VwGH vom 20.04.1993, 91/08/0115

VwGH vom 20.04.1993, 91/08/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des G in M, vetreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.652/1-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, daß der Beschwerdeführer vom bis auf weiteres gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei.

In ihrer Begründung verwies die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt darauf, daß der Beschwerdeführer seit einem vor dem gelegenen Zeitpunkt geschäftsführender Gesellschafter der der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien als Mitglieder angehörenden Gesellschaften T GmbH und A R GmbH sei. Seit einem vor dem gelegenen Zeitpunkt bis und vom bis sei der Beschwerdeführer auch nach dem ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Die Pensionsversicherung (nach GSVG) habe mit begonnen, "da ab diesem Zeitpunkt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG keinen Ausnahmetatbestand mehr begründe". Da der Beschwerdeführer nach dem ASVG bereits Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage enrichtet habe, sei er gemäß § 35a GSVG von der Beitragspflicht befreit worden. Diese Voraussetzung liege seit jedoch nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer mit Juli 1988 aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschieden sei. Ein Pensionsbezug nach dem GSVG (gemeint offenbar: ASVG) begründe keine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG (gemeint offenbar: GSVG). Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe nach seinem Einspruchsvorbringen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer keine Einkünfte mehr, daher sei der (weitere) Bestand einer Versicherungspflicht nach dem ASVG auszuschließen. Die Ausnahmegründe von der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG seien im § 4 GSVG taxativ aufgezählt. Dort sei der angestrebte Ausnahmegrund des Bezuges einer Berufsunfähigkeitspension (nach ASVG) aber nicht angeführt. Der Eintritt der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG sei vom rein formalen Kriterium der Bestellung des Gesellschafters zum Geschäftsführer abhängig, wobei es ohne Bedeutung sei, ob die Geschäftsführertätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde oder nicht.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Berufungsverfahren teilte der Beschwerdeführer auf eine diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom mit, daß er bei der A R GmbH "bis Geschäftsführer und Dienstnehmer" und bei der T GmbH "bis Juli 1988 Geschäftsführer und Dienstnehmer" gewesen und in beiden Unternehmungen zu den genannten Daten als Dienstnehmer ausgeschieden sei, während seine "formelle Funktion eines Geschäftsführers aus internen Gründen noch nicht durchgeführt" (gemeint: gelöscht) worden, er aber jedenfalls seit dem "Berufsunfähigkeitspensionist" sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes.

Nach der Begründung sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem GSVG davon ausgegangen, daß er geschäftsführender Gesellschafter mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien seien. Es sei zuletzt auch aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers vom auf das Schreiben der belangten Behörde vom unbestritten, daß der Beschwerdeführer seit dem stets geschäftsführender Gesellschafter zumindest einer der der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, ohne diese Funktion als Dienstnehmer auszuüben. Weitere Voraussetzungen seien aber für den Eintritt der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG nicht erforderlich und der - einzige vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte - Umstand, daß er eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG beziehe, begründe keine Ausnahme von seiner Versicherungspflicht. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG schließe zwar unter den im § 130 Abs. 2 lit. e GSVG angeführten Voraussetzungen nach § 132 Abs. 1 GSVG einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension aus, der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspenion schließe aber nicht eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG aus. Im übrigen seien die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 lit. e GSVG nicht auch Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG. Aus dem Umstand, daß nach § 4 Abs. 2 Z. 3 lit. a GSVG in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherte Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen seien, könne nicht geschlossen werden, daß eine solche Ausnahme auch für die Pensionsversicherung bestehe. Die (gemeint: bloß) theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Leistungsanspruches sei schließlich ebenfalls keine Voraussetzung für den Eintritt einer Pflichtversicherung.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , Zl. B 443/90-8 die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Schriftsatz vom ergänzte der Beschwerdeführer die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und beantragte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hingegen erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Akteninhalt war der Beschwerdeführer zumindest ab bis zum Ablauf des - teilweise mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jahre 1984 - in vier, in enger personeller und rechtlicher Verflechtung zueinanderstehenden Gesellschaften mbH als Geschäftsführer bestellt, nämlich in der


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1.
C R GmbH in S,
2.
J R GmbH mit Sitz in K,
3.
A R GmbH mit Sitz in W und der
4.
T GmbH mit Sitz ebendort, wobei er an drei dieser Gesellschaften Gesellschaftsanteile hielt bzw. hält, nämlich
1.
an der C R GesmbH 10 %,
2.
an der A R GmbH 32 % und
3.
an der T GmbH 20 %.

In der J R GmbH war der Beschwerdeführer niemals Mitgesellschafter.

Nach Darstellung des Beschwerdeführers war er in allen vier Gesellschaften angestellt und - aufgrund der von ihm gehaltenen Minoritätsanteile - ohne Einfluß auf die Gestion der Gesellschaften, vielmehr Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Nach dem Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt in Verbindung mit der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der A R GmbH und der T GmbH vom bis auf weiteres gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Dieser so zu verstehende Spruch wurde durch seine Bestätigung zunächst durch den Einspruchs- und dann den angefochtenen Bescheid zum Inhalt dieser beiden Bescheide. Der angefochtene Bescheid ist daher nur dann (und insofern) rechtmäßig, wenn (und als) der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am als geschäftsführender Gesellschafter der beiden genannten GmbH nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert war.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, sowohl in seiner Urfassung als auch in der ab geltenden Fassung der 2. GSVG-Novelle, BGBl. Nr. 531/1979, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:


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1.
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2.
...
3.
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H., sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 eingeführten Kammern sind.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der ab geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 586/1980 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H., sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß §§ 131 oder 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG in der Fassung der 2. Novelle BGBl. Nr. 531/1979, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überdies ausgenommen Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufgrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung. Diese Regelung trat mit in Kraft.

Voraussetzung für den Ausschluß aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist daher die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund JENER Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG unterscheidet sich von der Fassung des Stammgesetzes insbesondere dadurch, daß der Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund einer ANDEREN Erwerbstätigkeit keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mehr bildet. Daher führt jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hiefür in Betracht kommt. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten kann es daher bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in jeder der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen kommen, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob diese Tätigkeiten haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0188, und vom , Zl. 88/08/0296).

Das bedeutet im Beschwerdefall, daß die pensionsversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der C R GmbH und der J R GmbH im maßgeblichen Zeitraum vom bis für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung ist.

Hinsichtlich der Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der beiden im erstinstanzlichen Bescheid genannten GmbH sind - sachverhaltsbezogen - zwei Zeiträume zu unterscheiden, nämlich jener vom bis und vom bis .

Die belangte Behörde hat auch hinsichtlich des erstgenannten Zeitraumes die Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers mit der Begründung bejaht, es sei "zuletzt auch aufgrund der Antwort (des Beschwerdeführers) vom ... unbestritten, daß (der Beschwerdeführer) seit dem stests geschäftsführender Gesellschafter zumindest einer der der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sei), ohne diese Funktion als Dienstnehmer auszuüben". Sollte sich die belangte Behörde hiebei auf eine der im erstinstanzlichen Bescheid nicht genannten GmbH bezogen haben, so folgte nach den obigen Darlegungen aus einer allenfalls daraus resultierenden Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG nicht die im Beschwerdefall allein relevante Versicherungspflicht auf Grund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der im ERSTINSTANZLICHEN BESCHEID GENANNTEN GmbH. Nach den dem zitierten Satz vorangehenden Begründungsteilen ist aber anzunehmen, daß sich die belangte Behörde hiebei ohnedies auf die im erstinstanzlichen Bescheid genannten GmbH bezogen hat. In diesem Fall ist aber die Annahme der angeblichen Außerstreitstellung, es sei die Geschäftsführerfunktion nicht als Dienstnehmer ausgeübt worden - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen -, aktenwidrig. Einer solchen Deutung steht nicht nur das Schreiben des Beschwerdeführers vom , sondern auch jenes vom entgegen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob sich die im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf seine Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter einer der beiden in diesem Bescheid zuvor genannten GmbH (was naheliegt) oder einer anderen GmbH bezogen hat. Diese Aktenwidrigkeit ist auch relevant, weil die belangte Behörde bei der ihr obliegenden Prüfung der Behauptung des Beschwerdeführers (zuletzt im Schreiben vom ), er sei "Geschäftsführer und Dienstnehmer" beider Gesellschaften bis und "Geschäftsführer und Dienstnehmer" der A R GmbH darüberhinaus bis gewesen - unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0127, und vom , Zl. 90/08/0092) -, zu einem anderen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vom bis hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher insofern, als die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigekit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Was hingegen die Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom bis betrifft, sind die Beschwerdeeinwände unbegründet. Diesbezüglich gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, weiterhin - wenn auch nur "formell" - geschäftsführender Gesellschafter der beiden im erstinstanzlichen Bescheid genannten GmbH, aber nicht mehr deren Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG gewesen zu sein. Seine Pensionsversicherungspflicht sei aber zunächst schon deshalb zu verneinen, weil er die Geschäftsführerfunktion nicht mehr faktisch ausgeübt und für sie kein Entgelt mehr erhalten habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den hier in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden kann, daß darin hinsichtlich der Versicherungspflicht auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter oder auf die Entgeltlichkeit der Geschäftsführertätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft m.b.H. abgestellt wird. Die Geschäftsführereigenschaft des Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht, wobei es nicht maßgebend ist, was im Innenverhältnis vereinbart wurde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/08/0168, vom , Zl. 87/08/0057, und vom , Zl. 89/08/0182).

Auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei - bezogen auf den Zeitraum ab - bereits ASVG-Pensionist (Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension), er sei daher zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht zusätzlich nach dem GSVG pensionsversicherungspflichtig, ist zu entgegnen, daß diese Pensionsbezüge gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründen. Für den Fall eines Pensionsbezuges nach dem ASVG ist aber eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. weder in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen, weshalb auch eine erweiternde Interpretation im Sinne des Beschwerdevorbringens von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. in diesem Zusammenhang und als Abrundung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/08/0075).

Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß die aufzuwendenden GSVG-Beiträge wegen des bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG VÖLLIG NUTZLOS WÄREN. Die Pflichtversicherung tritt nämlich kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die ANWARTSCHAFT auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, HAT KEINEN EINFLUß AUF DIE FRAGE DES ZUSTANDEKOMMENS DER PFLICHTVERSICHERUNG, SONDERN HÄNGT VOM Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0153). Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, daß in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (VfSlg. 6015/1969, 7047/1973, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0057).

Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheid die Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit ab festgestellt wurde, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum Beschwerdevorbringen zu Beitragsfragen ist schließlich zu bemerken, daß darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde (arg. "betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung").

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) abzuweisen.