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VwGH vom 30.06.1999, 97/03/0374

VwGH vom 30.06.1999, 97/03/0374

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des HH in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 5/05-44/44/10-1997, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996, dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Taxigewerbes mit dem Standort in Zell am See, beschränkt auf drei Pkw bis zu je neun Sitzplätzen, entzogen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer kaufe und konsumiere seit über 20 Jahren wiederholt und nicht nur geringfügig Suchtgift. Dies sei durch seine eigenen Angaben und durch die beiden gerichtlichen Verurteilungen erwiesen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei nicht ausschließlich das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen maßgeblich, sondern das Persönlichkeitsbild. Der häufige Ankauf und Konsum von Suchtgift und der Kontakt mit Personen mit der gleichen Neigung lasse auf eine Sinnesart schließen, die die bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rücksichten gefährde. Solche Rücksichten seien durchaus auch die Hintanhaltung von Suchtgiftkonsum und Suchtgiftverkehr. Die nachweislich vorhandenen Kontakte zur Suchtgiftszene ließen nicht nur die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, dass durch die Ausübung des Taxilenkergewerbes durch den Suchtgift konsumierenden Beschwerdeführer der Transport von Suchtgift ermöglicht und erleichtert werde, sondern auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Ausübung der Tätigkeit derartige Kontakte von Kunden zur Suchtgiftszene fördere. Darüber hinaus würden gewerbliche Fahrten durchaus dazu benützt, diesen Kontakt zum Zweck von Suchtgiftankauf herzustellen. In die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes müsse jedoch auch die Wertung der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen einfließen. Der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- rechtskräftig bestraft worden, weil er ein Fahrzeug in einer derartigen körperlichen bzw. geistigen Verfassung gelenkt habe, in der er nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu beherrschen bzw. die Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei habe er in Tateinheit die Bestimmung des § 106 Abs. 3 KFG 1967 über die festgesetzte zulässige Höhe der Anzahl der in einem Kraftfahrzeug zu befördernden Personen überschritten und sei hiefür mit S 2.000,-- bestraft worden. Es habe sich dabei um eine Fahrt im Rahmen der Taxikonzession gehandelt. Diese Übertretungen seien, im gegenständlichen Zusammenhang betrachtet, als schwer wiegende Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr anzusehen. Der Beschwerdeführer sei bereits früher einmal, und zwar 1988, wegen einer gleichartigen Übertretung nach § 106 Abs. 3 KFG 1967 mit S 500,-- bestraft worden. Die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften habe nachweislich mehr als einmal zu einer Verletzung eines Fahrgastes des Beschwerdeführers und damit zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB geführt (Bezirksgericht Zell am See, Geldstrafe von S 3.000,--). Außerdem sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wegen Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr rechtskräftig bestraft worden, weil er mit einem Mietwagen Taxifahrten durchgeführt und dabei den Mietwagen widerrechtlich als Taxi gekennzeichnet habe (Geldstrafe S 3.000,--). Weiters habe er vorsätzlich veranlasst, dass eine von ihm beauftragte Person mit einem Mietwagen Taxifahrten durchgeführt habe (Geldstrafe S 2.000,--). Auch hiebei handle es sich um schwer wiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung. Darüber hinaus seien weitere Verwaltungsstrafen verhängt worden. Hinsichtlich der Heranziehung von bereits länger als fünf Jahre zurückliegenden Verwaltungsstrafen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Taxikonzession auch auf bereits getilgte Verwaltungsstrafen Rücksicht zu nehmen sei. Dies müsse konsequenterweise auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in einem Entziehungsverfahren Geltung haben. Zusammenfassend sei daher auf Grund der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die für die Ausübung des Taxigewerbes erforderliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfülle, weil wegen seines sich über einen langen Zeitraum hinziehenden Suchtgiftkonsums und seines Verhaltens im Straßenverkehr eine Sinnesart offenkundig werde, die Befürchtungen im Zusammenhang mit der Wahrung öffentlicher Rücksichten bei der Gewerbeausübung (Verhinderung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs, Sicherheit von Personen im Straßenverkehr) rechtfertigten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2592/97-3, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 2 GelverkG bestimmt:

"(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten."

§ 5 GelverkG lautet auszugsweise:

"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeberechtigung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. ...

(2) ...

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, so lange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

rechtskräftig bestraft wurde.

(4) ...

..."

§ 87 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, (entspricht dem als GewO 1994 wiederverlautbarten Text in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997) hatte folgenden Wortlaut:

"(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, oder

2. einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt, oder

3. der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, oder

4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution."

Wie sich aus § 1 Abs. 2 GelverkG ergibt, geht das GelverkG vom Grundsatz aus, dass für den Bereich der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 nur mit der Maßgabe gilt, dass das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft. Dieser Grundsatz erfährt hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung in § 5 Abs. 1 GelverkG mit der Wendung "unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994" seine spezifische Ausformulierung.

Im Beschwerdefall ist zunächst auslegungsbedürftig, ob (zutreffendenfalls in welchem Ausmaß) hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung das GelverkG besondere (von der GewO 1994 abweichende) Bestimmungen trifft.

Bei der Regelung des § 5 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 3 GelverkG fällt zunächst auf, dass der Begriff "Zuverlässigkeit" nicht in jenem Begriffsverständnis gebraucht wird, wie er in der GewO 1994 seinen Niederschlag gefunden hat.

§ 87 Abs. 1 GewO 1994 geht nämlich entsprechend der Systematik dieses Gesetzes einerseits - in der Z 1 und der Z 2 - von der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (hinsichtlich § 13 GewO 1994) und andererseits - in der Z 3 - vom Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit (in einem engeren Sinn) aus. Eine solche systematische Trennung zwischen dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben und der erforderlichen Zuverlässigkeit lag auch der GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, zugrunde (vgl. § 25 sowie § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 in der damals geltenden Fassung).

Anders als in der GewO 1994 fasst das GelverkG im § 5 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 3 unter dem Begriff Zuverlässigkeit nicht nur - im Sinne der GewO 1994 - Zuverlässigkeitsregeln, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht das GelverkG in diesem Sinne von einem - weiteren - Begriff der Zuverlässigkeit aus. Vor diesem Hintergrund ist daher auch der Einleitungssatz des § 5

Abs. 1 GelverkG zu sehen (" ... neben den allgemeinen

Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes ...").

Die derzeit geltende Regelung des § 5 GelverkG geht - im Wesentlichen - auf die Novelle BGBl. Nr. 129/1993 (so genannte "EWR-Anpassungs-Novelle") zurück. § 5 Abs. 1 erster Satz in der damals geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. ..."
Der § 5 Abs. 3 war wörtlich mit der derzeit geltenden Fassung ident.
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ergibt, nahm die Novelle BGBl. Nr. 129/1993 auf die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, nicht Bezug, obwohl der im § 5 Abs. 1 erster Satz leg. cit. im Klammerausdruck verwiesene § 25 GewO 1973 (bereits) mit der Gewerberechtsnovelle 1992 - mit Wirksamkeit am - aufgehoben worden war ("§ 25 samt Überschrift und Untergruppenbezeichnung entfällt"). Aber auch aus den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis darauf zu finden, dass bei dieser Novelle zum GelverkG bereits auf die Neufassung der GewO 1973 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 - trotz des Umstandes, dass der (u.a.) durch die EWR-Anpassungs-Novelle neu gefasste § 5 erst mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft treten sollte (vgl. § 26 Abs. 4 des GelverkG in der Fassung der EWR-Anpassungs-Novelle, BGBl. Nr. 129/1993) - abgestellt worden wäre. Der Gesetzgeber ging offenkundig davon aus, auf dem Boden der Rechtslage der GewO 1973 i. d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 1992 "besondere Bestimmungen" im Sinne des § 1 Abs. 2 GelverkG zu treffen.
Die GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 normierte - als Rechtsbegriff - im § 25 die Zuverlässigkeit als Konzessionsantrittsvoraussetzung (und deren Verlust als Entziehungstatbestand; vgl. § 89 Abs. 1 leg. cit.).
Wenn nun in § 5 Abs. 3 GelverkG in der Fassung der EWR-Anpassungs-Novelle einzelne Tatbestände angeführt waren, bei denen "insbesondere" die Zuverlässigkeit (in einem weiteren Sinn) nicht mehr gegeben war, so hatte das (nur) die Bedeutung, dass jedenfalls in diesen Fällen die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung gegeben ist, ohne dass es etwa einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedurft hätte. Eine Einschränkung der allgemeinen Regel der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des (ausdrücklich verwiesenen) § 25 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 war daraus nicht abzuleiten.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 223/1994 wurde das Gelegenheitsverkehrsgesetz neuerlich geändert und der § 5 erhielt seine nunmehr geltende Fassung, wobei § 5 Abs. 1 erster Satz insofern an die GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 angepasst wurde, dass der Verweis auf den (aufgehobenen) § 25 Gewerbeordnung entfiel und eine Anpassung an die durch die Gewerberechtsnovelle 1992 erfolgte neue Terminologie (bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe statt konzessionierte Gewerbe) erfolgte. Die Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG entspricht wörtlich jener der EWR-Anpassungs-Novelle.
Im Bericht des Verkehrsausschusses (1113 BlgNR 18. GP 1) heißt es zu § 5: "Diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener der EWR-Anpassungs-Novelle (Abs. 1 bis 3)."
Folgt man dem daraus abzuleitenden Willen des Gesetzgebers, so ist am oben dargestellten Verhältnis der Zuverlässigkeit als Rechtsbegriff (§ 5 Abs. 1 Z. 1 GelverkG) zu den Tatbeständen des § 5 Abs. 3 GelverkG keine Änderung eingetreten. Das Wort "insbesondere" im § 5 Abs. 3 GelverkG hat also weiterhin die Bedeutung, dass in den Fällen des § 5 Abs. 3 GelverkG die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber - als allgemeine Regel - zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt. Im Hinblick auf diese letztgenannte allgemeine Regel kann daher auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum § 25 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) zurückgegriffen werden.
In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsgerichtshof weiters der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG hinsichtlich der "Zuverlässigkeit" (im dargestellten weiten Begriffsverständnis) gegenüber der GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen hat. So wird der Tatbestand des § 13 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 (als allgemeine Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes) inhaltlich - und nahezu wörtlich - im § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG wiedergegeben, also nicht auf die allgemeine Verweisungsregel des § 1 Abs. 2 GelverkG zurückgegriffen, der zweite Satz des § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht übernommen, aber auch nicht die Regel des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, wonach - in der Art einer auf die Zuverlässigkeit abgestellte Zukunftsprognose - zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Nach der Regelung des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG müssen weiters rechtskräftige Bestrafungen wegen wiederholter (schwer wiegender) Verstöße vorliegen. Demgegenüber setzt § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht eine strafrechtliche Ahndung der den Anlass der Entziehung bildenden Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen voraus; es müssen auch keine wiederholten (schwer wiegenden) Verstöße vorliegen. Würde man von einer - zu § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG - subsidiären Geltung der Tatbestände des § 87 Abs. 1 Z 3 ausgehen, so würde dies insofern auch zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch führen, als - ohne dass es jeweils auf die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankäme (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/04/0188) - gerade bei (u.a.) jenen Verstößen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, rechtskräftige Bestrafungen wegen wiederholter (schwer wiegender) Verstöße vorliegen müssen, während es bei Verstößen gegen andere Schutzinteressen darauf nicht ankommt (es müssen weder rechtskräftige Bestrafungen vorliegen, noch muss es sich um wiederholte schwer wiegende Verstöße handeln).
Aus all dem lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 Abs. 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen hat, und zwar als solche, bei denen nach dem oben Gesagten die mangelnde Zuverlässigkeit jedenfalls (ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes) zu verneinen ist.
Das heißt freilich nicht, dass im Hinblick auf den oben angesprochenen Rechtsbegriff der "Zuverlässigkeit" die Behörde bei der vorzunehmenden Untersuchung des Charakterbildes nicht auch jene Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers oder Gewerbeinhabers heranziehen könnte, die Verstöße gegen solche Schutzinteressen darstellen, wie sie im § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 angesprochen werden (wie etwa im Zusammenhang mit der Kinderpornographie, aber auch des Suchtgiftkonsums und -verkehrs), wenn sie so beschaffen sind, dass der Bewerber oder Gewerbeinhaber keine Gewähr (mehr) dafür bietet, er werde bei der Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren.
Es kann daher der belangten Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0044) nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer kaufe und konsumiere seit über 20 Jahren wiederholt und nicht nur geringfügig Suchtgift, auf ein Persönlichkeitsbild schloss, das die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen lasse, der Beschwerdeführer werde die bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rücksichten gefährden. Dabei kann es auch nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, durch die Ausübung des hier in Frage stehenden Gewerbes durch den Suchtgift konsumierenden Beschwerdeführer werde der Transport von Suchtgift ermöglicht und erleichtert. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer habe im "das gegenständliche Gewerbeentzugsverfahren einleitenden Anlassfall vom die Fahrtüchtigkeit infolge Suchtgiftkonsums nicht nachgewiesen werden" können, nichts zu ändern, weil es auf die mangelnde Fahrtüchtigkeit, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend bemerkt, nicht ankommt (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/03/0230).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, lediglich schwer wiegende und wiederholte Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften dürften zum Entzug einer Konzession führen, so bezieht er sich offensichtlich auf § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG. Nach dem oben Gesagten kann eine Entziehung der Gewerbeberechtigung aber nicht nur auf diese Tatbestände gegründet werden, sondern auch - wie im Beschwerdefall - auf das Nichtvorliegen der "Zuverlässigkeit" als Rechtsbegriff. Wenn jedoch diesbezüglich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Untersuchung seines Charakterbildes vorbringt, dass er "seit dem ohne jegliche Vorkommnisse ist, vielmehr sein Taxiunternehmen ordnungsgemäß und ohne behördlich aufzufallen führt", so kann auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Der belangten Behörde kann nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf den sich über einen langen Zeitraum hinziehenden Suchtgiftkonsum einem (behaupteten) Wohlverhalten in der Zeit vor Bescheiderlassung (ca. zweieinhalb Jahre) noch nicht jenes Gewicht beimaß, dass diesem Umstand ein Einfluss auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers hätte zukommen können.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass "großteils die von der belangten Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen getilgt bzw. längere Zeit zurückgelegen sind", ist er darauf zu verweisen, dass von der Behörde bei der vorzunehmenden Untersuchung des Charakterbildes - nach dem Rechtsbegriff der "Zuverlässigkeit" - auch jene Handlungen oder Unterlassungen herangezogen werden können, für welche Verwaltungsstrafen verhängt wurden, selbst wenn diese als getilgt zu gelten haben (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0044).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, in § 5 Abs. 1 GelverkG seien nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession enthalten. Vom Beschwerdeführer wird dabei die oben wiedergegebene Regelung des § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz GelverkG übergangen. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieser Gesetzesstelle kann auch keine Rede davon sein, dass das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Konzessionserfordernisses der Zuverlässigkeit hinsichtlich des Erwerbes der Konzession und deren Entziehung unterschiedlich zu betrachten sei. Dass aber der Gesetzgeber gehalten sei, wie der Beschwerdeführer meint, hinsichtlich des Antrittes einer Erwerbstätigkeit einerseits und des Entzuges einer Gewerbeberechtigung andererseits unterschiedliche Regelungen zu treffen, ist aus den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nicht ableitbar, insbesondere auch nicht, was dem Beschwerdeführer offenbar vorzuschweben scheint, dass es hinsichtlich des Konzessionsentzuges schwerer wiegender Gründe bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch keine Bedenken, die angewendeten Gesetzesbestimmungen würden unter diesem Gesichtspunkt dem Art. 6 Abs. 1 StGG widersprechen.
Schließlich wird als Verfahrensrüge vorgebracht, von der belangten Behörde werde zwar die verkehrspsychologische Untersuchung durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit vom , das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Institutes für forensische Psychiatrie vom sowie ein Schreiben des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung vom "zur Beurteilung der Gesamtbetrachtung des Beschwerdeführers" herangezogen, nicht aber das Gutachten DDris. Hans-J. Battist der Universität Innsbruck vom , aus dem sich eindeutig ergebe, dass eine Verkehrsuntüchtigkeit infolge Suchtgiftkonsums nicht erweislich sei. Ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt. Wie bereits oben gesagt, kommt es auf die Verkehrszuverlässigkeit nicht an und hat die Behörde aus den von ihr herangezogenen Gutachten auch keine Schlüsse darauf gezogen. Sie hat (erkennbar) lediglich aus den Anamnesen und Befundaufnahmen der von ihr herangezogenen Gutachten die Angaben des Beschwerdeführers, er konsumiere Suchtgift, für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers herangezogen. Dass unter dem letztgenannten Aspekt das Gutachten vom heranzuziehen gewesen wäre, ist nicht zu finden und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Da somit der belangten Behörde in ihrer Beurteilung der nicht mehr gegebenen Zuverlässigkeit schon im Hinblick auf die bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rücksichten der Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums bzw. -verkehrs nicht entgegengetreten werden kann, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am