VwGH vom 19.03.2002, 99/10/0203
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der C GmbH in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 13/01-RI-414/4 - 1999, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1993 und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom , eingelangt am , teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft mit, dass sie ein Mobilfunknetz im öffentlichen Interesse betreibe und auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG W gemäß den beigelegten Plänen eine freistehende Antennentragmastenanlage errichte. In dieser Eingabe wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Errichtung dieser Anlage nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage keiner Bewilligung bedürfe und auch nicht anzeigepflichtig sei, fügte aber hinzu: "Zur Vereinfachung des möglicherweise erforderlichen naturschutzbehördlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens nach dem Ortsbildschutzgesetz zeigen wir hiermit (gem. § 25 Abs. 1 lit. e) an, dass wir diese Antennentragmastanlage errichten."
Am fand eine mündliche Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft statt; die Beschwerdeführerin war nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Der naturschutzbehördliche Amtssachverständige wies in seinem Befund u. a. darauf hin, dass sich in der Umgebung der gegenständlichen Anlage bereits eine Antennentragmastenanlage der Betreibergesellschaft M befinde; in seinem Gutachten führte er aus, dass die von der Beschwerdeführerin errichtete Antennentragmastenanlage insbesondere infolge des Luftfahrtwarnanstrichs und der die umgebende Vegetation deutlich überragenden Höhe von etwa 36 m ein erhebliches Störelement im Landschaftsbild und eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft darstelle. Der Naturschutzbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Errichtung der gegenständlichen Anlage jedenfalls nur dann tragbar sei, wenn eine Gemeinschaftsanlage mehrerer Betreiber errichtet und nachgewiesen werde, dass unabhängig von der Betreibergesellschaft der Betrieb von Handynetzen nur durch die Errichtung der Anlage am gegenständlichen Standort möglich sei. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ein positiver Bescheid unter Umständen über eine Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 (in weiterer Folge: Slbg NatSchG 1993) zu erteilen sei, dass aber ein diesbezügliches Vorbringen für den konkreten Standort nicht vorliege. Auf Grund der Stellungnahmen des Amtssachverständigen und der Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft ersuchte die Beschwerdeführerin um Aussetzung des Verfahrens um drei Monate, um über eine gemeinsame Nutzung der gegenständlichen Anlage durch die Betreibergesellschaft M zu verhandeln und um einen Nachweis über das unmittelbar wichtige öffentliche Interesse für den gegenständlichen Standort erbringen zu können. In der mündlichen Verhandlung wurde daraufhin - der Niederschrift zufolge - vom Verhandlungsleiter "festgestellt: Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auf einen Zeitraum von 3 Monaten, das ist bis zum , wird zugestimmt. Sollte nach Ablauf dieser Frist seitens der Einschreiterin keine Mitteilung über die offenen Vorfragen sowie eine Geltendmachung des unmittelbar wichtigen öffentlichen Interesses bei der Naturschutzbehörde erfolgen, so wird ohne weitere Anhörung entschieden."
Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft mit, dass die Verhandlungen über die "Entfernung des M GSM-Sendemastes und die Mitbenützung der C Sendeanlage durch M" noch zu keinem Ergebnis geführt hätten, und ersuchte um Verlängerung der Frist um weitere drei Monate, um die Verhandlungen mit M fortzusetzen. Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass die Gespräche über eine gemeinsame Nutzung "eines der beiden bestehenden Masten" negativ verlaufen seien und daher der Rückbau und die damit verbundene Reduzierung auf einen Mast nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom untersagte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin die Errichtung der beantragten Antennentragmastenanlage und trug ihr gemäß § 45 Slbg NatSchG 1993 die ersatzlose Entfernung der Antennentragmastenanlage und die standortgerechte Rekultivierung innerhalb einer Frist von acht Wochen auf.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie führte insbesondere aus, dass die bereits errichtete Antennentragmastenanlage am unter Anschluss sämtlicher für die Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sei. Nach § 25 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 gelte eine Anzeige als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt werde.
Die belangte Behörde änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass die Anzeige der Beschwerdeführerin zur Errichtung der Antennentragmastenanlage gemäß § 26 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 und Abs. 4 und § 48 Abs. 1 lit. f Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (in weiterer Folge: Slbg NatSchG 1999) zurückgewiesen wurde; der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 46 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen, die bereits errichtete Antennentragmastenanlage innerhalb einer Frist von acht Wochen ersatzlos zu entfernen und allfällig entstandene Bodenverwundungen zum vegetationsmäßig ehestmöglichen Zeitpunkt standortgerecht zu rekultivieren. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass - wie der naturschutzbehördeliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft am schlüssig ausgeführt habe - durch die gegenständlichen Antennentragmastenanlage auf Grund ihrer exponierten Situierung eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft und des Erholungswertes eintrete. Da die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen nicht widersprochen habe, sei unbestrittenermaßen davon auszugehen, dass die angezeigte Maßnahme gemäß § 26 Abs. 4 Slbg NatSchG 1999 zu untersagen wäre und eine Bewilligung nur mehr bei Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses, dem im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebühre, in Betracht komme. Der Nachweis für ein solches öffentliches Interesse sei grundsätzlich vom Antragsteller zu erbringen und bilde ein Formerfordernis der Anzeige (§ 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999). Die Beschwerdeführerin habe bei der mündlichen Verhandlung am die Aussetzung des Verfahrens um drei Monate zwecks Erbringung eines derartigen Nachweises beantragt; sie habe weiters mit Schreiben vom um nochmalige Fristverlängerung um drei Monate ersucht. Mit Eingabe vom habe sie der Behörde mitgeteilt, dass die Verhandlungen mit der Betreibergesellschaft M über die Mitbenützung eines der beiden bestehenden Masten negativ verlaufen seien. Die Behörde habe dem ersten Antrag ausdrücklich zugestimmt, dem Fristverlängerungsansuchen faktisch entsprochen und den Untersagungsbescheid erst nach der Mitteilung vom über den negativen Ausgang der Verhandlungen mit M erlassen. Gemäß § 26 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999 gelte eine Maßnahme als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden sei. Wenn besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht würden, gehöre zur Vollständigkeit einer Anzeige die genaue Bezeichnung und der Nachweis dieser öffentlichen Interessen. Geltend gemacht worden seien die besonderen öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall erst bei der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft (somit innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der ursprünglichen Anzeige). Zu diesem Zeitpunkt sei im Hinblick auf das geltend gemachte öffentliche Interesse noch keine vollständige Anzeige vorgelegen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom , in dem mitgeteilt wurde, dass die Gespräche über eine gemeinsame Nutzung eines der beiden bestehenden Masten negativ verlaufen seien, könne nicht als Nachweis für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses gewertet werden. Denn auf Grund des mit in Kraft getretenen § 7 Telekommunikationsgesetzes (in weiterer Folge: TKG) sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitbenutzung von Telekommunikationslinien oder von Teilen davon zu gestatten. Im Falle der Nichteinigung könne die Regulierungsbehörde angerufen werden, die über die Anordnung der Mitbenutzung zu entscheiden habe. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, darzutun, ob die Voraussetzungen für eine Mitbenutzung des bestehenden Handymastes nach § 7 TKG vorgelegen wären bzw. ob und mit welchem Erfolg die dort vorgesehene Vorgangsweise verfolgt worden sei. Die genaue Bezeichnung des öffentlichen Interesses am Betrieb des gegenständlichen Standortes fehle ebenso wie Angaben darüber, ob - abgesehen vom benachbarten Mast der Betreibergesellschaft M - nicht noch ein anderer, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigender Standort möglich wäre. Diesbezüglich wäre z. B. ein zumindest bezirksweises Gesamtkonzept der Antennenträgermastenanlagen des Betreibers vorzulegen, um die Notwendigkeit des gegenständlichen Standortes für die Mobilnetzversorgung nachzuweisen. Da der Behörde somit keine vollständige Anzeige im Sinn des § 26 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999 vorgelegen sei, habe der Fristenlauf nicht begonnen; eine Kenntnisnahme durch Verschweigung habe daher nicht eintreten können. Da es sich beim Nachweis des öffentlichen Interesses um eine Formalvoraussetzung für die Durchführung des Verfahrens handle, sei eine inhaltliche Entscheidung über die vorliegende Anlage aber nicht möglich. Der Mangel des Nachweises des öffentlichen Interesses sei grundsätzlich verbesserungsfähig. Nach § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle 1998 sei für derartige Mängel von Anbringen ein Verbesserungsauftrag nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Behörde könne den Einschreiter vielmehr auch in formloser Weise anleiten, den Mangel zu beseitigen. Da der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren von der mündlichen Verhandlung am bis zur Bescheiderlassung am ein Zeitraum von insgesamt sechs Monaten zur Vorlage des geforderten Nachweises eingeräumt worden sei, könne nunmehr ohne weiteres eine Zurückweisung erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Errichtung einer Antennentragmastenanlage im Rahmen ihrer Konzession zur Erbringung des mobilen Sprachtelefondienstes verletzt; sie erachtet sich weiters in ihrem Recht, dass die Anzeige der Errichtung einer derartigen Anlage nach Ablauf von drei Monaten gemäß § 25 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 (nunmehr: § 26 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999) als zur Kenntnis genommen gilt oder zur Kenntnis genommen wird, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 lit. e Slbg NatSchG 1993 idF LGBl. Nr. 74/1998, kundgemacht am , (gleich lautend: § 26 Abs. 1 lit. e Slbg NatSchG 1999) ist die Errichtung von freistehenden Antennentragmastenanlagen - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz Slbg NatSchG 1993 idF LGBl. Nr. 74/1998 tritt § 25 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 74/1998 mit in Kraft.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe bei der rechtlichen Beurteilung nicht ins Kalkül gezogen, dass die Anzeigepflicht gemäß § 26 Abs. 1 Slbg NatSchG 1993 idF LGBl. Nr. 74/1998 für die Errichtung von Antennentragmastenanlagen rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Kundmachung der betreffenden Gesetzesänderung am sei die gegenständliche Antennentragmastenanlage bereits halbfertig gewesen; auf Grund der Rückwirkung habe die Anzeige erfolgen müssen. Durch das Vorgehen des Landesgesetzgebers seien Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung anzeigefrei gewesen seien, rückwirkend anzeigepflichtig geworden; es bestünde somit die Gefahr, dass diese Anlagen wieder entfernt werden müssten. Diese Rückwirkung ermögliche einen Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter und Vermögenswerte und widerspreche somit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
In welcher Weise die belangte Behörde den Umstand, dass die angewendete Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, bei ihrer rechtlichen Beurteilung hätte berücksichtigen sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von der Erlassung von Strafvorschriften ab - nicht grundsätzlich, ein Gesetz mit rückwirkenden Kraft auszustatten; allerdings muss die Rückwirkung mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein. Unvereinbar mit dem Gleichheitssatz ist die Rückwirkung dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 212/01). Im gegenständlichen Fall wurde die betreffende Gesetzesänderung am beschlossen und am kundgemacht; sie trat rückwirkend mit in Kraft. Laut den Gesetzesmaterialien (Beilagen zu den StProt Slbg Landtag, XI. GP, 5. Session, Nr. 608) wurde damit auf den Zeitpunkt der öffentlichen Vorstellung des Gesetzesentwurfes in einer Pressekonferenz und der Aussendung zur Begutachtung - u. a. an die Betreiber von Mobilfunknetzen, darunter auch die Beschwerdeführerin - abgestellt. Die Rückwirkung sei notwendig gewesen, da Antennentragmastenanlagen relativ schnell zu errichten seien und somit die konkrete Gefahr bestanden habe, dass die Neuregelung bei einem Inkrafttreten mit oder nach Kundmachung des Gesetzes ins Leere gehen würde. Angesichts dieser Umstände vermag die Beschwerde, die allein auf den Umstand hinweist, dass die am kundgemachte Regelung der Anzeigepflicht auch die Errichtung von Antennentragmastanlagen ab dem erfasst, keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu erzeugen.
§ 25 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 (gleich lautend: § 26 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999) ordnet an:
"Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. ..."
Gemäß § 25 Abs. 4 Slbg NatSchG 1993 (gleich lautend: § 26 Abs. 4 Slbg NatSchG 1999) ist die angezeigte Maßnahme zu untersagen, wenn sie das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
§ 3 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 (gleich lautend: § 3 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999) bestimmt:
"Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Davon abweichend sind auf Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, denen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zweck der Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind."
Wenn in einer Anzeige nach § 25 Slbg NatSchG 1993 (bzw. § 26 Slbg NatSchG 1999) besonders wichtige öffentliche Interessen iSv § 3 Abs. 3 leg. cit. geltend gemacht werden, so sind gemäß § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 (gleich lautend: § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999) diese Interessen genau zu bezeichnen und nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom der Naturschutzbehörde mit, dass sie "ein Mobilfunknetz im öffentlichen Interesse" betreibe, und zeigte die Errichtung einer Antennentragmastenanlage "gem. § 25 Abs. 1 lit. e" Slbg NatSchG 1993 an. In der auf Grund dieses Anbringens durchgeführten mündlichen Verhandlung am brachten der Amtssachverständige und die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft die Auffassung zum Ausdruck, dass die angezeigte Maßnahme allenfalls über eine Interessenabwägung im Sinn des § 3 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 zur Kenntnis genommen werden könne; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Stellungnahmen ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin um Aussetzung des Verfahrens für drei Monate, u.a. um einen "Nachweis über das unmittelbar wichtige öffentliche Interesse für den gegenständlichen Standort erbringen zu können". Aus dem Anbringen vom in Verbindung mit diesem Ersuchen in der mündlichen Verhandlung geht erkennbar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Anzeige auf § 3 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 stützen wollte und somit im Sinn des § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 öffentliche Interessen geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0092).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass sie ein Mobilfunknetz im Rahmen einer von der Republik Österreich verliehenen Konzession betreibe. Zudem habe sie bereits mit der erwähnten Eingabe vom bekannt gegeben, dass sie ein Mobilfunknetz im öffentlichen Interesse betreibe; dieser Eingabe seien die Genehmigungsplanung, das Grundstücksverzeichnis sowie die Einverständniserklärung des Liegenschaftseigentümers beigeschlossen gewesen, sodass Standort und Beschreibung der Antennenanlage ausreichend konkretisiert worden seien. Somit sei schon am ein öffentliches Interesse (nämlich der Betrieb eines Mobilfunknetzes) behauptet und auch genau bezeichnet worden. Zur Frage des Nachweises dieses Interesses führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Begriff der "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" im Slbg NatSchG 1999 nicht konkretisiert sei. In verfassungskonformer Interpretation seien öffentliche Interessen heranzuziehen, die in anderen Gesetzen näher konkretisiert seien und auf die die Behörde Rücksicht zu nehmen habe; im vorliegenden Fall sei dies das in § 1 TKG niedergelegte öffentliche Interesse an der Errichtung von Antennentragmastenanlagen. Das TKG sei beim Vollzug des Slbg NatSchG 1999 zu berücksichtigen, um nicht die bundesgesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Festlegung des öffentlichen Interesses am Ausbau eines flächendeckenden Telekommunikationsnetzes zu unterlaufen. Auf Grund der Tatsache, dass das öffentliche Interesse gemäß § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999 im vorliegenden Fall bereits im TKG festgelegt sei, sei im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung die konkrete Bezeichnung des öffentlichen Interesses - nämlich der Betrieb eines Mobilfunknetzes im öffentlichen Interesse - als ausreichend im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Ansonsten hätte die Beschwerdeführerin ein öffentliches Interesse an ihrer Tätigkeit - nämlich dem Aufbau und Betrieb eines Mobilfunknetzes - nachzuweisen. Diese Tätigkeit sei aber bereits vom Gesetzgeber als im öffentlichen Interesse gelegen erklärt worden. Der "Nachweis" des öffentlichen Interesses sei somit keine Formalvoraussetzung. Das öffentliche Interesse sei folglich nicht von der Beschwerdeführerin zu bescheinigen oder nachzuweisen, es müsse vielmehr ex lege als bestehend angesehen werden; die Beurteilung dieser Frage sei somit eine Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht gehalten gewesen, zum Nachweis des öffentlichen Interesses darzulegen, aus welchen Gründen der gegenständliche Standort für die Mobilnetzversorgung notwendig sei. Denn diese Notwendigkeit ergebe sich bereits aus dem Faktum, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Anlage am gegenständlichen Standort errichtet habe; dies hätte die Beschwerdeführerin als rational handelndes Unternehmen nicht getan, wenn sie es nicht als für den Aufbau ihres flächendeckenden Netzes notwendig erachtet hätte. Das öffentliche Interesse im Sinn von § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999 sei daher ebenfalls bereits in der Anzeige vom "nachgewiesen" worden. Da die angezeigte Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Anzeige untersagt worden sei, gelte die Maßnahme als zur Kenntnis genommen.
Damit ist die Beschwerde nicht im Recht.
Bei der Anwendung der Bestimmungen des Slbg NatSchG ist gemäß § 3 Abs. 3 Slbg NatSchG 1993 (bzw. § 3 Abs. 3 Slbg NatSchG 1999) grundsätzlich davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Der Gesetzgeber berücksichtigt aber auch den Fall, dass "besonders wichtige öffentliche Interessen" vorliegen, denen "im Einzelfall" der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebührt. Welchen Interessen "im Einzelfall" der Vorrang zukommt, kann nur entschieden werden, indem eine Abwägung zwischen den Naturschutzinteressen und den "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" durchgeführt wird, wobei das Ergebnis dieser Abwägung vom Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch die geplante Maßnahme einerseits und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme andererseits abhängt. Wenn § 3 Abs. 3 leg. cit. daher von "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" spricht, so sind damit die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens gemeint. Genau zu bezeichnen und nachzuweisen (im Sinn des § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 bzw. des § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999) ist im vorliegenden Fall also nicht das öffentliche Interesse am Aufbau eines flächendeckenden Mobilfunknetzes schlechthin, sondern das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Antennentragmastenanlage an dem dafür vorgesehenen Standort (vgl. zur Frage der Konkretisierung der öffentlichen Interessen durch das zu beurteilende Vorhaben die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/10/0092, vom , Zl. 81/10/0010, und vom , Zl. 96/10/0106).
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, der Umstand, dass die gegenständliche Anlage am gegenständlichen Standort errichtet worden sei, müsse per se als Nachweis für das Vorliegen des öffentlichen Interesses an eben diesem Vorhaben angesehen werden, vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Regelung des § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 (bzw. des § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999) nicht zu teilen.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich bei ihren Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses auch auf § 1 TKG; dort heißt es:
"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,
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3. | Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes, | |||||||||
4. | Schutz der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, | |||||||||
5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen." | ||||||||||
Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass der Bundesgesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation anerkennt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0188); und es trifft auch zu, dass aus kompetenzrechtlichen Gründen landesgesetzliche Regelungen Raum für die Berücksichtigung dieses Interesses bieten müssen. § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 (bzw. § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999) beeinträchtigt jedoch die Vornahme der kompetenzrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Naturschutzinteressen und dem Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen nicht; denn aus dieser Regelung ergibt sich lediglich, dass Bezeichnung und Nachweis des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung einer bestimmten Antennentragmastenanlage an einem bestimmten Standort eine - zusätzliche - Zulässigkeitsvoraussetzung für die naturschutzbehördliche Anzeige darstellen, wenn im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 in der Anzeige bzw. im Antrag besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht werden. | ||||||||||
Gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz (bzw. § 26 Abs. 3 dritter Satz Slbg NatSchG 1999) gilt eine angezeigte Maßnahme als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Vollständig eingebracht im Sinn dieser Vorschrift ist eine naturschutzbehördliche Anzeige nicht, solange die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anzeige noch nicht erfüllt sind. Da im vorliegenden Fall der eine solche Voraussetzung bildende Nachweis über das Vorliegen öffentlicher Interessen im Sinn des § 3 Abs. 3 leg. cit. nicht erbracht worden ist, hat die Frist von drei Monaten noch nicht zu laufen begonnen; eine ex lege Zur-Kenntnis-Nahme der angezeigten Maßnahme gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz Slbg NatSchG 1993 (bzw. § 26 Abs. 3 dritter Satz Slbg NatSchG 1999) konnte daher nicht eintreten. Überlegungen zu der Frage nach den Auswirkungen der "Aussetzung" des Verfahrens und des weiteren Zuwartens der Behörde erster Instanz auf den Lauf der 3-Monats-Frist erübrigen sich daher. | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass in der "Aussetzung" des Verfahrens entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Mängelbehebungsauftrag zu erblicken sei. Das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Anbringens ermächtige die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe vielmehr dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen werde (§ 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). Ein derartiger Auftrag zur Behebung von Formgebrechen sei jedoch von der Behörde erster Instanz nicht erteilt worden; in der Verhandlung vom sei lediglich mündlich festgestellt worden, dass nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ohne weitere Anhörung entschieden werde. Seitens der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin weder formlos angeleitet worden, bestehende Mängel zu beseitigen, noch sei eine Frist für die Beseitigung der Mängel gesetzt worden. | ||||||||||
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht. | ||||||||||
§ 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle | ||||||||||
BGBl. I Nr. 158/1998 lautete in dem hier maßgeblichen Teil: | ||||||||||
"Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird." | ||||||||||
Nach der erwähnten Novelle lautet die Bestimmung im maßgeblichen Teil nunmehr: | ||||||||||
"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird." | ||||||||||
Das Fehlen des Nachweises des "besonders wichtigen öffentlichen Interesses" im Sinn des § 47 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1993 (bzw. § 48 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Formmangel dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0139) und war daher schon nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 einer Verbesserung zugänglich. | ||||||||||
Zwar muss nach § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle 1998 die Behörde nicht mehr zwingend einen Verbesserungsauftrag erlassen; sie kann vielmehr auch auf andere Weise die Behebung des Mangels veranlassen. Dennoch darf - sofern der Mangel einer Verbesserung zugänglich ist - eine Zurückweisung des Anbringens nach wie vor nur dann erfolgen, wenn ein Verbesserungsauftrag erlassen wurde und die in dem Verbesserungsauftrag gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist. Welche Fassung des § 13 Abs. 3 AVG zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden war, ist für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Anbringens der Beschwerdeführerin daher - entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - ohne Bedeutung. | ||||||||||
Grundsätzlich muss in einem Verbesserungsauftrag zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/03/0153); aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die - wie dies bei der Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren der Fall war - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/04/0101, 0102, und vom , Zl. 93/04/0218). | ||||||||||
Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom seitens der Behörde festgestellt, dass nach fruchtlosem Ablauf der dreimonatigen Frist für die Vorlage eines Nachweises des öffentlichen Interesses ohne weitere Anhörung entschieden werde. Ein Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrags ist in dieser Formulierung gerade nicht enthalten; welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein werde, ist vielmehr offen gelassen. Schon aus diesem Grund kann darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden. Dass auch die Behörde erster Instanz ihre Feststellung nicht als Verbesserungsauftrag verstanden hat, ergibt sich daraus, dass sie das Anbringen der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht zurückgewiesen, sondern vielmehr inhaltlich darüber entschieden hat. Unstrittig ist schließlich, dass seitens der belangten Behörde kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde. | ||||||||||
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des erwähnten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Zurückweisung der Anzeige gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. | ||||||||||
Die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 46 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 lit. f Slbg NatSchG 1999 setzt die unrechtmäßige Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens voraus. Im Hinblick auf den oben dargelegten, bei der Zurückweisung der Anzeige unterlaufenen Verfahrensfehler war eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausführung des Vorhabens bei der Erlassung des Wiederherstellungsauftrages nicht möglich; auch insoweit war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. | ||||||||||
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. | ||||||||||
Wien, am |