zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.09.1999, 99/10/0186

VwGH vom 24.09.1999, 99/10/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der M in Bernstein, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwalt in Oberwart, Wienerstraße 2/2/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 4a-A-C8566/1-1999, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG aufgetragen, näher beschriebene Teilflächen zweier Grundstücke nach Maßgabe näherer Vorschreibungen wieder zu bewalden. Hiezu wurde - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die genannten Waldflächen, die auch im Flächenwidmungsplan der KG R. als Wald ausgewiesen seien, gerodet, obwohl ihr eine Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei; die genannten Waldflächen seien somit entgegen der Bestimmung des § 17 ForstG gerodet worden. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, aus dem Kaufvertrag gehe nicht hervor, dass die in Rede stehenden Flächen Waldflächen seien, auch habe der Verkäufer angegeben, es handle sich um einen verwilderten Weingarten, sei im Verfahren nach § 172 Abs. 6 ForstG ebenso wenig relevant wie ihr Vorbringen, eine Wiederbewaldung liege nicht im öffentlichen Interesse, weil sie im Bereich von Weingärten vorgenommen würde. Die Behörde sei nach dieser Bestimmung vielmehr verpflichtet, die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung vorzuschreiben, wenn die hier normierten Voraussetzungen erfüllt seien; ein Ermessensspielraum bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsrechten, sowie die Wildbachräumung,
d)
die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs, oder
e)
die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach der zitierten Vorschrift ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat (vg. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0187, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Flächen bestreitet die Beschwerdeführerin ebenso wenig wie die Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG, den Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, und zwar gegen das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG). Sie bringt vielmehr vor, sie habe, als man sie auf die Widmung der von ihr als Weingarten erworbenen Grundstücke als Wald aufmerksam gemacht habe, um Erteilung einer Rodungsbewilligung angesucht, weil sie beabsichtigt habe, auf diesen Flächen einen Obstgarten anzulegen und Kleinziegen zu halten. Die Rodungsbewilligung sei ihr trotz der zu Gunsten ihres Rodungsvorhabens sprechenden Gutachten versagt worden. Bei Erlassung des Wiederbewaldungsauftrages habe die Behörde allerdings nicht geprüft, ob überhaupt eine Notwendigkeit für einen solchen Auftrag bestehe. Auf Grund der Situierung der Flächen inmitten von Weingärten und auf Grund der - im Rodungsverfahren festgestellten - umliegenden überdurchschnittlichen Waldaustattung sowie der positiven Waldflächenbilanz sei eine solche Notwendigkeit jedoch zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin ist zwar im Recht, wenn sie meint, die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages sei davon abhängig, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0001, und die hier zitierte Vorjudikatur). Sie verkennt allerdings, dass dieses Erfordernis in Ansehung der von ihr gerodeten Waldfläche und nicht etwa - wie ihr dies vorzuschweben scheint - in Ansehung des umliegenden Waldes zu beurteilen ist. Umstände, die gegen die Auffassung sprechen, die Erhaltung des Waldes auf der von der Beschwerdeführerin gerodeten Fläche erfordere Wiederbewaldungsmaßnahmen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , VfSlg. 13587) dürften dem Eigentümer durch behördlichen Auftrag keine Lasten auferlegt werden, die ihn mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits und seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig träfen und ihm daher wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Durch die Wiederbewaldung werde es der Beschwerdeführerin aber einerseits unmöglich, ihr Grundstück wie beabsichtigt zu nutzen, andererseits hätte sie auf Grund des Samenanfluges zu den benachbarten Wein- und Obstgärten mit berechtigten und kostenintensiven Immissionsklagen der Nachbarn zu rechen. Im Übrigen stünden die Kosten der Wiederbewaldung in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag aus der Liegenschaft und dem Einkommen der Beschwerdeführerin.
Was zunächst die der Bewaldungspflicht von Verfassung wegen gezogenen Grenzen anlangt, übersieht die Beschwerdeführerin, dass in die Prüfung der angesprochenen Verhältnismäßigkeit auch der Umstand einzubeziehen ist, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist, wovon im vorliegenden Fall wegen der von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gesetzwidrig vorgenommenen Rodung keine Rede sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/10/0039, 0179). Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, sie könne die Waldgrundstücke nicht wie beabsichtigt nutzen und sie befürchte Immissionsklagen der Nachbarn, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die der Beschwerdeführerin aus der ihr durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung zur Wiederbewaldung erwachsen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am