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VwGH vom 29.08.1996, 94/09/0230

VwGH vom 29.08.1996, 94/09/0230

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/08/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission für Landeslehrer bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn 1) vom , Zl. VII-35-Ac/94, betreffend Durchführung bzw. Erweiterung des laufenden Disziplinarverfahrens, und 2) vom , Zl. VII-35-Ac/94, betreffend den Verhandlungsbeschluß im Disziplinarverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer war als Volksschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg an der Volksschule XY tätig.

Die Vorarlberger Landesregierung erstattete mit Schriftsatz vom Disziplinaranzeige an die belangte Behörde, weil der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten verletzt habe. Es werde ihm vorgeworfen, er habe


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1.
am Mittwoch, den , im Schulgang der Volksschule XY in Anwesenheit einer größeren Anzahl von Schulkindern in aufgeregtem Zustand laut "Scheiß Türken" gesagt, nachdem das türkische Kind B in Verdacht geraten war, am Auto des Lehrers möglicherweise einen Kratzer verursacht zu haben;


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2.
am Donnerstag, den , bei einem Gespräch zwischen dem Direktor, dem türkischen Schüler und dem Onkel dieses Schülers "aufbrausend" reagiert und mit den Worten "alle türkischen Kinder sprechen die Wahrheit und alle österreichischen Kinder lügen" das Direktionszimmer verlassen;


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3.
am Donnerstag, den , in der Zehnuhrpause nach einer Rauferei zwischen einem ausländischen und einem einheimischen Schüler in erregtem Zustand gesagt: "Die Türken dürfen alles"."

Die Landesregierung habe von diesen Vorwürfen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom (eingegangen am ) erfahren. Die vorläufigen Ermittlungen hätten den Verdacht nicht ausräumen können, daß die Aussagen des Beschwerdeführers auf eine ausländerfeindliche Grundeinstellung zurückzuführen seien. Das Verhältnis zu den anderen Lehrern sei empfindlich gestört worden.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu den den Inhalt der Disziplinaranzeige bildenden Vorwürfen zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, dazu mit Schreiben (seines damaligen Rechtsvertreters Dr. V.) vom und weiters in einer niederschriftlichen Einvernahme vom Stellung zu nehmen.

Am faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Disziplinaranzeige vom gemäß § 92 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Es ergebe sich der Verdacht, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten aufgrund der in der Disziplinaranzeige geschilderten Handlungen verletzt habe. Die Zustellung dieses Bescheides sowohl an den Beschwerdeführer (durch Hinterlegung am ) als auch an seinen Rechtsvertreter Dr. V (Zustellung am ) ist in den Verwaltungsakten ausgewiesen.

In der Folge wurde von der Vorarlberger Landesregierung eine Untersuchungsführerin bestellt, mit der Aufgabe, gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 die notwendigen Ermittlungen durchzuführen, und den Sachverhalt ausreichend zu klären, damit über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 93 LDG 1984 entschieden werden könne.

Im Bericht der Untersuchungsführerin vom wird auf die von ihr durchgeführten Zeugeneinvernahmen hingewiesen und auch festgestellt, daß der Beschwerdeführer selbst der an ihn ergangenen Ladung nicht gefolgt, und von seinem Rechtsvertreter eine ärztliche Bestätigung vorgelegt worden sei. Insgesamt kommt die Untersuchungsführerin in ihrem Bericht zu der Beurteilung, daß der Sachverhalt in allen drei Punkten der Disziplinaranzeige als erwiesen angenommen werden könne, dieser im wesentlichen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde bzw. die vorgeworfenen Äußerungen auch außer Streit stünden. Den dem Bericht der Untersuchungsführerin angeschlossenen Unterlagen ist zu entnehmen, daß am (anstelle des Beschwerdeführers, der krankheitshalber entschuldigt wurde) ein Mitarbeiter der vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei vor der Untersuchungsführerin erschien und dabei u.a. angab, der Beschwerdeführer halte die von ihm am gemachten Aussagen im großen und ganzen aufrecht. Es sei möglich, daß er die vorgeworfenen Äußerungen getätigt habe, doch könne er sich nicht mit absoluter Sicherheit daran erinnern. Die Disziplinaranzeige vom und der Bescheid vom seien ihm (dem Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei) bekannt. Am hat die Untersuchungsführerin dem Beschwerdeführer auch die von ihr aufgenommenen Niederschriften über die Zeugenvernehmungen schriftlich zur Stellungnahme vorgehalten. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte (über seinen Anwalt) am .

Mit Note vom erstattete die Vorarlberger Landesregierung gegen den Beschwerdeführer eine weitere Disziplinaranzeige an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, weitere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

"1. Herr A war bis zum krank geschrieben. Während seiner gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst hat er (zumindest bis ) außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt genommen und es unterlassen, die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes und die Adresse zu melden. Es besteht daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 37 Abs. 3 LDG 1984.

2. Nach Ablauf seines bis zum bescheinigten Krankenstandes war Herr A weiterhin durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert. Obwohl die Osterferien am endeten, hat Herr A erst am eine ärztliche Bescheinigung darüber, daß er weiterhin an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, vorgelegt. Er hat es somit unterlassen, den Grund seiner (weiteren) Abwesenheit vom Dienst UNVERZÜGLICH zu melden und rechtzeitig (nach dem dritten Arbeitstag) eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen. Seine Abwesenheit vom Dienst in diesem Zeitraum gilt daher als nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, daß Dienstpflichtverletzungen nach § 35 Abs. 1 und 2 LDG 1984 vorliegen."

Einem auf der in den Verwaltungsakten erliegenden Disziplinaranzeige angebrachten Aktenvermerk vom ist zu entnehmen, daß die Disziplinaranzeige auch an den Beschwerdeführer und an seinen Anwalt Dr. V. ergangen ist.

Unter den der belangten Behörde zusammen mit der Disziplinaranzeige vorgelegten Unterlagen befand sich u.a. ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn an das Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , in dem davon die Rede ist, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom zu einer amtsärztlichen Untersuchung am vorgeladen worden. Diesem Termin habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet und am Vormittag des durch seinen Rechtsvertreter telefonisch mitteilen lassen, daß er sich außer Landes befinde und daher der Vorladung nicht nachkommen könne. Einer neuerlichen Vorladung zum Amtsarzt am habe der Beschwerdeführer mit derselben Begründung wiederum keine Folge geleistet. Laut ärztlicher Bestätigung sei der Beschwerdeführer bis dienstunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach den Osterferien am weder den Dienst angetreten, noch eine weitere Bestätigung über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid faßte die belangte Behörde den Beschluß, gemäß § 92 LDG 1984 gegen den Beschwerdeführer aufgrund der neuerlichen Disziplinaranzeige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom ein Disziplinarverfahren durchzuführen bzw. das laufende Disziplinarverfahren diesbezüglich zu erweitern. Es ergebe sich der Verdacht, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten durch das in der Disziplinaranzeige vom geschilderte Verhalten verletzt habe.

Der zweitangefochtene Bescheid lautet dahingehend, die belangte Behörde habe den Verhandlungsbeschluß gefaßt und gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 werde für die mündliche Verhandlung der (im Bescheid nach Datum und Uhrzeit näher bestimmte) Verhandlungstag anberaumt. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, er habe,


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"1.
am Mittwoch, den , im Schulgang der Volksschule XY in Anwesenheit einer größeren Anzahl von Schulkindern in aufgeregtem Zustand laut "Scheiß Türken" gesagt, nachdem das türkische Kind B in Verdacht geraten war, am Auto des Lehrers möglicherweise einen Kratzer verursacht zu haben;


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2.
am Donnerstag, den , bei einem Gespräche zwischen dem Direktor, dem türkischen Schüler und dem Onkel dieses Schülers "aufbrausend" reagiert und mit den Worten "alle türkischen Kinder sprechen die Wahrheit und alle österreichischen Kinder lügen" das Direktionszimmer verlassen;


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3.
am Donnerstag, den , in der Zehnuhrpause nach einer Rauferei zwischen einem ausländischen und einem einheimischen Schüler in erregtem Zustand gesagt: "Die Türken dürfen alles";


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4.
während seiner gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (Dienstunfähigkeit in Folge Erkrankung) außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt genommen und es unterlassen, die Aufenthaltsnahme außerhalb seines Wohnsitzes und die Adresse zu melden;


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5.
es unterlassen, nach Ablauf seines bis zum bescheinigten Krankenstandes den Grund seiner Abwesenheit vom Dienst unverzüglich zu melden und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er weiterhin an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.


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Seine Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom (Erster Schultag nach den Osterferien) bis zum (Vorlage der Krankmeldung) gilt als nicht gerechtfertigt;

und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 29 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 3 LDG 1984 begangen.

Gemäß § 93 Abs. 3 LDG wird bekanntgegeben, daß sich der Senat folgendermaßen zusammensetzen wird. ..."

In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt des LDG 1984) zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 35 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet den Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Ein gerechtfertigt vom Dienst abweisender Landeslehrer hat gemäß § 37 Abs. 3 LDG 1984 die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt.

Nach § 78 Abs. 1 LDG 1984 hat der Vorgesetzte jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat nach § 78 Abs. 2 LDG 1984 die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen (§ 78 Abs. 3 LDG 1984).

Gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat nach § 93 Abs. 1 LDG 1984 die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.

1. Zum erstangefochtenen Bescheid (Durchführung bzw. Erweiterung des Disziplinarverfahrens):

Die dem Einleitungsbeschluß in einem Diszplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/09/0241 sowie "zur Umgrenzungsfunktion" des Einleitungsbeschlusses das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. Nr. 13.748/A).

In der Beschwerde gegen den nach § 92 LDG 1984 gefaßten Einleitungs(Durchführungs-)bescheid wird im Rahmen der Verfahrensrüge (ausschließlich) geltend gemacht, dieser Bescheid weise weder eine Sachverhaltsdarstellung, noch eine rechtliche Beurteilung oder Begründung auf. Dazu ist allerdings zu sagen, daß der erstangefochtene Bescheid ausdrücklich auf die unbestritten nach der Aktenlage auch dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter zugegangene Disziplinaranzeige vom verweist, diese damit Inhalt des erstangefochtenen Bescheides wurde und aus dieser unter Berücksichtigung der im Beschwerdefall vorliegenden Formulierung dieser Disziplinaranzeige klar und in einer dem § 92 LDG 1984 entsprechenden Weise hervorgeht, welches Verhalten dem Beschwerdeführer als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher in bezug auf den erstangefochtenen Bescheid keine Rechtsverletzung erkennbar; zudem hat der Beschwerdeführer das in der Disziplinaranzeige vom vorgeworfene Verhalten auch nicht in Abrede stellt (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0359).

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Verhandlungsbeschluß):

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, mit dem zweitangefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer "erstmals der Umfang der Vorwürfe" bekanntgegeben und der Bescheid sei "überhaupt nicht als Einleitungsbeschluß" zu erkennen, "was aus der Rechtsmittelbelehrung hervorleuchtet, da dort ausschließlich nur von einem Verhandlungsbeschluß die Rede ist", ist diesem Vorbringen der Akteninhalt und insbesondere der dem Beschwerdeführer und seinem rechtlichen Vertreter zugestellte Einleitungsbeschluß vom entgegenzuhalten. Damit ergibt sich aber eindeutig, daß der zweitangefochtene Bescheid eben tatsächlich als Verhandlungsbeschluß nach § 93 Abs. 1 LDG 1984 zu verstehen ist und die jeweils mit den Einleitungsbeschlüssen vom und (erstangefochtener Bescheid) zur Last gelegten Vorwürfe (im Zusammenhalt mit den ausdrücklich verwiesenen Disziplinaranzeigen vom und ) umfaßt.

Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits, zu welchen Vorwürfen dem Beschuldigten Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/09/0001). Da auch der Verhandlungsbeschluß noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als aufgrund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinaus gehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.962/A, und vom , 92/09/0315). Aus dem Begriff der "Anschuldigung" folgt weiters, daß anzugeben ist, welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0030, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Im zweitangefochtenen Bescheid werden die Anschuldigungspunkte eindeutig formuliert und auch angegeben, welchen gesetzlichen Bestimmungen (Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 29 Abs. 2, 35 Abs. 1 und 2 sowie 37 Abs. 3 LDG 1984) der in den Punkten 1 bis 5 angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird. Eine Denkunmöglichkeit dieser Subsumtion (im Zusammenhalt mit den Disziplinaranzeigen) ist ebensowenig zu erkennen wie eine nicht im Verdachtsbereich begründete Anschuldigung der vorgeworfenen Sachverhalte, zumal auch hier die Beschwerde keinerlei inhaltliche Bestreitung der Tatvorwürfe enthält. Eine endgültige Qualifizierung und Beurteilung der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit wird im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen haben (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/09/0398, und vom , 93/09/0359).

Wenn in der Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, daß Verfahrensmängel nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können; zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen sollen, zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/09/0224, und vom , 93/09/0253).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
KAAAE-58797