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VwGH vom 20.11.2003, 2003/09/0140

VwGH vom 20.11.2003, 2003/09/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0301/03/E7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Bescheidausfertigung belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom übernommenen Spruchteile - der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "W GmbH" zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Nacht vom 8. auf den den schweizer Staatsangehörigen N ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in einer näher bezeichneten Diskothek als Türsteher beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafen in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von EUR 100,-- sowie für das Berufungsverfahren von EUR 200,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige seine Bestrafung deshalb nicht, weil die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass der Ausländer für seine Tätigkeit von der W GmbH "auch nur irgend einen Cent erhalten habe, geschweige denn, dass das ihm zur Verfügung gestellte Gratisgetränk auch nur annähernd eine adäquate Gegenleistung für seine Tätigkeit gewesen sein soll".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Dass mit dem Ausländer für die Verwendung als Türsteher (einer Diskothek) ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung der ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich. Ob der Beschwerdeführer ein dem Ausländer demnach zustehendes Entgelt (vgl. § 29 AuslBG) in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/09/0154, und vom , Zl. 2000/09/0132).

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall von der Verwendung des Ausländers in einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ausging.

Insoweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und vor der belangten Behörde "zum Vorbringen dieser Beschwerde erhebt", zeigt er nicht konkret auf, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, wurde dieses Vorbringen doch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erstattet.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am