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VwGH vom 15.11.1999, 99/10/0162

VwGH vom 15.11.1999, 99/10/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H. in Ebensee, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-103483/17/1999/Pin/Ker, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer 4 m x 6 m großen Holzhütte mit einer Firsthöhe von 5 m auf dem Grundstück Nr. 616/443 der KG Ebensee samt Errichtung einer 30 m3 fassenden Senkgrube sowie für die Adaptierung der so genannten "Seeaustube".

Da die Bezirkshauptmannschaft untätig blieb, beantragte die beschwerdeführende Partei den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein.

Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom aus, das Grundstück Nr. 616/443 befinde sich am Südufer des Offensees und sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ebensee als Grünland (Wald) ausgewiesen. Das Grundstück sei Teil des Nutzungskonzeptes Offensee, welches vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung im Mai 1997 erstellt worden sei.

Das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich werde von dem Naturschutzgebiet Offensee und somit vorrangig von diversen Naturraumelementen geprägt. Während sich südlich, nördlich und östlich des gegenständlichen Standortes aus Fichte, Rotbuche etc. zusammengesetzte Waldbestände erstreckten, schließe im Westen eine ebenerdige Jausenstation an, von der in nördlicher Richtung eine leicht zum Offensee geneigte Wiesenfläche weiterführe, welche zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt werde. Richtung Nordosten werde der Waldsaum von einem entlang der Uferlinie situierten schützenswerten Schwarzerlenbestand abgelöst. Als besonders landschaftsbildprägend treten Charakteristika wie das frei auslaufende Ufer des Offensees, das anschließende Uferbegleitgehölz in Form von Schwarzerlen und der umliegende Buchen- Fichtenwald in Erscheinung, deren Erhaltung zu den besonderen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gehöre. Bis heute habe sich eine sensible Kultur- und Naturlandschaft erhalten, deren ökologisch wertvolle Landschaftselemente eine Erlebnisqualität wie Vielfalt, Ursprünglichkeit, aber auch Produktivität, vermittelten. Zur Atmosphäre der Landschaft trage neben den ausgedehnten Waldbeständen auch die Wasserfläche des Offensees bei. Grundlage des örtlichen Landschaftsbildes seien demnach Faktoren wie Vegetation (Mischwald, Uferbegleitgehölz, Grünflächen) und unterschiedliche Nutzungsstrukturen (Liegewiesen, Nutz- und Naturwald), wobei die naturräumlich schön strukturierte Landschaft aus naturschutzfachlicher Sicht zweifelsohne schützens- und erhaltenswert erscheine. Insgesamt müsse von einem landschaftsästhetisch und naturräumlich hochwertigen Bereich ausgegangen werden, in dem lediglich vereinzelte anthropogene Elemente infolge der touristischen Nutzung, wie z.B. die Jausenstation und die Seeaustube vertreten seien.

Der Nahbereich des Grundstückes werde vom Objekt "Seeaustube" sowie den umliegenden Einrichtungen geprägt. Die Seeaustube, welche im Erdgeschoßbereich gemauert und im Obergeschoß in Holzbauweise ausgeführt worden sei, vermittle nach durchgeführter Renovierung (neu eingesetzte Fenster, neu ausgeführte Holzverschalung und neu errichteter ostseitiger Stiegenaufgang sowie Antennenanlage) den Eindruck eines Wochenendhauses, wobei diese Impression sowohl durch die östlich und westlich des Objektes aufgestellten Tische und Bänke als auch durch einen ca. 1 m hohen Holzzaun verstärkt werde. Während sich nordwestlich dieses Baukörpers eine parallel zur Seeaustube ausgerichtete Holzhütte mit einfachem Satteldach und grau verwitterndem Farbton befinde, sei östlich die neu beantragte und errichtete Holzhütte situiert. Ca. 15 m westlich der Seeaustube sei darüber hinaus eine Jausenstation in Form eines ebenerdigen dunkelbraunen Holzgebäudes gelegen.

Grundsätzlich müsse zu der bereits ausgeführten Hütte angemerkt werden, dass diese auf Grund ihrer Ausgestaltung, ihrer Lage und der Tatsache, dass sie zu einer Verdichtung der anthropogenen Einrichtungen führe, einen maßgeblichen Eingriff in das vor Ort gegebene Landschaftsbild darstelle. Die Errichtung eines zusätzlichen Baukörpers bewirke eine deutliche Veränderung des Landschaftsgefüges im Umgebungsbereich, welche in einer zunehmenden Verhüttelung bzw. Verdichtung der baulichen Objekte in einem von Naturraumelementen geprägten Landschaftsareal begründet sei. Während sich die einzelnen Bildelemente des bezughabenden Landschaftsbildes (Mischwald, Grünflächen, Ufersaum, offene Wasserfläche, etc.) vernetzten und in einen Beziehungsrahmen stellen ließen, bewirke die errichtete Hütte eine weitere Beeinträchtigung dieser Einheit. Die durch die Seeaustube, die Jausenstation und die bestehende Holzhütte gegebene Verbauung werde weiter ausgedehnt, der gegenwärtig landschaftsästhetisch hochwertige Bereich dadurch weiter denaturiert und überformt.

Um der Wirkung einer Maßnahme im komplex aufgebauten Landschaftsbild gerecht zu werden, müsse deren individuelle Bedeutung als einzelner "Bildbaustein" berücksichtigt werden. Nachdem das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich einen natürlichen, aus naturschutzfachlicher Sicht äußerst schützenswerten Charakter aufweise und das gegenständliche Objekt wie auch die Seeaustube selbst der Freizeit- bzw. Ferienwohnungsnutzung zuzuordnen seien, stelle es zweifelsohne einen maßgeblichen Eingriff in den vor Ort gegebenen Uferbereich dar.

Die Qualität des Landschaftsbildes leite sich von der Zusammensetzung der unterschiedlichen Gestaltungselemente und Nutzungsstrukturen (Uferbegleithölz), freie Uferrandlinie, Mischwald, etc.) ab, wobei störende Abweichungen, wie sie die gegenständliche Hütte darstelle, zu einer Beeinträchtigung bzw. Mehrbelastung dieses Bereiches führten. Das entscheidende Kriterium für das Ausmaß der Störwirkung der bereits fertig gestellten Hütte sei deren Eingliederung in das vorgegebene Landschaftsbild. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Strukturen (ausgedehnte Waldbestände, offene Wasserfläche), aber auch der bestehenden Baukörper könne der beantragten Holzhütte infolge der von ihr ausgehenden zunehmenden Verhüttelung bzw. ihrer fehlenden Einbindung in einen weitgehend intakten Uferbereich nicht zugestimmt werden. Nachdem die Hütte einen verändernden, und zwar negativ zu bewertenden Eingriff in das räumliche Beziehungsgefüge der vorgegebenen Landschaftsfaktoren darstelle, müsse sie als Fremdkörper gewertet werden, der aus naturschutzfachlicher Sicht nicht befürwortet werden könne.

Die Intensität, mit der ein Landschaftselement optisch wahrgenommen werde, hänge von der Stärke seines Kontrastes gegenüber seiner Umwelt ab. Da die errichtete Holzhütte für den objektiven Betrachter als zusätzliches Objekt vor der Hintergrundkulisse eines Mischwaldes in Erscheinung trete, stelle sie einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Im Hinblick auf die Dominanz naturräumlich bedingter Gestaltungselemente des Landschaftsraumes bewirke die Holzhütte eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt, welche durch die Intensivierung der Freizeitnutzung zunehmend zweckentfremdet werde. Gerade weil der Lebensraum zunehmend möbliert, verbaut und mit sich ausschließenden Nutzungen belegt werde und das Erscheinungsbild der Kultur- und Naturlandschaft durch das Überhandnehmen von Objekten, die dem das Landschaftsbild prägenden Charakter widersprächen, immer mehr entwertet werde, müssten intakte Landschaftsräume, wie sie im gegenständlichen Fall vorlägen, erhalten bleiben.

Während sich das Landschaftsbild vor Errichtung der Hütte durch sein natürliches Ambiente, welches lediglich durch die Seeaustube und die Jausenstation beeinträchtigt worden sei, ausgezeichnet habe, werde es durch das zusätzliche Holzobjekt zunehmend verhüttelt, verbaut und degradiert. Die gegenständliche Hütte trete vor allem vor der Hintergrundsituation des sensiblen Mischwaldes als zusätzliches anthropogenes Element in Erscheinung und verstärke somit den von der kürzlich renovierten Seeaustube und den umgebenden Einrichtungen (Zaun, Tisch-Bank-Kombinationen) ausgehenden Eindruck einer intensiven Freizeitnutzung.

Nachdem der Nahbereich der Hütte der Öffentlichkeit zugänglich sei und einen äußerst sensiblen, naturräumlich hochwertigen Landschaftsbereich darstelle, müsse er von jeder weiteren zusätzlichen Verbauung freigehalten werden, um den Charakter einer anthropogen noch wenig degradierten Landschaft weiter zu erhalten.

Bei der Bewertung der Wirkung eines Baukörpers im betroffenen Landschaftsbild sei dessen Gewicht im Verhältnis zwischen künstlichen und natürlichen Raumelementen im Umfeld zu messen, wobei für die bildhafte Wirkung die Hintergrundsituation von entscheidender Bedeutung sei. Nachdem diese von Naturraumelementen (Mischwald) geprägt werde, sei die Störwirkung relativ hoch einzuschätzen.

Wie im Nutzungskonzept Offensee festgehalten, solle die Bestandspflege vor der Bestandserweiterung erfolgen. Vor der Schaffung neuer Einrichtungen sollten die Ausbau- und Verbesserungsmöglichkeiten bestehender Einrichtungen überprüft werden. Ausbauvorhaben, die zu großen nachteiligen Veränderungen der landschaftlichen Gegebenheiten führten, wie dies hier der Fall sei, sollten grundsätzlich unterlassen werden. Eine sozial verantwortliche und umweltverträgliche Tourismusentwicklung müsse allerdings auch soweit gehen, dass die Bereitschaft bestehe, dort auf einen weiteren Ausbau zu verzichten, wo er für die Bevölkerung und die Umwelt zu untragbaren Belastungen führe (z.B. übermäßige touristische Erschließung). Nachdem sich der gegenständliche Landschaftsbereich durch seine hohe Schutzwürdigkeit und seinen großen ökologischen Wert auszeichne und auch ein Regenerationspotential für zahlreiche Wanderer darstelle, sollten weitere Eingriffe, vor allem in Form von Bauobjekten, vermieden werden.

Aus naturschutzfachlicher Sicht sei hingegen die Nutzung des bei der Seeaustube gegebenen Dachüberstandes zur Holzlagerung vorstellbar. Sollte das Notstromaggregat nicht im Baukörper der Seeaustube bzw. im südwestlich gelegenen Holzobjekt untergebracht werden können, wäre auch eine Verschalung des Dachüberstandes vertretbar. Nachdem durch diese Maßnahme die Grundproportionen des Gebäudes nicht maßgeblich verändert und die Baumaße nicht wesentlich erhöht würden, bleibe der Charakter der Seeaustube erhalten.

Abgesehen von der bereits errichteten Holzhütte, die den natürlich und kulturell gewachsenen Landschaftselementen in dem vor Ort gegebenen Bereich entgegenstehe, führten auch der ca. 1 m hohe Holzzaun sowie die Tisch-Bank-Kombinationen zu einer weiteren Überformung und Umgestaltung des gegenständlichen Bereiches.

Zur Adaptierung der Seeaustube werde festgehalten, dass diese Maßnahme zu keiner Veränderung der Baumaße sowie der Proportionen des bestehenden Gebäudes geführt habe und somit ihrer Durchführung wie auch der Bekiesung des Vorplatzes, welche hinsichtlich ihrer landschaftsbildprägenden Wirkung von untergeordneter Bedeutung sei, aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden könne.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die beschwerdeführende Partei, wie aus von ihr angefertigten Photos hervorgehe, sei die Hütte nur von einem beschränkten Winkel aus einsehbar und dies auch nur in sehr kurzer Entfernung. Weiters werde die Einsehbarkeit im Sommer durch Buschwerk und Blätter weiter eingeschränkt. Die Ansicht der Amtssachverständigen, dass die Errichtung der Hütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, werde nicht geteilt. Wenn in dem Gutachten weiters ausgeführt werde, die Hütte und die Seeaustube selbst stellten einen Eingriff in den Uferbereich dar, so sei dazu festzuhalten, dass die Seeaustube ein Alter von ca. 100 Jahren aufweise und lediglich die Fenster sowie der Außenputz erneuert worden seien. Im Gutachten würde auch die bestehende Tisch-Bank-Kombination vor der Seeaustube sowie der Holzzaun als Störfaktor angesehen. Solche Einrichtungen seien auf jeder Alm anzutreffen; auch der Badeplatz der Wasserrettung sei seit vielen Jahren eingezäunt. Grund zur Beanstandung wäre vielmehr der Zustand der Seeaustube vor der Renovierung gewesen. Im Gutachten sei auch nicht festgehalten, dass sich der Gastgarten der Jausenstation mit ca. 100 bis 150 Sitzplätzen bis zur Seeaustube erstrecke und aus verschiedenfärbigen Tischen und Sonnenschirmen bestehe. Wenn tausende Badegäste den Offensee im Sommer besuchten und Hunderte den Gastgarten bevölkerten, könnten nicht zwei Familien, die die Seeaustube bewohnten, diese Gegend nachhaltig ökologisch beeinflussen. Da die beschwerdeführende Partei ein näher bezeichnetes Restaurant betreibe und das Fischereirecht für den Offensee von den Bundesforsten gepachtet habe, stelle die Bewirtschaftung der Seeaustube in Form einer Selbstversorgerhütte eine unbedingte Notwendigkeit dar. Als namhafter Arbeitgeber mit derzeit über 50 Arbeitsplätzen, darunter 13 am Offensee, leiste die beschwerdeführende Partei einen maßgeblichen Anteil für die Infrastruktur am Offensee. Die unverständlichen Probleme mit der Naturschutzbehörde würden die beschwerdeführende Partei zu der Überlegung zwingen, das Restaurant am Offensee zu schließen. Dies würde den Verlust von 13 Arbeitsplätzen, fehlende Investitionen in Millionenhöhe für die heimischen Gewerbebetriebe, Geschäftsrückgang bei den ortsansässigen Betrieben am Offensee und fehlenden Umsatz bei den heimischen Gewerbebetrieben bedeuten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 3 und 7 des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (NSchG) den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung, dass durch die Errichtung einer 4 m x 6 m großen Holzhütte mit einer Firsthöhe von 5 m auf dem Grundstück Nr. 616/443, KG Ebensee, in der 500 m -Uferschutzzone des Offensees solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab.

In der Begründung wird unter Heranziehung des Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz dargelegt, dass die Hütte im Hinblick auf die Dominanz naturräumlich bedingter Gestaltungselemente des Landschaftsraumes eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt.

Zur Frage der Interessenabwägung führt die belangte Behörde aus, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferbereich komme sehr hohe Wertigkeit zu. Insbesondere im Hinblick darauf, dass jede Bebauung der Seeufer einen nicht wiedergutzumachenden Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft bedeute und viele derartige Uferlandschaften bereits zerstört seien, müsse gerade in jenen Seeuferabschnitten, welche noch als weitgehend intakt anzusehen seien, ein umfassender und somit rigoroser Schutz ins Auge gefasst werden. Dies gelte umso mehr, als es sich beim Offensee um ein Naturschutzgebiet handle. Es müssten daher schon massive Interessen vorliegen, damit diese geeignet seien, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu überwiegen. Die verfahrensgegenständliche Hütte sei im Grünland errichtet worden. Ein öffentliches Interesse für die Errichtung sei im Hinblick auf die Flächenwidmung somit nicht gegeben. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Bewirtschaftung der Seeaustube in Form einer Selbstversorgerhütte stelle eine unbedingte Notwendigkeit dar, könne von der Behörde nicht gefolgt werden, da sich aus einem von ihr eingeholten agrarfachlichen Gutachten eindeutig ergebe, dass die Angelfischerei als Hobby auch ohne Neuerrichtung einer Hütte möglich sei. Zwar erhöhe das Vorhandensein der Hütte zur Unterbringung des Stromaggregates die Attraktivität für die Angelfischerei, eine Notwendigkeit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung stelle sie jedoch nicht dar. Als öffentliches Interesse an der Hütte sei weiters vorgebracht worden, es liege im Allgemeinen und wirtschaftlichen Interesse der gesamten Region, den Fremdenverkehr zu fördern. Dazu sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Bewirtschaftung der Seeaustube in Form einer Selbstversorgerhütte eine unbedingte Notwendigkeit. Diesem Vorbringen stimme die Behörde insofern zu, als der Betrieb der Seeausstube auch ohne Neuerrichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte möglich sei. Es werde auf die Vorschläge der Amtssachverständigen verwiesen. Was den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf eine Schließung des Restaurants am Offensee und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile betreffe, sei festzustellen, dass gegen die Renovierungsarbeiten an der Seeaustube selbst von der Amtssachverständigen keine Bedenken geäußert worden seien. Der Betrieb der Seeaustube sei nach Ansicht der Behörde auch ohne Neuerrichtung der Hütte möglich, da das Stromaggregat auch an einer anderen Stelle untergebracht werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es sei nicht richtig, dass der fragliche Bereich nur vereinzelt anthropogen überformte Elemente aufweise. Nicht beachtet worden sei der starke touristische Zulauf durch Wanderer und Badegäste. Der Gastgarten der daneben liegenden Jausenstation mit ca. 100 bis 150 Sitzplätzen erstrecke sich bis zur Seeaustube und bestehe aus verschiedenfärbigen Tischen und Sonnenschirmen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Erhebungen angestellt, hätte sie feststellen müssen, dass der als Eingriff bewertete Zaun samt Tisch-Bank-Kombination im Vergleich zur Jausenstation nicht einmal erwähnenswert sei. Es liege kein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vor. Es könne auch nicht von einer Verhüttelung die Rede sein; Hütten der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Art prägten im Salzkammergut das Landschaftsbild. Auch der Einwand der nur geringen Einsehbarkeit sei nicht entkräftet worden. Die Hütte sei zu klein, um das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Hiezu komme, dass die Außenwände die Holzkonstruktion mit Holzverschalung ausgeführt seien. Die belangte Behörde übersehe auch, dass der Standort der Hütte im Flächenwidmungsplan als "Sondergebiet Tourismus" ausgewiesen sei und in einer Aktivzone im Sinne des Nutzungskonzeptes Ebensee liege. Ein touristisch genutztes Seeufer müsse aber auch über die notwendigen baulichen Einrichtungen verfügen. Dass durch menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge sei nicht ausreichend festgestellt worden. Unzureichend geblieben seien auch die Feststellungen über das Ausmaß einer allfälligen Schädigung, die durch die Errichtung des in Rede stehenden Objektes zustande käme. Insgesamt lägen überwiegende Interessen für die Errichtung des Objektes vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Als Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z. 6 NSchG das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen.

Nach § 3 Z. 2 NSchG ist als Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert, zu verstehen.

§ 7 NSchG verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/10/0240, u.a.).

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/10/0107, u.a.).

Den zuletzt umschriebenen Anforderungen wird durch das Gutachten der Amtssachverständigen entsprochen.

Die beschwerdeführende Partei hält die Aussage im Gutachten, dass der fragliche Bereich nur vereinzelt anthropogen überformte Elemente aufweise, für unrichtig und verweist in diesem Zusammenhang auf einen starken touristischen Zulauf durch Wanderer und Badegäste.

Aus dem Amtssachverständigengutachten ergibt sich , was die Gutachterin unter "anthropogen bestimmten Elementen" in der Landschaft versteht, nämlich Objekte wie die Seeaustube, eine Jausenstation und eine schon bestehende Hütte. Wanderer und Badegäste sind keine "anthropogen überformten Elemente". Ihr Vorhandensein ist daher kein Widerspruch zu der Aussage, dass nur wenige anthropogen bestimmte Elemente vorhanden sind.

Das Vorhandensein einer Jausenstation wird im Gutachten der Amtssachverständigen ausdrücklich erwähnt und in die Betrachtung einbezogen. Es trifft zu, dass die zur Jausenstation gehörigen Tische und Sonnenschirme nicht gesondert erwähnt wurden. Allein mit dem Hinweis auf diesen Umstand zeigt die beschwerdeführende Partei aber keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil nicht ersichtlich ist, dass die Frage der Verstärkung vorhandener anthropogener Eingriffe durch die beantragte Hütte bei gesonderter Bedachtnahme auf die zur Jausenstation gehörigen Tische und Sonnenschirme anders zu lösen gewesen wäre.

Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Tische und Bänke, welche die Seeaustube umgeben, sowie der dort errichtete Zaun finden im Gutachten der Amtssachverständigen insoweit Erwähnung, als dort davon die Rede ist, dass die Hütte der beschwerdeführenden Partei vor allem vor der Hintergrundsituation des sensiblen Mischwaldes als zusätzliches anthropogenes Element in Erscheinung trete und somit den von der kürzlich renovierten Seeaustube und den umgebenden Einrichtungen (Zaun, Tisch-Bank-Kombinationen) ausgehenden Eindruck einer intensiven Freizeitnutzung verstärke. Welche Bedeutung der in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei vermisste Vergleich zwischen diesen Tisch-Bank-Kombinationen bzw. dem Zaun auf der einen und der Jausenstation auf der anderen Seite haben soll, ist nicht ersichtlich.

Ob Hütten ähnlicher Art im Salzkammergut weit verbreitet sind, ist ohne Belang, da bei der Beurteilung des Vorliegens eines maßgebenden Eingriffes in das Landschaftsbild nicht auf das Salzkammergut im allgemeinen, sondern auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen ist.

Dass die Hütte auf Grund ihrer Größe und Ausgestaltung nicht geeignet sei, einen maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild zu bewirken, ist eine bloße Behauptung, die mit den begründeten Ausführungen im Amtssachverständigengutachten nicht vereinbar ist.

Aus welchem Winkel und unter welchen sonstigen Umständen die Hütte einsehbar ist, ist für ihre Qualifikation als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/10/0240, u.a.).

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Hütte befinde sich in einem nach dem Flächenwidmungsplan als "Sondergebiet Tourismus" ausgewiesenen Gebiet, ist, wie sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben der Marktgemeinde Ebensee vom ergibt, falsch.

Die belangte Behörde hat dargelegt, dass der Betrieb der Seeaustube auch ohne die Errichtung der in Rede stehenden Hütte möglich ist, zumal die Unterbringung von Stromaggregat und Holz auch auf andere Weise möglich ist. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Damit aber brechen alle jene Argumente der beschwerdeführenden Partei in sich zusammen, die wirtschaftliche Nachteile im Falle einer Aufgabe des Betriebes der Seeaustube darzutun versuchen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am