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VwGH vom 17.11.1992, 91/08/0091

VwGH vom 17.11.1992, 91/08/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3429/3/90, betreffend Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach § 56 B-KUVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. I, 2. Dr. H, beide K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die bei der Beschwerdeführerin pflichtversicherte Erstmitbeteiligte ersuchte mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom - unter gleichzeitiger Übermittlung eines von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulares zur Feststellung der Anspruchsberechtigung ihres Ehegatten, des Zweitmitbeteiligten, als Mitversicherter bei der Beschwerdeführerin - um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages.

Daraufhin erließ die Beschwerdeführerin zwei Bescheide vom . Mit dem ersten, an die Erstmitbeteiligte gerichteten Bescheid wurde ausgesprochen, daß ihrem Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung ihres Ehegatten, des Zweitmitbeteiligten, nicht stattgegeben werden könne, weil die Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 9 B-KUVG nicht gegeben seien. Mit dem zweiten, an den Zweitmitbeteiligten gerichteten Bescheid wurde ausgesprochen, daß dem Antrag seiner Ehegattin, der Erstmitbeteiligten, auf Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung nicht stattgegeben werden könne, weil die Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 9 B-KUVG nicht gegeben seien. Begründet wurden die beiden Bescheide damit, daß gemäß § 56 Abs. 9 lit. b B-KUVG eine im § 56 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. genannte Person nur als Angehöriger gelte, soweit es sich nicht um eine Person handle, die eine Pension nach dem FSVG beziehe. Nach den Angaben der Erstmitbeteiligten vom (gemeint: im Antragsformular) und den ergänzenden Erhebungen der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beziehe der Zweitmitbeteiligte eine Alterspension als Arzt nach dem FSVG. Daher dürfe seine beantragte Anerkennung als anspruchsberechtigter Angehöriger nicht gewährt werden.

Gegen diese beiden Bescheide erhoben die Mitbeteiligten Einsprüche. Die Beschwerdeführerin habe der Erstmitbeteiligten mit Schreiben vom mitgeteilt, daß der Zweitmitbeteiligte als anspruchsberechtigter Angehöriger anerkannt werde. Dieses Anerkenntnis sei - entsprechend der Publikation der Beschwerdeführerin "ABC der BVA, Stand 1989" - völlig zu Recht erfolgt. Darin sei als eine der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von Angehörigen angeführt worden, daß der Angehörige weder nach dem B-KUVG noch nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sei und für ihn auch kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen sei. Als von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen seien die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig seien, bezeichnet worden. Der Zweitmitbeteiligte sei nicht mehr ordentlicher Angehöriger der Ärztekammer für Kärnten oder einer anderen österreichischen Ärztekammer. Er sei auch nicht mehr freiberuflich tätig. Er beziehe zwar eine Alterspension als Arzt nach dem FSVG. Diese Alterspension enthalte aber keine gesetzliche Krankenversicherung und gewähre auch keinen Anspruch auf Krankenfürsorge. Seine Anspruchsberechtigung als Ehegatte der Erstmitbeteiligten sei daher gegeben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem an die Erstmitbeteiligte gerichteten Schreiben vom auch bestätigt, daß der Zweitmitbeteiligte als Angehöriger der Erstmitbeteiligten in der Zeit vom bis anspruchsberechtigt gewesen sei. Es sei unverständlich, warum seine Anspruchsberechtigung trotz unveränderter Rechtslage mit geendet haben solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde aufgrund der beiden Einsprüche die Bescheide der Beschwerdeführerin vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 129 B-KUVG und § 410 ASVG auf. Begründend wird ausgeführt, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin im Jahre 1986 die Angehörigeneigenschaft des Zweitmitbeteiligten als Angehöriger der Erstmitbeteiligten gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG angenommen habe; dies allerdings zu Unrecht, wie sich anläßlich einer im Februar 1990 getätigten routinemäßigen Überprüfung herausgestellt habe. Dieser seinerzeitige Irrtum vermöge an sich nicht eine Fortführung der seinerzeit zuerkannten Angehörigeneigenschaft zu begründen. Nach der gemäß § 129 B-KUVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG sei ein Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlange. Das Begehren der Erstmitbeteiligten auf Erlassung eines Bescheides darüber, ob ihr Ehegatte, der Zweitmitbeteiligte, als Angehöriger anspruchsberechtigt sei, verlange nun - richtig verstanden - eine Bescheiderteilung darüber, ob der Zweitmitbeteiligte nach § 56 B-KUVG als Angehöriger zu gelten habe. Damit werde aber nicht die Feststellung eines sich für die Versicherte aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechtes verlangt. Die Angehörigeneigenschaft sei nicht ein Recht des Versicherten, sondern eine insofern rechtserhebliche Tatsache, als für Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Versicherten bestehe. Die Feststellung einer solchen Tatsache habe aber nicht Gegenstand einer gesonderten Bescheiderteilung des Versicherungsträgers im Sinne des § 410 ASVG, sondern des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1076/67, und Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom , SSV III/74). Das Vorliegen eines Leistungsstreitverfahrens werde aber nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Einhaltung der Verfahrensgesetze, Durchführung eines Verfahrens und im Recht auf inhaltliche Ablehnung der Zuerkennung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 B-KUVG verletzt" erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wendet die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein, die belangte Behörde stelle in ihrer Entscheidung auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des ASGG ab. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am habe die Angehörigeneigenschaft eines Versicherten nicht als Recht gegolten, sondern als rechterhebliche Tatsache hinsichtlich der Beurteilung eines Leistungsanspruches von Angehörigen. Es treffe zu, daß diese rechtserhebliche Tatsache nicht Gegenstand einer gesonderten Bescheiderteilung gemäß § 410 ASVG habe sein können. Seit Inkrafttreten des ASGG sei jedoch auf dessen § 74 Abs. 1 Bedacht zu nehmen, aus dem sich ergebe, daß die Angehörigeneigenschaft eine Vorfrage (für das Leistungsverfahren) darstelle, über die als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden sei. Aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt. Bei richtiger Beobachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde nämlich die Einsprüche der Mitbeteiligten abweisen, das Vorliegen einer Verwaltungssache bejahen und den Bescheid der Beschwerdeführerin bestätigen müssen; dies umsomehr, als die belangte Behörde die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene materiell-rechtliche Beurteilung, nämlich das Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft des Zweitmitbeteiligten als anspruchsberechtigter Ehegatte der Erstmitbeteiligten, nicht in Zweifel gezogen habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die beiden Mitbeteiligten nahmen von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 ASGG ist dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z. 1 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z. 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Beschwerdeführerin bei, daß diese Bestimmung nicht so verstanden werden darf, es stelle die Angehörigeneigenschaft nur dann eine Vorfrage, über die als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden ist, dar, wenn bereits eine der im § 74 Abs. 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten anhängig ist und es dürfe bis dahin (oder zumindest bis zur Einleitung eines die Angehörigeneigenschaft betreffenden Leistungsverfahrens vor dem Versicherungsträger) darüber (auch nicht über Antrag eines nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG Berechtigten) nicht als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren entschieden werden. Ob eine solche Entscheidung zulässig ist, hängt - so wie bei den anderen im § 74 Abs. 1 ASGG als Vorfragen bezeichneten Angelegenheiten - vielmehr davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 409 und 410 ASVG vorliegen. Danach ist aber der (sachlich und örtlich zuständige) Sozialversicherungsträger - falls sein Bescheidrecht nicht ausgeschlossen ist - gemäß § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG immer BERECHTIGT, in Verwaltungssachen die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; VERPFLICHTET ist er hingegen zur Bescheiderlassung in den in den Ziffern 1 - 7 des § 410 Abs. 1 zweiter Satz aufgezählten Fällen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/08/0239, und vom , Zl. 89/08/0147). Durch die ausdrückliche Aufnahme auch der "Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG)" in den Katalog der Vorfragen, über die als Hauptfragen im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden ist, in § 74 Abs. 1 ASGG hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß es sich - entgegen der vor dem Inkrafttreten des ASGG vertretenen Auffassung - nunmehr hiebei um eine auch außerhalb eines konkreten Leistungsverfahrens der Feststellung von Rechten und Pflichten dienende, zumindest über Antrag eines der im § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG genannten Personen einer Hauptfragenentscheidung zugängliche Angelegenheit handelt. An einer derartigen bescheidmäßigen Klärung schon vor Einleitung eines konkreten Leistungsverfahrens ist ja dem Versicherten bzw. dem Angehörigen (zu deren Antrags- und Anspruchsberechtigung wird später Stellung zu nehmen sein) ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen. Ob der Versicherungsträger auch von Amts wegen zu einer solchen Bescheiderlassung berechtigt ist, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden. Da die §§ 409 und 410 ASVG gemäß § 129 B-KUVG auch von der Beschwerdeführerin - nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des B-KUVG - anzuwenden sind, ist die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides rechtsirrig.

Dennoch wurde die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt:

Mit den beiden Bescheiden vom hat die Beschwerdeführerin über den Antrag der Erstmitbeteiligten auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Zweitmitbeteiligten dahin entschieden, daß dem Antrag nicht stattgegeben werde. Über einen darauf abzielenden Antrag des Zweitmitbeteiligten selbst (der nach der Aktenlage auch gar nicht gestellt wurde) hat sie mit diesen Bescheiden nicht entschieden. Ebensowenig können diese Bescheide als amtswegige Entscheidungen der strittigen Frage gewertet werden.

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, also die in Verhandlung stehende Angelegenheit, die der Spruch der belangten Behörde zu erledigen hatte (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.237/A), war demnach für die belangte Behörde zunächst die Frage, ob über Antrag der Erstmitbeteiligten die Angehörigeneigenschaft des Zweitmitbeteiligten nach § 56 B-KUVG überhaupt festgestellt werden dürfe, und erst nach Bejahung dieser Frage, die meritorische Entscheidung darüber. Wie sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des § 55 Abs. 1 B-KUVG ergibt, ist den im § 56 Abs. 2 genannten Angehörigen eine unmittelbare Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa die §§ 122, 123 ASVG, §§ 77, 78 BSVG) ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen zusteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1746/78, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 8.684, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 10.276). Das aber hat zur Konsequenz, daß im Bereich des B-KUVG der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der Krankenversicherung für den Angehörigen beanspruchen kann. Die sich für ihn aus einer Nichtgewährung allenfalls ergebenden Rückwirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht vermögen eine solche Anspruchsberechtigung nicht zu begründen (vgl. den schon genannten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 8.684). Demnach kommt die Antragsberechtigung nach § 129 B-KUVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG nicht dem Versicherten, sondern lediglich dem Angehörigen zu. Das gilt aber nicht nur für konkrete Leistungsbegehren, sondern auch für den Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die beiden Bescheide mit der (wie ausgeführt) rechtsirrigen Begründung aufgehoben, daß die Angehörigeneigenschaft als bloß rechtserhebliche Tatsache nicht Gegenstand einer gesonderten Bescheiderteilung sein könne. Mit dieser Entscheidung entsprach die belangte Behörde (sowohl bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung als auch jener des Verwaltungsgerichtshofes zur Anspruchs- und gesonderten Antragsberechtigung des Angehörigen) zwar hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten ihrer Verpflichtung "zur Entscheidung in der Sache", weil eben der Zweitmitbeteiligte keinen Antrag auf Anerkennung seiner Angehörigeneigenschaft gestellt hatte, nicht aber hinsichtlich der Erstmitbeteiligten, weil die belangte Behörde übersehen hat, daß sie einen Antrag gestellt hatte und daher die belangte Behörde als Einspruchsbehörde zufolge ihrer Verpflichtung zur "Entscheidung in der Sache" über den dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Parteienantrag der Erstmitbeteiligten (auch wenn ihre tragende Begründung richtig gewesen wäre) hätte (im zurückweisenden Sinn) entscheiden müssen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zlen. 91/08/0004, 0093, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Aber weder durch die Unterlassung einer Zurückweisung des Antrages der Erstmitbeteiligten noch durch die rechtsirrige Begründung wurde die Beschwerdeführerin in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt. Denn ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Behebungsbescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen wurde, mit der - aus § 68 Abs. 1 AVG folgenden - Wirkung (die trotz Nichtanführung des § 68 AVG im § 357 ASVG dennoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht: vgl. u.a. das schon zitierte Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0239), daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 91/08/0004, 0093, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das hat im Beschwerdefall zur Konsequenz, daß die Beschwerdeführerin weder über den von der Erstmitbeteiligten schon gestellten noch - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - über einen von ihr in Zukunft eingebrachten Antrag entscheiden darf. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin aber im geltend gemachten materiellen Recht "auf inhaltliche Ablehnung der Zuerkennung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 B-KUVG" und in den der Durchsetzung dieses materiellen Rechts dienenden Verfahrensrechten nicht verletzt. Denn der angefochtene Bescheid, mit dem lediglich über den Antrag der Erstmitbeteiligten abgesprochen wurde, hat nicht die Wirkung, daß die Beschwerdeführerin an die im Bescheid zum Ausdruck gebrachte tragende Begründung in einem über Antrag des Zweitmitbeteiligten oder - für den Fall der Zulässigkeit - in einem von Amts wegen eingeleitenden Verfahren betreffend die Angehörigeneigenschaft des Zweitmitbeteiligten gebunden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.