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VwGH vom 27.02.2004, 2003/11/0242

VwGH vom 27.02.2004, 2003/11/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/83-9/03, betreffend Aberkennung der Eigenschaft als begünstigter Behinderter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, dass der Beschwerdeführer ab dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehöre, wobei der Grad der Behinderung mit 70 v.H. eingeschätzt wurde.

Mit nicht datiertem Schreiben, eingelangt beim Bundessozialamt Oberösterreich am , teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Bundessozialamt Oberösterreich mit, der Beschwerdeführer beziehe ab auf Grund eines Weitergewährungsbescheides vom eine Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität. Die Pension sei befristet zuerkannt bis (Aktenseite 48).

Über Antrag des Beschwerdeführers setzte das Bundessozialamt Oberösterreich mit Bescheid vom das Ausmaß des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers ab mit 90 v.H. fest.

Mit nicht datiertem Schreiben, eingelangt beim Bundessozialamt Oberösterreich am , teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Bundessozialamt Oberösterreich mit, der Beschwerdeführer beziehe auf Grund eines Bescheides vom ab eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension bei dauernder Invalidität (Aktenseite 85).

Das Bundessozialamt stellte daraufhin mit Bescheid vom gemäß §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde ausgeführt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer "zurzeit eine Pension/einen Ruhegenuss" beziehe und nicht in Beschäftigung stehe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere hervorhob, dass ihm mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom die bis befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität weiter gewährt worden sei. Mit diesem Bescheid sei nicht festgestellt worden, dass das Ende der Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.

Über Ersuchen der Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Kopie ihres Bescheides vom mit folgendem Wortlaut:

"BESCHEID

Die bis befristet zuerkannte Invaliditätspension wird für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

§ 256


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Pension beträgt ab
monatlich .................................................................... ........................
EUR
1064.00
zuzüglich
Pflegegeld Stufe 03 .................................................................... .........

EUR

413.50
somit
EUR
1477.50

In der Pension ist ein Zurechnungszuschlag gem. § 261a Abs. 2

ASVG enthalten.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Landes- bzw. Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Näheres entnehmen Sie bitte dem 'Hinweis auf das Klagerecht' im beiliegenden Informationsblatt."

Über Ersuchen der Bundesberufungskommission übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter weiters vier Kopien aus ihren ärztlichen Unterlagen, darunter drei Empfehlungen des medizinischen Dienstes vom , vom und vom . Während in den beiden erstgenannten Empfehlungen jeweils von einer befristeten Invalidität die Rede ist, spricht die zuletzt genannte Empfehlung vom von unbefristeter Invalidität (Aktenseite 88/15).

Mit Bescheid vom wies die Bundesberufungskommission die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 19a BEinstG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Gemäß §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 BEinstG sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr zuzuzählen. In der Begründung führte die Bundesberufungskommission nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom sei die bis befristet zuerkannte Invaliditätspension des Beschwerdeführers für die weitere Dauer der Invalidität weiter gewährt worden. Aus der dem Bescheid zu Grunde liegenden Empfehlung des medizinischen Dienstes vom gehe hervor, dass die Pension nicht befristet sei und auch keine Nachuntersuchung vorgesehen sei. Laut Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom stehe der Beschwerdeführer nicht in Beschäftigung. Das BEinstG ziele beim Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c auf den Bezug einer unbefristeten Versicherungsleistung der geminderten Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit dem Umstand, dass der Betroffene nicht in Beschäftigung stehe, ab. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, ob ein eventuell verbliebener Rest an Arbeitsfähigkeit vorliege, welcher auf dem Arbeitsmarkt nach einer erfolgten Umschulung verwertbar sei. Bei der Qualifizierung der Pensionsleistung als unbefristet bzw. deren Subsumtion unter § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG handle es sich um eine rechtliche Beurteilung. Das Ergebnis sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden, um zu gewährleisten, dass er alle Erwägungen der Behörde und deren rechtliche Würdigung der Sachverhaltselemente kenne und sich dazu äußern könne. Die eingeholten Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, seien als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erkannt worden. Der Beschwerdeführer beziehe demnach eine unbefristet gewährte Invaliditätspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und stehe nicht in Beschäftigung. Gemäß § 222 Abs. 1 ASVG würden sowohl die Invaliditätspension der Pensionsversicherung der Arbeiter als auch die Berufsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung der Angestellten als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Die Invaliditätspension sei per Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom an Hand § 256 ASVG ohne Festlegung einer Befristung weiter gewährt worden. Der Passus "für die weitere Dauer der Invalidität" stelle keine Befristung im Sinn des § 256 Abs. 1 ASVG dar. Der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG sei demnach verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am ) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das BEinstG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, maßgeblich.

Die im Beschwerdefall einschlägige Bestimmung dieses Gesetzes lautet (auszugsweise):

"Personenkreis

§ 2. ...

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

...

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

..."

1.2. § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG geht auf die Novelle des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 329/1973, zurück und erhielt die nunmehrige Fassung durch die Novelle zum Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 111/1979.

Die RV 730 BlgNR XIII. GP, 7, führt zur erstgenannten Novelle Folgendes aus (auszugsweise):

"Im Abs. 2 des § 2 soll zweifelsfrei statuiert werden, welche Gruppen von Behinderten nicht als begünstigte Invalide im Sinne des Gesetzes gelten. Nur diejenigen Behinderten, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind, sollen die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen können. Ausgeschlossen werden demnach alle Personen, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen, sowie überhaupt jene Behinderten, die wegen des Umfanges ihrer Gesundheitsschädigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind. Für den Ausschluss dieser Personen ist die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen."

Die RV 1158 BlgNR XIV. GP, 10, führte zur Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. c (auszugsweise) Folgendes aus:

"§ 2 Abs. 2 lit. c wurde ebenfalls neu gefasst, weil die bisherige Aufzählung lückenhaft war und weder Unfall- oder KOVG-Rentner noch Pensionisten des Bundes oder der Länder, die keinem Erwerb nachgehen, umfasst hat, was insbesondere bei der Vergabe von PKW-Zuschüssen zu ungleicher Behandlung hätte führen können. Die Fürsorgeleistungen für Kriegsopfer, politische Opfer und Behinderte nach dem HVG, die aus dem Ausgleichstaxfonds nach § 10 Abs. 2 gewährt werden können, bleiben von der Neuregelung unberührt.

..."

1.3. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten (auszugsweise):

"Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

...

2. aus den Versicherungsfällen der geminderten

Arbeitsfähigkeit

a) bei Invalidität die Invaliditätspension aus der

Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),

b) bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension

aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);

...

Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension

§ 256. (1) Die Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist.

..."

2. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Beschäftigung gestanden ist. Strittig ist hingegen, ob der oben wiedergegebene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom eine befristete Zuerkennung einer Pension oder aber die Zuerkennung einer Pension ohne zeitliche Befristung zum Inhalt hat.

Im Spruch dieses Bescheides ist von einer unbefristeten Zuerkennung der Invaliditätspension nicht ausdrücklich die Rede. Als Rechtsgrundlage wird auch nicht etwa explizit § 256 Abs. 2 ASVG - nur dieser Absatz regelt die unbefristete Zuerkennung einer Invaliditätspension - angegeben, sondern lediglich "§ 256 ASVG", in dessen Abs. 1 die befristete Zuerkennung geregelt ist. Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem in Rede stehenden Bescheid vom die Invaliditätspension unstrittig nur befristet, zuletzt für zwei Jahre bis , zuerkannt. Wenn nunmehr - unter Bezugnahme auf die bis befristet zuerkannte Invaliditätspension - diese (ab ) "für die weitere Dauer der Invalidität" weiter gewährt (d.h. zuerkannt) wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass die Weitergewährung eben nicht durch Festsetzung eines Ereignisses, dessen Eintritt gewiss ist, zeitlich begrenzt wurde. Gerade die Begrenzung des Zeitraumes, für den die Weitergewährung erfolgen sollte, durch ein Ereignis, dessen Eintritt gewiss ist, wäre aber nach Lehre (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2 (2002), 215) und Judikatur (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/07/0149, und vom , Zl. 99/07/0189) unumgängliche Voraussetzung dafür gewesen, dass die Wendung "für die weitere Dauer der Invalidität" als Befristung gedeutet werden könnte. Fehlt es aber an einer Festsetzung eines Zeitraumes im soeben dargelegten Sinn, so scheidet eine Deutung des Bescheides als (neuerlich nur) befristete Zuerkennung einer Invaliditätspension aus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Wendung "für die Dauer der Invalidität" zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Zuerkennung der Invaliditätspension ab "bis auf weiteres" und somit ohne zeitliche Begrenzung erfolgte. Für dieses Verständnis spricht nicht zuletzt auch die oben erwähnte Empfehlung des medizinischen Dienstes vom , die von "Invalidität: unbefristet" spricht und sich damit von derjenigen vom unterscheidet, in der noch von "Invalidität: befristet" die Rede war.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der in Rede stehende Bescheid vom als solcher nach § 256 Abs. 2 ASVG zu deuten ist.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde allerdings als unbegründet:

Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer eine Geldleistung "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)" bezieht. Träfe dies zu, so wären, da der Beschwerdeführer unstrittig nicht in Beschäftigung steht, die in § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, und der Beschwerdeführer gälte folglich nicht als begünstigter Behinderter.

Zunächst ist einzuräumen, dass § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG weder einen expliziten Verweis auf § 256 Abs. 2 ASVG enthält noch Invaliditätspensionen ausdrücklich erwähnt. Daraus darf aber nicht etwa geschlossen werden, dass Personen, die Invaliditätspensionen beziehen, von § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG nicht erfasst wären.

Der Beschwerdeführer gehört unstrittig der Pensionsversicherung der Arbeiter an. In dieser ist nach § 222 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG - aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter zu gewähren. Sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ASVG erfüllt, so ist - abweichend von § 256 Abs. 1 ASVG - die Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist. Zieht man nun in Betracht, dass nach der oben zitierten RV 730 BlgNR XIII. GP das BEinstG nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen sollen, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind", dass aber Personen ausgeschlossen sein sollten, "die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen", so kann die in § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG gebrauchte Wendung "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)" nicht ernsthaft so verstanden werden, dass davon Personen, denen nach § 256 Abs. 2 ASVG rechtskräftig eine Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuerkannt wurde, nicht erfasst wären. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturmeinung (Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz (2000), 203, Anm. 10) geht auf die vorliegende Auslegungsfrage nicht näher ein. Wenn § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vom Bezug einer Geldleistung "nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" spricht, so kann damit nur gemeint sein, dass es auf eine nach diesen Vorschriften, zu denen zweifellos auch das ASVG zählt, zuerkannte Geldleistung ankommt. Ob die Zuerkennung der Geldleistung ihrerseits rechtmäßig war, ist - bei Rechtskraft der Zuerkennung - bei der Vollziehung des BEinstG nicht mehr zu prüfen.

Im Beschwerdefall hat dies zur Folge, dass die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer - auf Grundlage des Bescheides vom - eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG bezog. Da er überdies nicht in Beschäftigung stand, waren sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere die mangelnde Einräumung von Parteiengehör rügt, ist vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Es kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG zählte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am