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VwGH vom 07.09.1995, 94/09/0321

VwGH vom 07.09.1995, 94/09/0321

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/09/0336 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice Wien (Landesgeschäftsstelle) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/05/00138/94, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ing. H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom , Zl. MBA 4/5-S/58/93, erkannte der Magistrat der Stadt Wien die mitbeteiligte Partei schuldig, sie hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. H-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber die von der D W Gesellschaft m. b.H. überlassene ausländische Arbeitskraft, den polnischen Staatsbürger A, am auf der Baustelle in Wien, T-Gasse 8 mit dem Aufräumen von Schutt beschäftigt habe, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein für diese Arbeitskraft vorgelegen sei. Die mitbeteiligte Partei habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und wurde dafür zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dieses Straferkenntnis wurde am erlassen.

Mit einem gleichfalls am erlassenen Straferkenntnis vom , Zl. MBA 4/5-S/10333/92, erkannte der Magistrat der Stadt Wien die mitbeteiligte Partei abermals schuldig, sie hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. H-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber die von der D W Gesellschaft m.b.H. überlassenen ausländischen Arbeitskräfte - die polnischen Staatsbürger B, C und A - auf der Baustelle in Wien, T-Gasse 8 am mit Maurerarbeiten bzw. Bauhilfsarbeiten (in Ansehung des A) beschäftigt habe, ohne daß Beschäftigungsbewilligungen bzw. eine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsscheine für diese Arbeitskräfte vorgelegen seien. Wegen dieser Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m.

§ 3 Abs. 1 AuslBG wurden über die mitbeteiligte Partei drei Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je eine Woche) verhängt.

Die mitbeteiligte Partei erhob gegen beide Straferkenntnisse Berufung.

Mit Bescheid vom , Zl. UVS-07/06/00142/94, gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (belangte Behörde) der gegen das Straferkenntnis zur Zl. MBA 4/5-S/10333/92 erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei keine Folge und bestätigte dieses. Die mitbeteiligte Partei hat gegen diesen Berufungsbescheid eine zur Zl. 94/09/0396 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Hingegen behob die belangte Behörde - aufgrund der von der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis zur Zl. MBA 4/5-S/58/93 erhobenen (weiteren) Berufung - mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG dieses Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei sei mit den (am erlassenen) beiden Straferkenntnissen wegen unerlaubter Beschäftigung des polnischen Staatsbürgers A am und am auf der Baustelle T-Gasse 8 bestraft worden, wobei aber davon auszugehen sei, daß hinsichtlich der vom 7. Oktober bis erfolgten Beschäftigung ein Dauerdelikt und dementsprechend nur eine Verwaltungsübertretung vorliege; diese sei aber bereits mit dem zur Zl. MBA 4/5-S/10333/92 ergangenen Straferkenntnis abgestraft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde (§ 28a i.V.m. § 34 Abs. 13 AuslBG) mit dem Antrag, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (bzw. "allfälliger Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes") aufzuheben. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stehe die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf Erstattung einer Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift ("Gegenäußerung zur Beschwerdeschrift") - im Hinblick auf die Bestreitung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bzw. der Vertretungsbefugnis des die Beschwerde unterfertigenden Organwalters - die kostenpflichtige Zurückweisung der Amtsbeschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28a AuslBG hat im Verwaltungsstrafverfahren (nach diesem Bundesgesetz) das Arbeitsinspektorat Parteistellung und ist berechtigt, Berufungen gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach § 34 Abs. 13 leg. cit. (angefügt durch das AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, Art. 11 Z. 24) tritt unter anderem die vorerwähnte Bestimmung des § 28a mit in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate und des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß §§ 28a, 30 und 30a den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate gemäß §§ 26, 27 und 28 den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Die vorliegende, am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Amtsbeschwerde des Arbeitsmarktservice Wien (Landesgeschäftsstelle) kann sich - da die angesprochene Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen worden war - mithin zweifelsfrei auf § 34 Abs. 13 AuslBG berufen. Der Ansicht der mitbeteiligten Partei, die Amtsbeschwerde hätte vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erhoben werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Diese bei Einbringung der Beschwerde demnach gegebene Legitimation des Arbeitsmarktservice Wien (Landesgeschäftsstelle) änderte sich auch durch die danach am vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Verordnung, BGBl. Nr. 994/1994, nicht, da zufolge § 3 dieser Verordnung - ungeachtet der mit Wirkung vom auf den Bundesminister übergehenden Aufgaben und Befugnisse - die "Landesgeschäftsstellen" (damit erkennbar jedoch gemeint: die jeweilige Landesorganisation, da Landesgeschäftsstellen zufolge § 17 Abs. 1 AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, lediglich als Hilfsapparate eingerichtet sind) des Arbeitsmarktservice sämtliche am anhängigen Geschäftsfälle und Verfahren (auch der vorliegende Beschwerdefall zählt demnach dazu) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen haben. Solcherart erweist sich die Bestreitung der Beschwerdelegitimation durch die mitbeteiligte Partei als unbegründet.

Insoweit die mitbeteiligte Partei rügt, die Amtsbeschwerde wäre vom "Leiter der Landesgeschäftsstelle Wien Arbeitsmarktservice" und nicht von einem Stellvertreter zu unterfertigen gewesen, ist auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 87/17/0245, 0246, und hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0015, jeweils mit weiteren Nachweisen) zu verweisen. Danach wäre ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid der Behörde, welcher der Bedienstete angehört, nicht zuzurechnen. Besitzt hingegen der Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt worden ist. Diese Judikatur hinsichtlich eines einen Bescheid genehmigenden Beamten kann im Beschwerdefall sinngemäß angewendet werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0085).

Die vorliegende Amtsbeschwerde weist die eigenhändige Unterschrift des Sachbearbeiters (G) B mit dem Zusatz: "Für den Landesgeschäftsführer:" auf.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte der Landesgeschäftsführer des Arbeitsmarktservice Wien zu der von der mitbeteiligten Partei aufgeworfenen Frage der Approbationsbefugnis dieses Sachbearbeiters folgendes mit:

"Die Angelegenheiten des § 28a AuslBG (Parteistellung und Beschwerdelegitimation) werden gemäß Geschäftseinteilungsplan von der Abteilung IIb organisatorisch wahrgenommen. Herr G B ist ein Mitarbeiter dieser Abteilung. Es sind ihm als Sachbearbeiter alle mit der Wahrung der gesetzlichen Aufgabenstellung übertragenen Arbeiten zugeteilt, darunter auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Angelegenheiten des AuslBG. Herr G B ist mit einer für den ihm zugeteilten Bereich und diesen Bereich umfassenden unbeschränkten Unterschriftsbefugnis ausgestattet und ist berechtigt, alle Schriftstücke

"Für den Landesgeschäftsführer"

zu zeichnen.

Die Sache "H & Partner Ges.m.b.H." ist Herrn G B übertragen worden und war er berechtigt und verpflichtet, die Beschwerde zu erheben und diese selbständig mit der Verfügung "Für den Landesgeschäftsführer" zu zeichnen."

Dazu hat sich die mitbeteiligte Partei trotz gebotener Gelegenheit nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß - entsprechend der schriftlichen Mitteilung des Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarktservice Wien - der Sachbearbeiter G B die erforderliche Approbationsbefugnis zur Unterfertigung der vorliegenden Amtsbeschwerde hatte. Danach liegt aber eine ordnungsgemäße und zulässige Amtsbeschwerde vor. Diese ist in der Sache aber nicht berechtigt.

Nach § 22 Abs. 1 VStG 1991 sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Eine in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem zur Ahndung jeder gesetzwidrigen Einzelhandlung führenden Kumulationsprinzip stellt die strafrechtliche Figur des fortgesetzten Deliktes dar. Darunter versteht der Verwaltungsgerichtshof - in Anerkennung dieser auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes auftretenden Erscheinungsform deliktischen Verhaltens - eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Die solcherart zu einer einzigen Deliktseinheit verbundenen Einzelhandlungen erfahren dadurch eine rechtliche Gleichstellung mit einem einfachen Begehungsdelikt, sind damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom in Slg. NF. Nr. 10138/A mit weiteren Nachweisen, und das hg. Erkenntnis vom in Slg. NF. Nr. 4705/A; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB2, 289 ff; Foregger/Kodek, StGB5, 110 f; kritisch: Kienapfel, AT5, E 8, Rz 56 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage des § 28 Abs. 1 AuslBG vor der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß bei Beschäftigung MEHRERER ausländischer Arbeitnehmer insgesamt gesehen nur EINE Verwaltungsübertretung begangen wird und für dieses (eine) fortgesetzte Delikt nur eine Geldstrafe als Gesamtstrafe zu verhängen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/09/0102, und vom , Zl. 86/09/0088). Da das AuslBG nunmehr - in der auch im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - aber für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen. Daß hinsichtlich eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers (bei Personenidentität) aber an sich ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, wird - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch von der zuletzt ergangenen Rechtsprechung nicht bezweifelt, sondern vorausgesetzt.

Die dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verstöße gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AuslBG wurden von der mitbeteiligten Partei am und am - sohin in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen - jeweils auf derselben Baustelle, hinsichtlich derselben Person des unberechtigt beschäftigten Ausländers und jeweils unter Inanspruchnahme desselben Arbeitskräfteüberlassers begangen, sodaß diese demnach (völlig) gleichartigen Einzelhandlungen und die sich wiederholenden Angriffe auf ein identes (aber nicht höchst persönliches) Rechtsgut (nämlich den inländischen Arbeitsmarkt) auch das Vorliegen eines innerbetrieblichen Gesamtkonzeptes der mitbeteiligten Partei, nämlich ihren Geschäftsbetrieb zumindest teilweise auf eine konsenslose Beschäftigung von Ausländern abzustellen, auch in objektiver Hinsicht indizieren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom in Slg. NF. Nr. 10352/A, und vom in Slg. NF. Nr. 10692/A). Dafür, daß die mitbeteiligte Partei durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hätte, daß sie dieses ihren Einzelhandlungen zugrundeliegende Gesamtkonzept in dem zwischen den Einzelhandlungen gelegenen Zeitraum geändert bzw. aufgegeben hätte, bietet das nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierte Verwaltungsgeschehen jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Der das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes rechtfertigende Zusammenhang der beiden Einzelhandlungen kann daher nicht begründet verneint werden.

Die Beschwerde beruft sich (insoweit wohl zutreffend) darauf, daß die belangte Behörde das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes "nicht behauptet", sie vermag damit aber noch nicht darzulegen, warum bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein solches Delikt nicht vorgelegen sein sollte. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde sind die der mitbeteiligten Partei zur Last gelegten Übertretungen des § 28 Abs. 1 AuslBG nicht als ein im Zeitraum 7. Oktober bis begangenes Dauerdelikt anzusehen, zumal sich die am 7. Oktober und am begangenen Einzelhandlungen jeweils als selbständige, zeitlich nicht weit auseinanderliegende - jedenfalls durch die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes aber verbundene - Deliktsverwirklichungen darstellen, ohne daß die mitbeteiligte Partei damit weder ein auf die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet gewesenes Verhalten gesetzt noch einen solchen Zustand aufrecht erhalten hätte.

Die Beschwerde verkennt, daß die belangte Behörde - auch wenn sie zu Unrecht von einem Dauerdelikt bzw. einer "durchgehenden Beschäftigung" ausging - dennoch zutreffend nur eine Verwaltungsübertretung (hinsichtlich des unberechtigt beschäftigten A) annahm und mithin zu einem rechtlich fehlerfreien Ergebnis gelangte. Die gegen das Vorliegen eines Dauerdeliktes bzw. einer "durchgehenden Beschäftigung" gerichteten Beschwerdeausführungen können somit aus den dargelegten rechtlichen Gründen auf sich beruhen.

Ausgehend davon, daß ein fortgesetztes Delikt vorliegt, erfaßt die Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes aber alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese einer Doppelbestrafung entgegenstehende Erfassungswirkung findet ihre Begrenzung somit erst durch die Erlassung eines erstbehördlichen Straferkenntnisses, sodaß ein Täter nur hinsichtlich der seit seiner letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen abermals bestraft werden kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF. Nr. 7520/A, vom , Zl. 83/10/0052, vom , Zl. 83/04/0090, vom , Zl. 83/04/0137, und vom , Zl. 86/04/0170).

Da die (von der belangten Behörde wohl zu Recht von Amts wegen berücksichtigten) beiden erstbehördlichen Straferkenntnisse am selben Tag erlassen wurden, kann der belangten Behörde im vorliegenden Beschwerdefall nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zufolge der jedenfalls durch eines dieser beiden Straferkenntnisse herbeigeführten Erfassungwirkung dann das (notwendigerweise eine unzulässige Doppelbestrafung bewirkende) andere Straferkenntnis behoben und insoweit das Verfahren eingestellt hat. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr weiter eingegangen zu werden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 Abs. 3 und 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde war im Hinblick auf die für Amtsbeschwerden bestehende Sonderregelung des § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.