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VwGH vom 27.02.2004, 2003/11/0253

VwGH vom 27.02.2004, 2003/11/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Mag. Ernst Lang, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Steinebach 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb- 212.26.05, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 573,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am bei der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) als Zahnarzt. Auf dem Antragsformular sind als Tag und Ort der Promotion zum Dr. med. univ. "/Belgrad" angegeben. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden war, dass innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Bundesrepublik Jugoslawien) nachgewiesen werde. Ebenfalls aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom gemäß § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, und zwar mit Wirkung vom selben Tag.

Die österreichische Ärztekammer wies den Antrag des Beschwerdeführers "auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste als selbständig berufsberechtigter Zahnarzt" mit Bescheid vom gemäß § 27 Abs. 8 ÄrzteG 1998 ab.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 27 Abs. 8 ÄrzteG 1998 abgewiesen. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Vorarlberg nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zum Sachverhalt aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen werde. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom und mit Wirkung von diesem Tag sei dem Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Inwieweit ein "Missgeschick der Behörde" dafür maßgeblich gewesen wäre, dass ihm erst mit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, könne vom Landeshauptmann von Vorarlberg nicht beurteilt werden, noch wäre dies für das gegenständliche Berufungsverfahren maßgeblich. Auch sei für die von ihm zu treffende Entscheidung unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer seit 1987, wie dieser in der Berufung vorgebracht habe, oder seit Juli 1993, wie dies im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt worden sei, als Zahnarzt bei verschiedenen Zahnambulatorien tätig gewesen sei. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nostrifikationsbescheid im Sinne von § 18 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998 bzw. ein Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung nicht vorgelegt habe. Unbeschadet dieses Mangels könne der Beschwerdeführer daher nur dann in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998 aufgenommen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 211 ÄrzteG 1998 erfülle. Eine Anwendung des § 211 Abs. 1 ÄrzteG 1998 auf den Beschwerdeführer scheide aus, weil der Beschwerdeführer eine Bewilligung im Sinne von § 16b des Ärztegesetzes 1984, auf Grund derer er zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sei, nicht vorgelegt habe. Eine Eintragung in die Ärzteliste wäre für den Beschwerdeführer demnach nur noch in Betracht gekommen, wenn die Voraussetzungen nach § 211 Abs. 2 ÄrzteG 1998 gegeben wären. Nach dessen Z. 3 hätte der Beschwerdeführer jedoch des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 bedurft. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, sei am ausgegeben worden, es sei damit gemäß Art. 49 B-VG mit in Kraft getreten. Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinn der §§ 18 Abs. 3 und 19 bezogen hätten, seien diese gemäß § 214 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erst mit in Kraft getreten. Somit habe der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, sondern, wie ausgeführt, erst mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom . Da § 211 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und nicht auf die bedingte Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abstelle, sei das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Für den Fall der Ablehnung der Beschwerde beantragte er, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde bereits im Beschwerdeschriftsatz vor dem Verfassungsgerichtshof ausgeführt.

Mit Beschluss vom , B 1620/02-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der Begründung seines Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Ihr Vorbringen lässt jedoch die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung (629 BlgNR 21. GP, S 48); dass ihnen zufolge der Gesetzgeber mit dieser Regelung keine Erweiterung des ursprünglich erfassten Personenkreises normiert, sondern lediglich die Sanierung einer näher umschriebenen Schlechterstellung einer bestimmten Gruppe von Ärzten vorgenommen hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung erwogen:

1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am ) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 91/2002 maßgeblich. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

...

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 18. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der §§ 19, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

...

(3) Besonderes Erfordernis im Sinne des Abs. 1 ist für den Zahnarzt das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.

(4) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind für den Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und

2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt BGBl. Nr. 381/1925.

...

Ärzteliste

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen zu nehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte

und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. ... .

...

(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

...

§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in

dessen Bereich der Hauptwohnsitz ... gelegen ist. ... .

...

Selbständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

§ 32. (1) Die österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

...

§ 211. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.

(2) Personen, die

1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben,

2. spätestens seit dem in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und

3. die österreichische Staatsbürgerschaft vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 erworben haben,

sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den Dienstort berechtigt. Diese Personen sind von der österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.

...

§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinn der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit in Kraft.

..."

1.2. In der Regierungsvorlage einer 2. Ärztegesetz-Novelle, 629 BlgNR 21. GP, wird zur Anfügung eines Abs. 2 in § 211 Folgendes ausgeführt (47 f):

"Zu Z 152 (§ 211):

Im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 211 Ärztegesetz 1998 haben sich folgende Problemfälle ergeben, die auf Grund der derzeitigen Übergangsbestimmungen keiner adäquaten interpretativen Lösung zugeführt werden konnten:


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-
Zahnärzte, die bereits 1992 österreichische Staatsbürger waren, daher keine Bewilligung gemäß § 16a Ärztegesetz 1984 erhielten und mangels Antrages nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 16b Ärztegesetz 1984 sind,
-
Zahnärzte, die eine Bewilligung gemäß § 16a Ärztegesetz 1984 erhielten, nachträglich die österreichische Staatsbürgerschaft erhielten, aber mangels Antrages nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 16b Ärztegesetz 1984 sind, und
-
Zahnärzte, die bereits 1992 österreichische Staatsbürger waren, daher keine Bewilligung gemäß § 16a Ärztegesetz 1984 erhielten und nicht unter den Wortlaut des § 16b Ärztegesetz 1984 fielen, da sie bereits vor Beginn der Tätigkeit österreichische Staatsbürger waren.
Nach derzeitiger Rechtslage fallen diese Zahnärzte nicht unter § 211 Ärztegesetz 1998, da ihnen keine Bewilligung gemäß § 16b Ärztegesetz 1984 erteilt wurde, in den beiden ersten Fällen mangels Antrages, im dritten Fall auf Grund des vorzeitigen Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Diese Personen können derzeit nur im Rahmen der beschränkten Berufsausübungsmöglichkeit des § 32 Ärztegesetz 1998 tätig werden bzw. auf Grund einer Bewilligung gemäß § 16a Ärztegesetz 1984, welche gemäß § 210 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit § 16a Abs. 5 Z 2 Ärztegesetz 1984 zurückgenommen werden könnten. Diese rechtliche Ausgangsposition bedeutet eine klare Schlechterstellung gegenüber jenen, die unter die Übergangsbestimmung des § 211 Ärztegesetz 1998 fallen.
Durch die im Abs. 2 vorgesehene Erweiterung des § 211 Ärztegesetz 1998 soll eine Sanierung dieser Schlechterstellung erfolgen, indem die betroffenen Zahnärzte, die ursprünglich antragslegitimiert im Sinne des § 16b Ärztegesetz 1984 bzw. nur auf Grund des vorzeitigen Erwerbes der Staatsbürgerschaft schlechter gestellt waren, zur unbeschränkten Berufsausübung als Zahnärzte gemäß § 211 Ärztegesetz 1998 zugelassen werden.
Der von § 211 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfes umfasste Personenkreis hat jene Voraussetzungen zu erfüllen, die im § 16b Abs. 1 Z 1 bis 3 Ärztegesetz 1984 normiert waren, sodass durch die neue Bestimmung keine Erweiterung des Personenkreises der ursprünglich durch § 16b Ärztegesetz 1984 bezweckten Regelung erfolgt. Durch den ergänzten Abs. 2 können hingegen die im Zusammenhang mit § 16b Ärztegesetz 1984 meist von den Dienstgebern verabsäumten Maßnahmen nachgeholt und die daraus resultierende Schlechterstellung der betroffenen Zahnärzte beseitigt werden.
Klargestellt wird, dass diese Übergangsbestimmung nur jene Zahnärzte betrifft, die nach Absolvierung eines ausländischen Zahnmedizinstudiums das zahnärztliche Niederlassungsrecht in Österreich nach der damaligen Rechtslage auf Grund des noch nicht eingerichteten Studiums zum Dr med. dent. nur über den Weg der Absolvierung des Humanmedizinstudiums in Österreich erlangen hätten können und daher bisher über zahlreiche Jahre nur im Rahmen der Mangelbestimmungen der §§ 16a und 16b des Ärztegesetzes 1984 tätig waren.
Da die seitens dieser Zahnärzte absolvierten ausländischen Ausbildungen dem in Österreich eingerichteten Zahnmedizinstudium vergleichbar sind und die betroffenen Personen die erforderliche Berufserfahrung auf Grund mehrjähriger Tätigkeit in Österreich erworben haben, wird diesen Zahnärzten nunmehr im Rahmen des § 211 die Niederlassungsberechtigung zuerkannt."

1.3. Die in der zitierten Regierungsvorlage erwähnten, vom Ärztegesetz 1998 abgelösten, Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984 lauteten im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes (auszugsweise):

"§ 16a. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den §§ 3a bis 3c zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten erteilen.

...

§ 16b. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die

1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben und

2. als ausländischer Staatsangehöriger vor dem im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und

3. bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben,

unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten erteilen.

..."

1.4. Das StbG lautete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 (auszugsweise):

"§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch


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1.
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8);
2.
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
3.
Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)Professor (§ 25 Abs. 1);
4.
Erklärung (§ 25 Abs. 2);
5.
Anzeige (§ 58c).
...

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
er nicht staatenlos ist;
2.
weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
...

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären.

..."

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfüllt. Einzig die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei "um knappe 5 Monate zu spät" erfolgt. Auch wenn es den Anschein habe, dass der Behörde hier grundsätzlich kein Ermessensspielraum gegeben sei, so habe diese "nicht immer nur die Buchstaben des Gesetzes zu erfüllen, sondern eine Interessensabwägung vorzunehmen". "Der Umstand, dass ein Zahnarzt gerade das Problem haben wird, dass er auf Grund des Umstandes, dass er die Staatsbürgerschaft zu spät erhält, kann und darf vom Gesetzgeber nicht so gemeint sein, dass der nunmehr vorliegende Fall eintritt." Die Behörden hätten immer "den Menschen im Vordergrund zu sehen, den die Entscheidung trifft und daher abzuwägen, ob das Interesse bzw. Wohl der Allgemeinheit das Wohl des Einzelnen überwiegt". Angesichts der vorliegenden Umstände sei es nur billig, wenn der Beschwerdeführer insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft einer bedingten Verleihung derselben gleich komme, so gestellt werde, als wäre die Staatsbürgerschaft bereits verliehen worden. Dem Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid vom die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Mit Urkunde vom habe das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien bestätigt, dass er den Antrag auf Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband beantragt habe. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hätte daher schon zu diesem Zeitpunkt erfolgen können, zumal alle Voraussetzungen hiefür erfüllt gewesen wären. Das ÄrzteG 1998 sei daher so handzuhaben, dass dem Einschreiter dadurch kein Nachteil entstehe. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft "beinahe" bereits innegehabt, weshalb ihm die tatsächliche Verleihung nur so kurze Zeit nach dem geforderten Zeitpunkt nicht schaden könne. Der Beschwerdeführer sei daher so zu stellen gewesen, als wäre ihm die Staatsbürgerschaft im fraglichen Zeitpunkt bereits verliehen gewesen.

2.2.1. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.2.2. Unstrittig ist im Beschwerdefall die Promotion des Beschwerdeführers zum Dr. med. univ. am in Belgrad, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , mit Wirkung vom selben Tag. Ebenso unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer die Eintragung in die Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt beantragt hat und weder über ein nostrifiziertes Doktorat noch über ein Zeugnis über eine zahnärztliche Fachprüfung im Sinne der Verordnung BDBl. Nr. 381/1925 verfügt.

Vor diesem Hintergrund trifft zunächst die Einschätzung der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer nicht die besonderen Erfordernisse im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998 erfüllt. Eine Eintragung in die Ärzteliste käme für den Beschwerdeführer demnach nur bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 211 Abs. 1 oder Abs. 2 ÄrzteG 1998 in Frage. Da der Beschwerdeführer unstrittig nicht auf Grund einer Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt ist, braucht im Beschwerdefall nur noch die Frage geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer nach § 211 Abs. 2 ÄrzteG 1998 in die Ärzteliste einzutragen war. Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verweigert, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 211 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nicht erfülle, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht vor Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 erworben habe.

2.2.3. § 211 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 nennt als Voraussetzung für die ausnahmsweise Eintragung in die Ärzteliste ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z. 1 den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 (dh. bzw., soweit sich das ÄrzteG 1998 auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 bezieht, ). Das ÄrzteG 1998 stellt hiebei nicht darauf ab, auf welche Art der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zustande gekommen ist. Gemäß § 6 StbG kommt ein Erwerb der Staatsbürgerschaft nur durch Abstammung (Z. 1), Verleihung (Z. 2), Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)Professor (Z. 3), Erklärung (Z. 4) und Anzeige (Z. 5) in Frage. Die bloße Zusicherung der Verleihung nach § 20 StbG ist in § 6 nicht als Erwerbsart genannt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt die Zusicherung der Verleihung nach § 20 StbG nicht bereits zu einem Erwerb der Staatsbürgerschaft, vielmehr bedarf es auch im Falle der Zusicherung, wie § 20 Abs. 3 und 4 StbG zeigt, eines Verleihungsbescheides. Erst durch diesen wird der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt. Der Beschwerdeführer kann sich zur Untermauerung seiner Auffassung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft stelle bereits eine, wenn auch nur bedingte, Verleihung der Staatsbürgerschaft dar, nicht auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 272, berufen. Thienel charakterisiert zwar anlässlich der Darstellung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Zusicherungsbescheid und dem späteren Verleihungsbescheid den Zusicherungsbescheid damit, dass er "eine Art bedingte Verleihung" darstelle, führt aber auf derselben Seite selbst aus, dass durch die Zusicherung "ein bedingter Rechtsanspruch auf Verleihung" erworben werde. Dieser Literaturstelle kann nicht die Rechtsauffassung entnommen werden, dass jemand bereits mit der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft dieselbe erwerbe. In die selbe Richtung weist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher der Zusicherungsbescheid als Verwaltungsakt bezeichnet wird, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (und deren Erstreckung) begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft (deren Erstreckung) auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 92/01/0020, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0011, jeweils mwN). Das einen Widerruf der Zusicherung betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/01/0118, in dem unter Hinweis auf Thienel (a.a.O, 272) ausgeführt wurde, die rechtskräftige Zusicherung werde als "eine Art bedingte Verleihung" (Anführungszeichen im Original) verstanden, steht hiezu nicht im Widerspruch. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer erfolgte daher nicht bereits mit dem Zusicherungsbescheid, sondern, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, erst mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , mit Wirkung vom selben Tag.

2.2.4. § 211 Abs. 2 ÄrzteG 1998 bietet entgegen der in der Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Beschwerdeführers schon auf Grund des klaren Wortlautes keine Grundlage für die belangte Behörde, von der Voraussetzung des § 211 Abs. 2 Z. 3, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, abzusehen. Der Behörde wird diesbezüglich auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, die Stichtagsregelung des § 211 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 in seinem Fall so zu deuten, dass auch ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft innerhalb weniger Monate nach dem Stichtag dazu führen müsse, ihn der Begünstigung durch die Stichtagsregelung teilhaft werden zu lassen, steht nicht nur Art. 18 Abs. 1 B-VG entgegen, sondern auch, wie der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses angedeutet hat, die Entstehungsgeschichte des durch die 2. Ärztegesetznovelle dem § 211 angefügten (neuen) Abs. 2.

Wie nämlich die oben wieder gegebene Regierungsvorlage zeigt, sollte die Anfügung des Abs. 2 in § 211 ÄrzteG 1998 nur gewährleisten, dass für drei näher umschriebene Fallkonstellationen, in denen § 211 (nunmehr) Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht anwendbar wäre, dennoch eine Eintragung in die Ärzteliste ermöglicht werden sollte. Alle drei der umschriebenen Fallkonstellationen setzten jedoch voraus, dass es sich um Personen handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatten. Nur solchen Personen sollte die Neufassung des § 211 durch Anfügung eines Abs. 2 zugute kommen. Da der Beschwerdeführer nach den bisherigen Ausführungen nicht zu diesem Personenkreis zählt, kann er auch die Gesetzesmaterialien nicht für die von ihm präferierte Auslegung ins Treffen führen.

Soweit der Beschwerdeführer aber, wie bereits in der Berufung, zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0116, heranzieht, ist ihm zu entgegnen, dass es in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall um die (im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgte) Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ging, das vom Verwaltungsgerichtshof angesichts der Aufenthaltsverfestigung des Betroffenen wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben für rechtswidrig befunden wurde. Die im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes können auf die Stichtagsregelung, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht übertragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof - aus Anlass des Beschwerdefalles auch keine Bedenken dahingehend, dass die Umschreibung der durch § 211 ÄrzteG 1998 begünstigten Personen dem aus dem Gleichheitsgebot erfließenden Sachlichkeitsgebot widerspräche.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Verletzung von Verfahrenvorschriften durch die belangte Behörde rügt, ist nach den bisherigen Ausführungen nicht zu erkennen, wie die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

2.2.5. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt kann aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren an Aufenthaltskosten war abzuweisen, weil gemäß § 2 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 Kosten für Aufenthalt nur in der pauschalierten Höhe zu ersetzen sind.

Wien, am