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VwGH vom 14.12.2007, 2003/10/0297

VwGH vom 14.12.2007, 2003/10/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K S in L, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-320090/8/Li/Bek/Rt, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom richtete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (BH) folgende Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der L. GesmbH:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der

L. GesmbH dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom - eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J. Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde bedarf:

1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,

2. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,850 links im Sinne der Kilometrierung,

3. am Zubringer zu B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus 'Zur Feldschlange') bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.

Verwaltungsübertretung (en) nach

Zu 1., 2. und 3.:§ 11 Abs. 1 iVm. § 42 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Natur- u. Landschaftsschutzgesez 1995, LGBl. Nr. 37/1995 idF LGBl. Nr. 131/1997 (Oö.NSchG 1995)."

Der Geschäftsführer der genannten GesmbH erstattete mit Datum vom eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass sich die Werbeanlagen innerhalb geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 OÖNSchG 1995 befunden hätten.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Geschäftsführer daraufhin ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 1 Z. 1 OÖNSchG 1995 zur Last gelegt. Die Umschreibung des strafbaren Verhaltens entsprach wortgleich dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Vorwurf.

Der dagegen erhobenen Berufung des Geschäftsführers wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom Folge gegeben, das Straferkenntnis der BH aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Nach der Begründung habe der Rechtsvertreter des Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Ablichtung einer Urkunde betreffend eine Vereinbarung der L. GmbH mit Dkfm. Klaus S. (Beschwerdeführer), datiert mit , vorgelegt, aus der die ausdrückliche Zustimmung des Letzgenannten zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die L. GesmbH hervorgehe. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasse die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der genannten Gesellschaft, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Dienstnehmern in diesem Aufgabenbereich weisungsberechtigt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Der Geschäftsführer sei daher im Tatzeitraum nicht der Beschuldigte bzw. habe er nicht die Tat begangen. Das Straferkenntnis der BH sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren werde daher gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG gegen den verantwortlichen Beauftragten fortzuführen sein.

Die BH richtete nunmehr mit Schreiben vom folgende Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer:

"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der L. GesmbH dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom - eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J. Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der Ortstafeln betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist.

1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,

2. am Zubringer zu B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus 'Zur

Feldschlange') bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.

Verwaltungsübertretung nach

Zu 1., 2.:§ 56 Abs. 1, Z. 2 iVm. § 13 Abs. 2 Natur- u. Landschaftsschutzgesez 2001, LGBl. Nr. 129/2001."

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass sich die Aufstellungsorte im Bauland, allenfalls im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften befänden.

Mit Straferkenntnis der BH vom wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der L. GesmbH dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom - eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J. Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der Ortstafeln betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist.

1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,

2. am Zubringer zu B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus 'Zur

Feldschlange') bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. und 2.: § 56 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 13 Abs. 2 O.ö. Naturu. Landschaftsschutzgesez 2001, LGBl. Nr. 129/2001- Oö. NSchG 2001."

Über den Beschwerdeführer wurden jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je vier Tagen) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je zwei Tagen) herabgesetzt wurden. Im Übrigen werde das Straferkenntnis der BH vom bestätigt.

In ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde in Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und unter Zitierung der angewendeten Bestimmungen des OÖNSchG 2001 im Wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer habe zur verantworten, dass die im Spruch genannten Werbeeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des § 13 OÖNSchG 2001 in der Zeit vom 5. bis betrieben worden seien.

Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der genannten Bestimmungen kein Verschulden treffe, sei von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nach der Vereinbarung vom erst ab diesem Zeitpunkt für die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L. GesmbH zuständig. Die vor diesem Zeitpunkt gelegenen Verwaltungsübertretungen seitens der Gesellschaft dürften daher nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Da er zum Tatzeitpunkt noch nicht Mitgesellschafter gewesen sei, habe ihm dieser Umstand auch nicht erschwerend angelastet werden können. Die verhängten Geldstrafen lägen nun im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erschienen der belangten Behörde als gemessen, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom abgelehnt und mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird der Sache nach beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" überschriebene und bis geltende § 11 Abs. 1 OÖNSchG 1995 bestimmte, dass außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde bedarf.

Nach § 42 Abs. 1 Z. 1 OÖNSchG 1995 beging eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf einer Bewilligung nicht entfernt (§ 11).

Der ab geltende § 13 OÖNSchG 2001 lautet auszugsweise:

"§ 13

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
2.
auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
3.
im Grünland (§ 3 Z. 6) innerhalb geschlossener Ortschaften;
4.
im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb
b)
der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 Metern vom Straßenrand;
c) ..."
Gemäß § 56 Abs. 1 Z. 2 OÖNSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,-- zu bestrafen, wer eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt.
Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm gegenüber eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG erfolgt ist, ist er auf § 32 Abs. 3 VStG zu verweisen.
Nach dieser Bestimmung gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen den verantwortlichen Beauftragten.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der Übertretung (im Jahre 2000) das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 noch nicht in Geltung gestanden sei, kommt allerdings im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach § 1 Abs. 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger war.
Das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ist erst mit in Kraft getreten und hat in seinem § 13 die Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen "übersichtlicher und insgesamt weniger eingriffsintensiv gestaltet" (vgl. dazu etwa die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierten gesetzesmaterialien Beilagen 1170/2001, XXV. GP).
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), zu § 1 wiedergegebene Judikatur, insbesondere E 31). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr Z 1) VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit. c (nunmehr Z 3) VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist (vgl. zB das Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0275).
Der Beschuldigte hat auch ein Recht darauf, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genannt wird (vgl. auch dazu die bei Walter/Thienel , aaO, zitierte Rechtsprechung zu § 44a, E 401 f).
Da das zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses geltende OÖNSchG 2001 im Hinblick auf die Strafhöhe für den Beschwerdeführer günstiger war, entsprach zwar die Anwendung dieser Norm dem Gesetz. Durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten wurde jedoch das Tatbild des § 42 Abs. 1 Z. 1 iVm § 11 Abs. 1 OÖNSchG 1975 verwirklicht. § 13 Abs. 2 OÖNSchG 2001 stand hingegen im Zeitpunkt der Tat nicht in Geltung. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid daher, indem sie den Beschwerdeführer der Übertretung nach § 56 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 2 OÖNSchG 2001 schuldig erkannte, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift genannte § 59 Abs. 3 OÖNSchG 2001 stellt keine gegenteilige Übergangsregelung dar. Nach dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen "individuellen Verwaltungsverfahren" - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gegebene Unterscheidung zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Art 11 Abs. 2 B-VG) sind von § 59 Abs. 3 OÖNSchG Verwaltungsstrafverfahren nicht als erfasst anzusehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am