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VwGH vom 06.03.1997, 94/09/0229

VwGH vom 06.03.1997, 94/09/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark vom , Zl. OB 611-059572-005, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache in einer Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1926 geborene Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom beantragt, ihm wegen der Folgen einer im Kriegsdienst erlittenen Lungentuberkulose "Fürsorge und Versorgung nach den geltenden Versorgungsvorschriften" zu gewähren. Wegen dieser Lungenerkrankung sei er im April oder Mai 1944 in einem Marinelazarett behandelt worden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkannte das Landesinvalidenamt für Steiermark die geltend gemachte Gesundheitsschädigung der Lungentuberkulose mit Bescheid vom nicht als Dienstbeschädigung gemäß den §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) an. Dabei folgte die Behörde laut Begründung in erster Linie dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom , wonach der Beginn der Erkrankung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht in die Zeit der Wehrdienstleistung gefallen sei. Als Zeitpunkt der Infektion sei frühestens der Beginn des Jahres 1947 anzunehmen.

Die gegen diesen Bescheid am erhobene Berufung blieb erfolglos. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom , Zl. I-230/68/9, bestätigt. In der Begründung des Berufungsbescheides wird ausgeführt, daß aufgrund des Berufungsvorbringens ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und zur Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers (Auszüge aus Vorträgen in der medizinischen Fachwelt und vorgelegte schriftliche Zeugenerklärungen über eine Erkrankung des Beschwerdeführers an Lungentuberkulose bereits vor dem Jahr 1947) ein neuerliches ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. In dem Sachverständigengutachten Dris. W. vom werde "ausführlich und absolut schlüssig" begründet, daß es sich bei der 1947 aufgetretenen Lungentuberkulose um einen "tuberkulösen Primärkomplex" gehandelt habe und ein kausaler Zusammenhang mit einer 1944 vom Beschwerdeführer erlittenen Grippe nicht als wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Berufungsbehörde folge diesem Gutachten "umsomehr", als sich dieses Gutachten mit dem in erster Instanz eingeholten Gutachten vollinhaltlich decke. Vom Beschwerdeführer angebotene Zeugenaussagen und Einwendungen seien nicht geeignet, das Sachverständigengutachten des Lungenfacharztes Dr. W. zu widerlegen oder zu entkräften.

Am (bei der Behörde eingelangt am ) stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf "Anerkennung der Folgen nach Lungentuberkulose als Dienstbeschädigungen und die Gewährung der Beschädigtenrente". Der Beschwerdeführer sei während des Wehrdienstes im Frühjahr 1944 an Lungentuberkulose erkrankt. Zum Nachweis der Folgeschäden werde eine ärztliche Bestätigung des Dr. P. vom vorgelegt (in diesem ärztlichen Attest vom ist davon die Rede, aufgrund der vom Beschwerdeführer "im Jahre 1944 durchgemachten Lungentuberkulose bestehen seit damals massive Veränderungen der linken Lunge mit ...").

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer "zum Nachweis, daß ich bereits während des Wehrdienstes an Lungen-TBC erkrankt war", eine Bestätigung des ehemaligen Kompaniekommandanten O. vom bei. Aus dieser "Niederschrift" des O. sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer bereits 1945 wegen einer "Lungenerkrankung" nicht voll dienstfähig gewesen sei. Gleichzeitig lege er eine eidesstattliche Erklärung vom vor, aus der hervorgehe, daß der Beschwerdeführer 1945 zur Auszeichnung mit dem EK II vorgeschlagen worden sei.

Mit Bescheid vom wies das Landesinvalidenamt für Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers vom auf "Anerkennung von Dienstbeschädigungen und Gewährung der Beschädigtenrente" gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 86 Abs. 1 KOVG wegen entschiedener Sache zurück. Zur Begründung verwies die Behörde erster Instanz auf die Entscheidung der Schiedskommission vom , mit der die Lungentuberkulose nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Anspruch auf Beschädigtenrente abgewiesen worden sei. Da sich in der Zwischenzeit auch die Rechtslage nicht geändert habe, liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.

In der Berufung vom (und einer ergänzenden Berufungsschrift vom ) verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegte Bestätigung vom und das ärztliche Attest vom und führte dazu weiters aus, er sei im Jahre 1944 während der Wehrdienstleistung an Lungentuberkulose erkrankt und 1944 auch ins Lazarett eingewiesen worden. Die Folgeerscheinungen nach der "durchgemachten Lungen-TBC" seien als Dienstbeschädigungen anzuerkennen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Die Berufungseinwendungen seien nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Insbesondere sei festzustellen, daß gegenüber der Entscheidung der Schiedskommission vom , mit der der Antrag auf Anerkennung der geltend gemachten Lungentuberkulose als Dienstbeschädigung abgewiesen worden sei, zwischenzeitlich keine Änderung "in der Sache selbst eingetreten ist und auch nicht eintreten konnte, da die szt. Abweisung nicht wegen eines mangelnden Befundes, sondern wegen Akausalität erfolgt ist". Die Kausalität stelle aber "eine unveränderliche Anspruchsvoraussetzung dar". Da darüber hinaus die maßgebende Rechtslage unverändert geblieben sei, sehe die belangte Behörde keine Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid einer Änderung zu unterziehen.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist aufgrund des § 86 Abs. 1 KOVG auch in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung anzuwenden.

Aus § 68 Abs. 1 AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf die Aufrollung der entschiedenen Sache lautet.

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/09/0341, und vom , Zl. 91/11/0107).

In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde habe die im Zuge der Antragstellung vom vorgelegten Beweismittel - insbesondere die Angaben des seinerzeitigen militärischen Vorgesetzten O. - nicht berücksichtigt, obwohl dadurch die Beurteilung bezüglich "Akausalität" zu "entkräften gewesen" wäre. Bei richtiger Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die "OBJEKTIVIERUNG DES SACHVERHALTES" durch direkte Befragung der Zeugen zu versuchen gewesen, "um eine offenbare Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu vermeiden".

Mit diesen Ausführungen wird aber - ebenso wie schon im Antragsvorbringen vom - keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zwischen dem in der Sache ergangenen Berufungsbescheid vom und der Antragstellung vom angesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft in Wahrheit nur darauf hinaus, es sei im Rahmen der Kausalitätsfrage im Vorbescheid vom eine unrichtige Beurteilung erfolgt (das Gutachten Dris. W. wird in der Beschwerde u.a. als "umstritten" bezeichnet). Damit wird eine Änderung des objektiven Sachverhaltes aber nicht dargetan. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Bescheides vom hatte die belangte Behörde bei ihrer nunmehrigen Entscheidung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5.642/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.