VwGH vom 28.01.1997, 97/04/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde 1. des R in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, und 2. des Dr. M, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R, 4 S nn1/95 h des Handelsgerichtes Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. VI/1-A-1600/3-1996, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Burgenland die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., daß mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom dem Erstbeschwerdeführer eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 3 und 361 GewO 1994 entzogen worden sei. In der fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Zweitbeschwerdeführer den Antrag gestellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen und dies wie folgt begründet:
"Wie bekannt, wurde über das Vermögen des R mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet und ich zum Masseverwalter bestellt.
Bei der am stattgefundenen Tagsatzung wurde der am verbesserte Zwangsausgleichsvorschlag von der notwendigen Mehrheit der Gläubiger angenommen.
Die Voraussetzungen des Zwangsausgleiches sind erfüllt, wie ich mit meinem Bericht vom dem Handelsgericht Wien bekanntgegeben habe.
Gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 ist die Bestimmung des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes über die Verlustigerkärung des Gewerbes nicht anzuwenden, wenn ein Zwangsausgleichsverfahren betrieben wurde, es zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
Der Betrieb wird von mir fortgeführt, die Voraussetzungen zur Erfüllung des Zwangsausgleiches sind gegeben und es ist mit dem Beschluß über die Bestätigung des Zwangsausgleiches durch das Handelsgericht Wien in nächster Zeit zu rechnen.
Der Bescheid wurde darüber hinaus nicht richtig zugestellt, weil er direkt an Herrn R gerichtet war, aufgrund der Konkurseröffnung allerdings eine Zustellung an den Masseverwalter zu erfolgen gehabt hätte. Wieso trotz aufrechter Postsperre eine Zustellung direkt an Herrn R erfolgen konnte, entzieht sich meiner Kenntnis und auch aus diesem Grunde ist der Bescheid mangelhaft und leidet an einem Formfehler.
Ich stelle daher den Antrag, der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vollinhaltlich Folge zu geben und den Bescheid als rechtswidrig des Inhaltes wegen bzw. aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben.
Ich lege in einem die Kopie des Konkursediktes und Kopie meines Berichtes als Masseverwalter vom an das Handelsgericht Wien vor und stehe zur Beantwortung allfälliger weiterer Fragen in dieser Angelegenheit gerne zur Verfügung."
Aus der Berufungsschrift gehe eindeutig hervor, daß Dr. M in seiner Funktion als Masseverwalter Berufung erhoben habe. Dem Masseverwalter komme im Verfahren gemäß § 87 GewO 1994 jedoch keine Parteistellung zu. Laut Judikatur gehörten Gewerberechte als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodaß sich die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf diese Rechte bezögen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1994 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0227, Slg. NF Nr. 12.464). Der erstinstanzliche Bescheid sei somit richtig an den Gewerbeinhaber persönlich zugestellt worden. Eine Berufung dürfe nach § 63 Abs. 5 AVG nur von einer Partei des Verfahrens eingebracht werden. Da der Masseverwalter im gegenständlichen Verfahren nicht Partei sei, sei seine Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihrem Recht auf Ausübung des Gewerbes des Tischlers, eingeschränkt auf ..., verletzt, dies insbesondere, weil die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung unzulässigerweise zurückgewiesen wurde". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes wird vorgebracht, es liege ein Verfahrensmangel vor, "weil die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer weder vom Ergebnis der Beweisaufnahme noch davon verständigt hat, daß ihrer Meinung nach ein Nachweis einer Bevollmächtigung des Zweitbeschwerdeführers durch den Erstbeschwerdeführer nachzuweisen wäre". Der Zweitbeschwerdeführer sei zu Recht davon ausgegangen, daß seine Berufung im eigenen Namen als auch im Namen von R von der belangten Behörde akzeptiert werde. Dies gehe auch aus dem Schreiben der belangten Behörde vom hervor, das eindeutig an den Erstbeschwerdeführer zuhanden des Zweitbeschwerdeführers gerichtet sei. Bei Bedenken einer Bevollmächtigung durch den Erstbeschwerdeführer hätte die belangte Behörde eine entsprechende Aufforderung an den Zweitbeschwerdeführer unter Hinweis auf die - unrichtige - Rechtsmeinung der belangten Behörde richten müssen, was unterlassen worden sei. Es lägen daher Verfahrensmängel vor und der Bescheid der belangten Behörde werde deswegen aufzuheben sein. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde sei im übrigen verfehlt. Gemäß den Bestimmungen der Konkursordnung, insbesondere der Bestimmungen der §§ 115 ff KO sei der Zweitbeschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, das Unternehmen fortzuführen. Auch daraus ergebe sich die persönliche Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers, wobei die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sich lediglich auf die Gewerberechte als Vermögensmasse bezögen, die nicht zur Konkursmasse zu zählen seien, nicht jedoch auf die Verpflichtungen und Rechte des Masseverwalters in seiner Eigenschaft bei der vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fortführung des Unternehmens, das nur nach vorhergehender Anhörung des Gemeinschuldners über Antrag des Masseverwalters durch das Gericht verfügt werden könne. Dem Zweitbeschwerdeführer komme daher nicht nur als Bevollmächtigtem des Erstbeschwerdeführers, sondern auch in eigenem Namen Parteistellung zu. Wie der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt habe, sei die Bestimmung des § 13 Abs. 4 GewO 1994 auf den vorliegenden Fall zwingend anzuwenden, weil es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser vom Erstbeschwerdeführer auch erfüllt worden sei.
Vorweg ist zu bemerken, daß - im Sinne der Grundsätze des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , Slg. NF Nr. 11.625/A - der Spruch des vorliegenden Bescheides nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenhalt mit seiner Begründung ausgelegt werden muß. Daraus ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber weiters, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die (in Ablichtung mit der Beschwerde vorgelegte) Berufung vom nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnen sei. Durch diesen Teil des (auf die genannte Weise auszulegenden) Spruches konnte der Erstbeschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden sein.
Aus dem im angefochtenen Bescheid in seinen wesentlichen Zügen wiedergegebenen (und mit der Beschwerde in Ablichtung vorgelegten) Berufung vom ergibt sich jedoch in keiner Weise ein Anhaltspunkt dafür, daß ein Zweifelsfall darüber vorliege, wer Rechtsmittelwerber sei. Die belangte Behörde hat durchaus zutreffend erkannt, daß die gegenständliche Berufung allein dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnen ist. Da ein Zweifelsfall nicht vorlag, war die belangte Behörde im Sinne des zitierten hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom auch nicht gehalten, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist.
Mangels einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe war entgegen dem Beschwerdevorbringen die belangte Behörde auch gar nicht der Frage eines Verbesserungsauftrages in Ansehung des Mangels des Nachweises der Vollmacht gestellt.
Daß die Behörde allenfalls (nach Erhebung der Berufung) ein Schreiben an den Erstbeschwerdeführer zuhanden des Zweitbeschwerdeführers gerichtet hat, vermag an der Frage der Zurechnung der Prozeßhandlung nichts zu ändern.
Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung erfolgte aber auch insofern zu Recht, als Gewerberechte als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehören, sodaß sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1994 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0227, nur Rechtssatz in Slg. NF Nr. 12.464/A). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Konkursordnung aber von der Verpflichtung des Masseverwalters die Rede ist, das Unternehmen fortzuführen, ist darauf zu verweisen, daß im Grunde des § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 der Masseverwalter berechtigt ist, das Gewerbe nach dem Stand, in welchem es sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses befand (vgl. § 44 GewO 1994), fortzuführen und insoweit im eigenen Namen für Rechnung der Konkursmasse auszuüben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0020).
Aus den dargelegten Gründen läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.