeitskräfte mit Geräten des Unternehmens des Beschwerdeführers gearbeitet und ihre Kleidung in dessen Bauhütten aufbewahrt gehabt haben, für die sie auch Schlüssel besessen haben. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungsverpflichtung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß die drei im Spruch namentlich genannten ausländischen Arbeitskräfte am auf der näher bezeichneten Baustelle vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien, im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer als der für die verfahrensgegenständliche Baustelle zuständige Baumeister die auf dieser Baustelle allenfalls noch tätig gewordenen Subunternehmer selbst hätte nennen können bzw. im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung hätte nennen müssen, ist die Unterlassung der Vernehmung des Ing. P zu diesem Beweisthema auch kein Verfahrensmangel.

Da die belangte Behörde somit zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. In dieser Hinsicht hat aber der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde Erhebliches vorgebracht.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.