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VwGH vom 27.01.2004, 2003/10/0290

VwGH vom 27.01.2004, 2003/10/0290

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 54.019/46-VII/13a/2003, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom der Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nach dem dritten Semester eines von ihm begonnenen Studiums einen Studienwechsel vorgenommen, der das Vorliegen des "günstigen Studienerfolges" ausschließe, zumal ein unabwendbares Ereignis, das ohne Verschulden des Beschwerdeführers zwingend den Studienwechsel herbeigeführt hätte, nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe zunächst durch zwei Semester an einer Medizinisch-technischen Akademie studiert, ehe er ab dem Wintersemester 1999/2000 durch drei Semester am Gustav Mahler-Konservatorium die Studienrichtung Jazzgitarre studiert habe. Im Sommersemester 2001 habe er an der Universität Wien die Studienrichtung Völkerkunde und gewählte Fächer aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Studienwechsel, der zur Beendigung seines Instrumentalstudiums am Gustav Mahler-Konservatorium geführt habe, sei durch die unfallbedingte Frühpensionierung seines Vaters und die damit verbundene Gehaltsverringerung erzwungen worden. Der unfallbedingte vorzeitige Pensionseintritt des Vaters des Beschwerdeführers sei zwar als unabwendbares Ereignis zu bezeichnen, an dem der Beschwerdeführer keinerlei Verschulden trage. Dieses Ereignis mache dem Beschwerdeführer aber nicht spezifisch die Fortsetzung seines Instrumentalstudiums unmöglich, ohne ihn an einem anderen Studium zu hindern. Es erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Z. 3 Studienförderungsgesetz ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Nicht als Studienwechsel im Sinn des Abs. 1 gelten gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.

Unter Studium ist gemäß § 13 Abs. 1 StudFG u.a. eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen zu verstehen, wozu gemäß § 5 Abs. 3 StudFG i.V.m. der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl.II Nr. 22/1997, i.d.F. BGBl. II Nr. 265/1999, (Z. 12 der Anlage) auch das Gustav Mahler-Konservatorium bzw. die hier bezeichneten Hauptstudiengänge zählen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit dem Wechsel seines am Gustav Mahler-Konservatoriums betriebenen Instrumentalstudiums auf das Studium "Völkerkunde und gewählte Fächer" an der Universität Wien einen Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vorgenommen zu haben. Er meint vielmehr, es käme in seinem Fall der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG zum Tragen. Für sein Studium am Gustav Mahler-Konservatorium, für das er keine Studienbeihilfe bezogen habe, habe er monatlich S 2.500,--

(EUR 181,68) an Studiengebühren zu entrichten gehabt, auf Grund der Frühpensionierung seines Vaters und der dadurch bedingten Gehaltsreduktion von monatlich S 22.000,-- (EUR 1.598,80) auf S 14.500,-- (EUR 1.017,41) hätten diese Studiengebühren ihn und seinen Vater in eine existenzielle Notlage gebracht. Er habe daher gar keine andere Möglichkeit gehabt, als sein Studium am Konservatorium zu beenden. Der Studienwechsel sei somit durch die Frühpensionierung seines Vaters zwingend herbeigeführt worden.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die Frage, ob die Einkommensminderung des Vaters des Beschwerdeführers infolge der unfallbedingten Frühpensionierung den Studienwechsel des Beschwerdeführers im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG "zwingend herbeigeführt" hat.

Die Gesetzesmaterialien (RV, 72 BlgNR 20. GP, 309 f) führen nach Darlegung des Regelungszieles, durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinzuwirken, was mit dem Grundsatz des Studienförderungsgesetzes, nur zügig betriebene Studien zu finanzieren, im Einklang stehe, aus, es werde durch eine Ausnahmeregelung, derzufolge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, als auch durch eine Übergangsbestimmung dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0371, ausgeführt hat, verlangt der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht, und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium.

Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei. Die Beendigung eines Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen erfüllt diese Tatbestandsvoraussetzung aber schon deshalb nicht, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0099, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, gerade die Studienbeihilfe durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicher stellen soll, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist. Die Frühpensionierung des Vaters des Beschwerdeführers und die damit verbundene Einkommensverringerung bilden daher angesichts der dem Beschwerdeführer durch das Studienförderungsgesetz eingeräumten Möglichkeit des Bezuges einer Studienbeihilfe, das von ihm begonnene Vorstudium ungeachtet der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zielstrebig fortzusetzen, für sich noch keinen Grund, der ihn gezwungen hätte, einen Wechsel seines Instrumentalstudiums auf das Studium Völkerkunde und gewählte Fächer vorzunehmen. Die Auffassung der belangten Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG seien nicht erfüllt, besteht daher zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am