VwGH vom 15.09.2003, 2003/10/0196

VwGH vom 15.09.2003, 2003/10/0196

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/10/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des Mag. H in Innsbruck, vertreten durch Mag. Thomas Anker, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 4/V, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom , beide zur Zl. Va-456-7437/3- 2002, jeweils betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Den vorliegenden Beschwerden und den diesen angeschlossenen Bescheidausfertigungen zufolge wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wegen nur teilweiser Erledigung seines Sozialhilfeantrages vom durch den Bürgermeister von Innsbruck abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Sozialhilfe beantragt und es sei ihm am selben Tag mit Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck eine Unterstützung für Ernährung für den Zeitraum bis bewilligt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass über einen etwaigen Anspruch auf Mietzahlung bzw. über eine Erhöhung des Richtsatzes wegen Unterhaltszahlungen erst nach Vorlage von Unterlagen entschieden werden könne. Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck vom sei dem Beschwerdeführer eine weitere Unterstützung für Ernährung gewährt worden. Gleichzeitig sei das Verfahren in Ansehung der vom Beschwerdeführer für die Begleichung von Unterhaltsschulden gegenüber seinen minderjährigen Kindern Peter und Jakob begehrten Sozialhilfe gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Unterhalts durch das Bezirksgericht Innsbruck ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei ihm trotz Beibringung aller angeforderten Unterlagen eine Entscheidung betreffend eine Unterstützung zufolge Unterhaltsleistung für seine minderjährige Tochter Lea A verweigert worden. Nun bestehe zwar kein Zweifel daran, dass im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages mehr als sechs Monate seit der Antragstellung vom verstrichen seien. Allerdings sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass Unterhaltsleistungen bei Bestimmung der Sozialhilfe nur nach Stellung eines Unterhaltsherabsetzungsantrages bei Gericht übernommen werden könnten. Mangels Beibringung entsprechender Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend seine Tochter Lea A sei die Angelegenheit jedoch nicht entscheidungsreif gewesen und es habe die Behörde auch kein überwiegendes Verschulden am Verstreichen der Entscheidungsfrist getroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zur hg. Zl. 2003/10/0196 protokolliert wurde.

Mit einem weiteren Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wegen nur teilweiser Erledigung seines Sozialhilfeantrages vom durch den Bürgermeister von Innsbruck abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Sozialhilfe beantragt und es sei ihm am selben Tag mit Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck eine Unterstützung für Ernährung gewährt worden. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass über einen etwaigen Anspruch auf Mitzahlung bzw. Erhöhung des Richtsatzes wegen Unterhaltszahlungen erst nach Vorlage von Unterlagen entschieden werden könne. Am habe der Beschwerdeführer (neuerlich) Sozialhilfe beantragt und es sei ihm am selben Tag mit Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck eine Unterstützung für Miete für einen näher beschriebenen Zeitraum gewährt worden. Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck vom sei das Verfahren in Ansehung der vom Beschwerdeführer für die Begleichung von Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern Peter und Jakob begehrten Sozialhilfe gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag durch das Bezirksgericht ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm trotz Beibringung aller geforderten Unterlagen eine Entscheidung über die am und am beantragte Unterstützung betreffend Unterhaltsleistung für seine minderjährige Tochter Lea A verweigert worden sei. Nun seien zwar im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages bereits mehr als sechs Monate seit Einbringung des Sozialhilfeantrages vom verstrichen. Allerdings sei der Beschwerdeführer mehrmals, z.B. im Spruch des Bescheides vom darauf hingewiesen worden, dass Unterhaltsleistungen bei Bestimmung der Sozialhilfe nur nach Stellung eines Herabsetzungsantrages bei Gericht übernommen werden könnten. Mangels Beibringung entsprechender Unterlagen betreffend seine Tochter Lea A sei die Angelegenheit jedoch nicht entscheidungsreif gewesen und es habe die Behörde auch kein überwiegendes Verschulden am Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist getroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zur hg. Zl. 2003/10/0197 protokolliert wurde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Er hat sodann erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht auf schriftlichen Antrag der Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Dem erstdargestellten Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe in seinem Sozialhilfeantrag vom eine Berücksichtigung seiner - offenbar kraft eines vollstreckbaren Titels bestehenden - Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für seine Kinder bei Bemessung der ihm zu gewährenden Sozialhilfe geltend gemacht. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, auf Herabsetzung oder Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung zu dringen (zur Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Sozialhilfe vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0231 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer habe bezüglich einer Herabsetzung oder Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung trotz eines entsprechenden Hinweises der Behörde jedoch keine Unterlagen vorgelegt, sodass die Behörde die erforderlichen Feststellungen nicht habe treffen können und sie daher an der Verzögerung der Entscheidung über den Sozialhilfeantrag des Beschwerdeführers auch kein überwiegendes Verschulden treffe.

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck über seinen Unterhaltsherabsetzungsantrag betreffend seine Tochter Lea A mit Schreiben vom der Erstbehörde übermittelt, sodass diese spätestens ab dem Einlangen dieses Schreibens am eine Entscheidung hätte fällen können. Betreffend seine beiden Söhne Peter und Jakob habe er den Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz über seinen Unterhaltsherabsetzungsantrag bereits am an das Amt für Soziales gerichtet, sodass die Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom , statt eine Aussetzung des Verfahrens zu verfügen, inhaltlich hätte entscheiden können.

Mit diesem Vorbringen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die für eine Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen erforderlichen Unterlagen der Behörde erst am , also erst nach Einbringung des Devolutionsantrages vollständig vorlagen. Es ist daher die Auffassung der belangten Behörde, die Erstbehörde treffe an der Verzögerung der Entscheidung kein überwiegendes Verschulden im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG, nicht rechtswidrig.

Dem unter I. zweitdargestellten Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom eine Berücksichtigung seiner - offenbar Kraft eines vollstreckbaren Titels bestehenden - Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für seine Kinder bei Bemessung der ihm zu gewährenden Sozialhilfe geltend gemacht, es sei hierüber von der Erstbehörde aber nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden worden. Dies ist auch der Standpunkt der Beschwerde.

Entsprach das Begehren des Beschwerdeführers vom solcherart jedoch dem bereits am gestellten Begehren, so war der Antrag vom bereits Inhalt eines vom Beschwerdeführer gestellten Sozialhilfeantrages; die unterbliebene Entscheidung hierüber hat der Beschwerdeführer bereits mit Devolutionsantrag vom geltend gemacht.

Nun kann über einen gestellten Antrag seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 829-831/70). Ging daher mit der Einbringung des Devolutionsantrages vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sozialhilfeantrag des Beschwerdeführers auf die Oberbehörde über, so bestand für die Erstbehörde in dieser Angelegenheit keine Entscheidungszuständigkeit mehr, gleichgültig, ob der Beschwerdeführer sein Begehren noch ein oder mehrere weitere Male an die Behörde herangetragen hat. Der eine Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Sozialhilfeantrag vom geltend machende Devolutionsantrag vom wäre daher zurückzuweisen gewesen. Indem die belangte Behörde dem gegenüber mit einer Abweisung dieses Antrages vorging, verletzte sie den Beschwerdeführer jedoch nicht im geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung durch die im Devolutionswege angerufene Behörde.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die beiden Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am