VwGH vom 20.03.2001, 99/11/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 65 - 8/394/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Wien entzog dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 3 FSG die am für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren (beginnend ab ), und zwar ohne Einrechnung von Haftzeiten. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage sei über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom (rechtskräftig seit ) wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG sowie des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 SGG rechtskräftig eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verhängt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in näher bezeichneten Gemeinden 1.) in der Zeit von September 1995 bis Jänner 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, die das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausgemacht haben, und zwar insgesamt mindestens ca. 17,5 kg Haschisch, in Verkehr gesetzt habe und 2.) im Zeitraum Anfang 1990 bis Anfang 1997 Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Anderen erworben habe. Die Begehung der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bilde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG. Zur Wertung dieser Tatsachen führte die belangte Behörde aus, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss auf eine gefährliche Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten gezogen werden müsse, zumal der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum erhebliche Mengen an Rauschgift, in der Absicht sich dadurch eine ständige Erwerbsquelle zu verschaffen, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer konsumiere überdies seit langer Zeit selbst Rauschgift (Haschisch). Da seit der letzten strafbaren Handlung des Beschwerdeführers noch keine so lange Zeit verstrichen sei, das mit Sicherheit auf eine Änderung seiner Sinnesart geschlossen werden könne, müsse er auch derzeit noch als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Verurteilung sowie des bisherigen Vorlebens des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er derzeit schon wieder seine Verkehrszuverlässigkeit erlangt habe; dies selbst unter Berücksichtigung des seit der Begehung der Tathandlung verstrichenen Zeitraumes, weil der Beschwerdeführer den Ausgang des diese Tathandlungen betreffenden strafgerichtlichen Verfahrens während dieses Zeitraumes abzuwarten gehabt hätte. Seinem Wohlverhalten in diesem Zeitraum könne daher nicht volles Gewicht beigemessen werden. Die Überwindung der vom Beschwerdeführer gezeigten Neigung zur Begehung von Suchtmitteldelikten könne daher erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden. Die festgesetzte Frist von zwei Jahren müsse nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne, zumal der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen über einen sehr langen Zeitraum begangen habe. Bei einer verkürzten Entziehungsdauer wäre aber der Zweck der getroffenen Maßnahme, den als nicht verkehrszuverlässig erkannten Beschwerdeführer bis zu einer Änderung seiner Sinnesart vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten, in erheblichem Maße in Frage gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/1998 (auszugsweise):
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
§ 7.
...
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952, begangen hat.
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend."
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seine bisherige langjährige Tätigkeit als Omnibusfahrer sowie seine unfallfreie Fahrpraxis, welche zur Einstufung in die Superbonusstufe bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geführt habe, bei Bemessung der Entziehungsdauer unberücksichtigt gelassen. Weiters sei er mit Ausnahme der letzten Verurteilung unbescholten und habe beim Landesgericht Leoben ein reumütiges und umfassendes Geständnis abgelegt. Auch habe die Haft einen wesentlichen Eindruck auf ihn hinterlassen. Auf Grund der Einmaligkeit und Erstmaligkeit seines Fehlverhaltens und der Tatsache, dass er verheiratet sei und für zwei Kinder zu sorgen habe, sei die Zukunftsprognose als positiv zu bezeichnen. Als Berufskraftfahrer sei er auf den Führerschein angewiesen. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass ab dem Inkrafttreten des SMG am gemäß § 46 SMG die in § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG enthaltene Bezugnahme auf § 12 SGG als solche auf § 28 SMG zu verstehen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0129). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache qualifiziert hat.
Wie die belangte Behörde weiters zutreffend erkannte, hat auch bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 FSG zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0124).
Die belangte Behörde hat mit Recht die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen betont und in diesem Zusammenhang zutreffend auf die große Zahl der Tathandlungen, die Tatsache, dass sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, die große Menge des Suchtmittels sowie die Erwerbsabsicht hingewiesen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/11/0099). Die seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit und das von der belangten Behörde angenommene Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Ihm kommt aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren und das Entziehungsverfahren anhängig waren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0317, mwN) und der Beschwerdeführer überdies zum Teil in Haft war.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkerberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0053).
Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0166).
Schließlich bestehen gegen die verfügte Dauer der Entziehung vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren, jeweils sogenannte "weiche Drogen" betreffende Fallkonstellationen keine Bedenken (vgl. zur Rechtslage nach dem KFG 1967 in Fällen mit deutlich geringeren Suchtmittelmengen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/11/0317, und vom , Zl. 97/11/0207; zur Rechtslage nach dem FSG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0129).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am