VwGH vom 03.03.1999, 97/04/0183
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. H in W, vertreten durch Mag. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/G/33/00272/97, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Beschwerdeführer "als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs. 1 VStG)" des Vereines A gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 bestraft. Dem liegt zugrunde, daß dieser Verein in der Zeit von zumindest bis in W durch Reparaturleistungen im Rahmen von Überprüfungen von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG das Gewerbe "Kraftfahrzeugtechniker" ausgeübt habe, ohne zuvor die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Für die Prüf- bzw. Reparaturarbeiten seien zumindest am folgende Geräte, Werkzeuge, Einrichtungen bzw. Kraftfahrzeugteile vorhanden gewesen:
"Halle 1: Oszilloskop, Abgasmeßgerät, drei Getriebe für Autos, Hebebühne, VW-Käfer-Motor, Schutzgasschweißgerät, Starter-Motoren.
Halle 2: Stobal-Hebebühne, zahlreiche Ersatzteile für verschiedene Automarken.
Halle 3: Reifenmontagegeräte, Kompressor, zwei Zylinderköpfe, Kurbelwelle, diverse Lichtmaschinen und E-Starter, Werkzeuge zur Rahmenrichtanlage.
Halle 4: war wie eine Spritzlackiererei eingerichtet; eine pneumatisch betriebene Metallsäge, Rollkran für Motorenausbau."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt werde.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung über Einrichtung und Ausstattung der Hallen 1 bis 4 und der in diesen Hallen vorhandenen Geräte sowie über Art und Ausmaß der Prüf- und Reparaturarbeiten in der Anzeige der Magistratsabteilung 59 sei auch nach Ansicht der belangten Behörde vom Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes im Sinne der Tatanlastung, nämlich des Gewerbes "Kraftfahrzeugtechniker", auszugehen. Selbst wenn man (nur) von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehe, wonach die fraglichen Tätigkeiten des Vereines ausschließlich in der Halle 1 ausgeübt worden seien, komme man im Hinblick auf die dort vorhandenen Geräte, Werkzeuge, Einrichtungen und Kraftfahrzeugteile zu diesem Ergebnis, zumal auch die Halle 1 - für sich allein betrachtet - das Erscheinungsbild eines solchen Gewerbebetriebes aufweise. Unter Bedachtnahme darauf, daß alle vier Hallen Teil einer einzigen Betriebsanlage seien, sei eine klare Trennung der betrieblichen Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen nicht möglich. Da sich also die Hallen für Personen, die die Betriebsanlage aufsuchten, als Teil eines Gewerbebetriebes darstellten, sei es rechtlich zulässig, alle Hallen zur Beurteilung der Frage, ob die Merkmale eines einschlägigen Gewerbebetriebes vorliegen, heranzuziehen. Weiters sei festzuhalten, daß die auf Personenvereinigungen und Vereine bezughabenden Bestimmungen des § 1 Abs. 5 und 6 GewO 1994 eine Sondernorm für jene Fälle bildeten, in denen bei alleiniger Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 leg. cit. die Ertragserzielungsabsicht deshalb verneint werden müßte, weil der erzielte Ertrag nicht der Personenvereinigung bzw. dem Verein, sondern eben seinen Mitgliedern zum wirtschaftlichen Vorteil gereiche. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 - um einen solchen handle es sich im gegenständlichen Fall - zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich sei, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei vielmehr auch dann erfüllt, wenn (bloß) die Absicht bestehe, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern einen sonstigen Vorteil zuzuwenden. Der Beschwerdeführer gehe selbst davon aus, daß die Mitglieder dann, wenn der Verein Leistungen zu Selbstkostenpreisen anbiete, nicht die im Geschäftsleben kalkulierten Preise bezahlten. Der Beschwerdeführer habe weiters ausgeführt, daß der Verein (um nicht den Anschein gewerbsmäßiger Ertragserzielungsabsicht zu erwecken) den Mitgliedern einen nicht marktkonformen Preis verrechnen müsse. Er räume daher selbst ein, daß sich für die Vereinsmitglieder vermögensrechtliche Vorteile dadurch ergeben hätten, daß sie die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhielten als dies bei Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen durch befugte Gewerbetreibende der Fall wäre. Schließlich stelle § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 die widerlegliche Vermutung auf, daß bei einer öfter als einmal ausgeübten Tätigkeit eines Vereines nach dem Vereinsgesetz 1951, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, die Absicht vorliege, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Da der gegenständliche Verein im angelasteten Tatzeitraum die fraglichen Tätigkeiten öfter als einmal in der Woche (nach den Angaben des Beschwerdeführers "höchstens fünfmal pro Woche an einem einzigen Tag") ausgeübt habe und im Tatzeitraum auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. vorgelegen seien, wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, nicht gegeben (gewesen) sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden das Ergebnis der Ermittlungen, daß den Vereinsmitgliedern aus der fraglichen Tätigkeit vermögensrechtliche Vorteile zugeflossen seien, noch untermauern.
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Demnach müsse der Täter glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ein derartiges Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, weswegen er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten habe.
Es folgen sodann Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen; von der Erstattung einer Gegenschrift sah sie ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, laut Protokoll vom seien in der Halle 1 vornehmlich Gegenstände vorgefunden worden, welche typischerweise zur Einrichtung einer Prüfwerkstätte gehörten und keinesfalls den Schluß zuließen, das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes sei zwingend gegeben. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum das Erscheinungsbild der Prüfwerkstätte auf eine Tätigkeit schließen lasse, welche die Verhängung einer Gewerbestrafe rechtfertige. Ein weiterer Begründungsmangel liege darin, daß die Erstbehörde keine Ausführungen darüber gemacht habe, ob irgendeine Person bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten angetroffen worden sei. Das bloße Vorhandensein von Einrichtungsgegenständen, die typischerweise in Gewerbebetrieben anzutreffen seien, vermöge allenfalls eine Tatanlastung bezüglich einer nicht genehmigten Betriebsanlage zu rechtfertigen. Eine Strafe nach der GewO wäre auch in diesem Falle nur denkbar, wenn die GewO überhaupt Anwendung fände. Eine bloße Prüfwerkstätte im Sinne des § 57a KFG sei jedoch von der Anwendung der GewO ausgenommen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb zur Beurteilung des Erscheinungsbildes alle vier Hallen heranzuziehen seien. Wenn die Behörde behaupte, daß alle vier Hallen Teil einer einzigen Betriebsanlage seien und eine räumliche Trennung nicht bestehe, so sei diese Feststellung nicht nachvollziehbar, weil die einzelnen Hallen baulich von einander abgegrenzt seien. Halle 1 sei von den übrigen Hallen sogar noch durch weitere Räumlichkeiten und durch einen Innenhof getrennt. Die Behörde habe weder Feststellungen darüber getroffen, ob der Verein in den Hallen 2 bis 4 überhaupt Tätigkeiten ausgeübt habe, noch, daß diese gewerblicher Art seien. Hingegen habe der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber dargelegt, welche Tätigkeiten in den Hallen 2 bis 4 ausgeübt worden seien und welchen Firmen diese Hallen zuzuordnen seien. Die Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und sie komme daher zwangsläufig zu falschen Ergebnissen. Auch die Feststellung, daß sich alle vier Hallen für Personen, welche die Betriebsanlage aufsuchten, als Teil eines Gewerbebetriebes darstellten, sei weder nachvollziehbar noch erläutert. Selbst die GewO, welche im gegenständlichen Fall gar nicht Anwendung fände, sehe an keiner Stelle die Einbeziehung anderer - wenn auch benachbarter - Baulichkeiten in die Beurteilung der Betriebsanlage vor. Weiters seien Feststellungen über Räumlichkeiten in einem Verfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung gar nicht von Relevanz. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, daß die Hallen 2 bis 4 gar nicht verfahrensgegenständlich sein könnten.
Auch bezüglich der Ertragserzielungsabsicht gehe die belangte Behörde von Feststellungen aus, welche der Beschwerdeführer widerlegt habe, die aber dennoch ohne weitere Ermittlungen beibehalten worden seien. Die Behörde habe keine Feststellung über eine Ertragserzielungsabsicht getroffen und lasse auch offen, woraus sich eine solche ergeben solle. Wenn ein Verein seinen Mitgliedern gewisse - wenn auch materielle - Vorteile zuwende, sei dies im Regelfall sowohl durch das Vereinsgesetz als auch durch die Statuten gedeckt. Vereine würden ihre Einkünfte gewöhnlich in Form von Mitgliedsbeiträgen beziehen, welche klarerweise dazu dienten, den Vereinszweck zu erfüllen. Jede andere Rechtsansicht wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers absurd und würde zu dem skurrilen Ergebnis führen, daß Vereinsmitglieder zwar Zahlungspflichten träfen, das so eingezahlte Geld aber für immer verloren wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Selbstkostenpreise offengelegt. Diese entsprächen auch den von den Autofahrerklubs verlangten Tarifen. Mitunter habe ein Vereinsmitglied beim Verein sogar mehr zu bezahlen als in einem gewerblichen Reparaturbetrieb. Eine gewerbliche Werkstätte verrechne zwischen S 0,-- und S 1.000,--, wobei in dem Fall, in dem keine Reparaturen anfielen, keine Kosten aufliefen. S 1.000,-- fielen an, wenn in der gesamten Überprüfung kleinere Reparaturen enthalten seien. Daraus zeige sich, daß die Vereinsmitglieder - und klarerweise auch der Verein - keine vermögensrechtlichen Vorteile erzielten.
Das "Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes" sei ein unbestimmter Gesetzesbegriff, welcher im Gesetz nicht definiert werde. Es gebe bisher auch keine Judikatur, die diesen Begriff konkret umschreiben würde. Für einen oberflächlichen Betrachter möge zwischen einer Prüfstelle wie der gegenständlichen und einem gewerblichen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb kein Unterschied bestehen. Für eine mit den einschlägigen Vorschriften vertraute Behörde sei es jedoch möglich, die für die Entscheidung relevanten Unterschiede zu erkennen. Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde gingen undifferenziert vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes aus und kämen daher zu völlig falschen Ergebnissen. Hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung der Ertragserzielungsabsicht sei auszuführen, daß nicht der Beschwerdeführer die Ertragserzielungsabsicht widerlegen müsse, sondern diese von der Behörde nachgewiesen werden müßte. Wenn dem Beschwerdeführer § 1 Abs. 5 und 6 GewO entgegengehalten werde, übersehe die Behörde, daß den genannten gesetzlichen Bestimmungen die Tendenz innewohne, einem Rechtsformenmißbrauch zu begegnen. Weiters stünden die Feststellungen im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 278/78.
Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, daß Spenden in Höhe der erwachsenden Auslagen - welche mit Selbstkostenpreisen gleichzusetzen seien - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde einem vermögensrechtlichen Vorteil nicht gleichzuhalten seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die vorliegenden Begünstigungen einen Nebeneffekt zur Vereinstätigkeit darstellten. Die unrichtige Beurteilung der vermögensrechtlichen Vorteile, welche zur irrigen Annahme einer Ertragserzielungsabsicht geführt habe, hätte zur Folge, daß entweder der Verein vermögensrechtliche Vorteile habe, böte er nicht zu Selbstkostenpreisen an, oder aber die Mitglieder, weil sie billigere Tarife in Anspruch nähmen, als sie Gewerbetreibende anbieten könnten. Der Gesetzgeber habe nicht Vereinstätigkeiten unterbinden bzw. unnötig erschweren wollen, indem er sie der GewO unterworfen habe. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde führte dazu, daß wichtige Vorteile, die typischerweise Vereinsmitgliedern zukommen, wie etwa Gruppenbegünstigungen, rechtswidrig wären.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg:
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
Zufolge Abs. 6 dieser Gesetzesstelle liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle wird festgelegt, daß bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951, die öfter als einmal in der Woche eine Tätigkeit ausüben, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, vermutet wird.
Bei dem in Rede stehenden Verein A handelt es sich unbestritten um einen Verein nach dem Vereinsgesetz 1951. Die belangte Behörde bejahte die Gewinnerzielungsabsicht, weil die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweise und auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet sei. Im Hinblick auf die Einrichtung und Ausstattung der vom Verein A gemieteten Hallen sowie der dort vorgefundenen Geräte und der Möglichkeit für die Vereinsmitglieder, Reparaturen an Kraftfahrzeugen durch den Verein billiger zu erhalten als bei Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen durch befugte Gewerbetreibende, seien diese Tatbestandselemente erfüllt.
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die Ausstattung allein der in Rede stehenden Halle 1 und die dort vorgefundenen Geräte, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die vom Verein ausgeübte Tätigkeit weise das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, das bloße Vorhandensein von typischen Einrichtungsgegenständen eines Gewerbebetriebes rechtfertige keinesfalls die Annahme des Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes, ist ihm zu entgegnen, daß sich aus § 1 Abs. 6 GewO 1994 kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung das Vorliegen sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen eines "einschlägigen" Gewerbebetriebes erforderlich wäre. Tatbestandserfordernis ist nur das Vorhandensein des "Erscheinungsbildes" eines derartigen Gewerbebetriebes, zu dessen Beurteilung gerade auch Ausstattungsgegenstände herangezogen werden können.
Auch die Annahme der belangten Behörde, die den Vereinsmitgliedern eröffnete Möglichkeit, vom Verein angebotene Leistungen in Form von Kraftfahrzeugreparaturen billiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten, indiziere einen diesen zufließenden vermögensrechtlichen Vorteil, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Nach § 1 Abs. 6 GewO 1994 ist es bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit zugunsten des Vereines selbst die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0036).
Der Beschwerdeführer räumte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof selbst ein, der Verein A habe für die durchzuführenden Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen lediglich die Selbstkosten in Höhe von S 550,-- pro Mechanikerstunde verrechnet. Für die Beurteilung des Vorliegens eines vermögenswerten Vorteils für die Vereinsmitglieder aufgrund dieser Reparaturleistungen hat der ebenfalls vom Verein eingehobene Pauschalbetrag von S 535,-- für eine Überprüfung gemäß § 57a KFG außer Betracht zu bleiben. Dieser bildete- auch nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers - nicht einen Teil des Entgeltes für die Reparaturleistungen, sondern wurde als Mitgliedsbeitrag eingehoben.
Mit dem in seinem Vorbringen angestellten Vergleich mit den von den Autofahrerklubs verrechneten Tarifen einer gemäß § 57a KFG durchgeführten Überprüfung verkennt der Beschwerdeführer, daß die von der belangten Behörde verhängte Verwaltungsstrafe in Ansehung der vom Verein im Zusammenhang mit derartigen Überprüfungen erfolgten Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen verhängt wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 durch die belangte Behörde die Auffassung vertritt, die Behörde müsse die Absicht des von ihm vertretenen Vereines nachweisen, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, verkennt er den Inhalt der genannten Bestimmung. Durch § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 wird eine Vermutung für das Vorliegen einer solchen Absicht aufgestellt, die von dem betreffenden Verein durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch die von der belangten Behörde in Sinn des § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 zugrundegelegte Absicht des Vereines, seinen Mitgliedern aus Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, weder behauptungsmäßig entkräften können noch im Verwaltungsverfahren Beweise für das Vorliegen eines von dieser Vermutung abweichenden Sachverhaltes angeboten. Angesichts des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens, daß fünf Überprüfungen gemäß § 57a KFG einschließlich der dazugehörigen Reparaturen - somit öfter als einmal in der Woche - an einem Tag pro Woche durchgeführt wurden, vermag schon allein die darauf gestützte, nicht bekämpfte Feststellung im angefochtenen Bescheid die Vermutung des Vorliegens einer Ertragserzielungsabsicht des Vereines A zu stützen.
Wenn sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner Auffassung, wonach weder dem Verein noch seinen Mitgliedern vermögensrechtliche Vorteile erwachsen seien, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 278/78, beruft, so geht er nicht von den für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen, im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aus.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am