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VwGH vom 19.01.1995, 94/09/0243

VwGH vom 19.01.1995, 94/09/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-WB-94-033, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) mit Sitz in M.

Anläßlich einer Kontrolle der Baustelle der Ges.m.b.H. in L wurden dort am insgesamt sechs ungarische Staatsbürger ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere arbeitend angetroffen. In dem gegen ihn aus diesem Grunde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom dahin, daß die sechs Ungarn Dienstnehmer der Firma

YZ Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: YZ) seien. Die YZ habe ihren Sitz in Ungarn und habe an der Baustelle im Auftrag der Ges.m.b.H. Bauarbeiten verrichtet. Es habe daher kein Beschäftigungsverhältnis der Ges.m.b.H. mit den ungarischen Arbeitskräften bestanden, die auch nicht von der Ges.m.b.H. entlohnt worden seien.

Ein parallel dazu gegen H, eines in Österreich wohnhaften Mitarbeiters der YZ, wegen der Beschäftigung der sechs Ungarn geführtes Verwaltungsstrafverfahren endete gemäß Bescheid der belangten Behörde vom mit Einstellung, wobei festgestellt wurde, die sechs ungarischen Arbeitskräfte seien Dienstnehmer der X-Bau gewesen, welche in Österreich keinen Betriebssitz habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (BH) vom wurde hierauf auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 VStG zur Einstellung gebracht. Die BH begründete diese Einstellung mit den Ergebnissen des gegen H geführten Verfahrens, aus denen folge, daß auch dem Beschwerdeführer "nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, die im Spruch angeführten ungarischen Staatsbürger als Arbeitnehmer der ... Ges.m.b.H. ... ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt zu haben."

Gegen diesen Einstellungsbescheid der BH erhob das Landesarbeitsamt Niederösterreich (LAA) Berufung und vertrat darin die Auffassung, daß der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Verfahrens gegen H die Beschäftigung der sechs Ungarn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG zu verantworten habe.

Die belangte Behörde hielt im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung ab, in welcher Urkunden vorgelegt, und der Beschwerdeführer als Beschuldigter und H als Zeuge einvernommen wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des LAA Folge und sprach nunmehr den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als gemäß § 9 VStG für die Ges.m.b.H. vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, daß die Ges.m.b.H. am entgegen dem § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen der sechs namentlich genannten Ungarn in Anspruch genommen habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt gewesen seien, indem diese von der YZ mit Sitz in Ungarn, die über keinen Betriebssitz in Österreich verfüge, am auf der Baustelle in L beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AuslBG verstoßen und werde dafür mit sechs Geldstrafen a S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je zwei Tage) bestraft.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, am habe die Ges.m.b.H. die YZ mit Sitz in Ungarn mit der Durchführung von Rohbauarbeiten beauftragt, wobei die YZ auch die Verpflichtung übernommen habe, das AuslBG in vollem Umfange einzuhalten. Die YZ habe keine Niederlassung in Österreich errichtet. Auf Grund der Kontrolle am habe die YZ der Ges.m.b.H. brieflich zugesichert, sie wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem AuslBG schad- und klaglos zu halten. Rechtlich sei das Verhalten der Ges.m.b.H. und damit des Beschwerdeführers nach den §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 18 Abs. 1 AuslBG zu beurteilen, weil die beauftragte ausländische Firma keinen Betriebssitz im Inland und dennoch im Inland ihre Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt habe, wobei diese Arbeiten von der inländischen Ges.m.b.H. in Anspruch genommen worden seien. An dem dem AuslBG widersprechenden Einsatz der ungarischen Arbeitskräfte treffe den nach § 9 VStG verantwortlichen Beschwerdeführer ein Verschulden, auch wenn er auf die Zusagen der YZ vertraut habe. Nach § 19 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG wäre nämlich die Ges.m.b.H. dem Arbeitgeber gleichzuhalten und zur Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen verpflichtet gewesen. Eine privatrechtliche Vereinbarung könne die Ges.m.b.H. von dieser Verpflichtung und damit den Beschwerdeführer von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreien, ebensowenig der Umstand, daß ihm als Verhandlungspartner für die YZ ein Inländer, nämlich H, gegenübergestanden sei. Der Beschwerdeführer habe es ungeachtet der ihm bekannten Firmenadresse der YZ unterlassen, Erkundigungen über das allfällige Vorhandensein eines Betriebssitzes dieses Unternehmens in Österreich einzuholen. Der Beschwerdeführer habe somit fahrlässig gehandelt. In der weiteren Begründung setzte sich die belangte Behörde mit der Straffrage auseinander und führte aus, daß S 10.000,-- pro Ausländer die Mindeststrafe nach dem hier anzuwendenden dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG darstelle. Milderungs- und Erschwerungsgründe lägen keine vor. Unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens und das Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen habe mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den mit der YZ abgeschlossenen Werkvertrag, wobei er hervorhebt, daß dieses Unternehmen einen deutschen Firmennamen besitze und auch zumindest der Vorname des in Niederösterreich wohnhaften H deutsch sei. Die YZ habe in diesem Werkvertrag ausdrücklich zugesagt, daß die Bestimmungen des AuslBG eingehalten werden würden, was für die Ges.m.b.H. Voraussetzung des Vertragsabschlusses gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher annehmen dürfen, daß die YZ einen Betriebssitz in Österreich habe und daß die beschäftigten Ausländer auf Grund "einer entsprechenden anderswertigen Beschäftigungsbewilligung" in der Erfüllung des Werkvertrages tätig geworden seien. Der angefochtene Bescheid enthalte eine unrichtige rechtliche Beurteilung deshalb, weil die belangte Behörde zu dem Schluß hätte gelangen müssen, daß den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag (auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung) nach Abs. 1 gemäß § 19 Abs. 3 AuslBG für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG ist (bei einer Beschäftigung nach den Bestimmungen des § 18 gemäß § 2 Abs. 2 lit. d) der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, dem Arbeitgeber gleichzuhalten.

Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistung eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde,