VwGH vom 31.05.1999, 99/10/0050

VwGH vom 31.05.1999, 99/10/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des Dr. L in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 19.440-5b/98, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in die Sachverständigenliste für das Fachgebiet 02, 16 Neurologie und Psychiatrie (Nerven- und Geisteskrankheiten) eingetragen.

Am wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet.

Mit Bescheid vom entzog der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/1975 (SDG), die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, weil im Hinblick auf die Konkurseröffnung die Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. h SDG weggefallen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Begründend wurde unter Hinweis auf den Inhalt der Konkursakten und die Anhörung des Beschwerdeführers ergänzend festgestellt, die Summe der im Konkurs angemeldeten Forderungen betrage S 42.462.179,86. Davon seien S 7.315.043,62 festgestellt und S 35.147.136,24 bestritten. Das Verfahren sei anhängig. Nach Hinweisen auf die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Sachverständigen läge die in § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. h SDG normierte Voraussetzung für die Eintragung in die Liste, nämlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, nicht mehr vor. Die Eigenschaft als Sachverständiger sei zu entziehen, wenn der Sachverständige im Zeitpunkt der Entscheidung unfähig sei, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Auffassung der Berufung, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Beendigung des Konkursverfahrens abzustellen und daher der Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten sei, werde nicht geteilt. Nach Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse stehe die Möglichkeit offen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG die neuerliche Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu erwirken.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie vertritt die Auffassung, die Konkurseröffnung rechtfertige ohne nähere Prüfung nicht die Annahme, dass keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Im Beschwerdefall "zeigt nicht nur die den Forderungen zugrundeliegende Übernahme von Bürgschaften für einen langjährigen Freund, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich sorgfältig disponiert und überlegt, sondern vor allem die Summe der angemeldeten Forderungen von S 42 Mio und die festgestellten Forderungen von S 7 Mio, dass nicht angenommen werden kann, dass keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Denn Anschlusskonkurs und Überschuldung ergeben sich aus den angemeldeten Forderungen von S 42 Mio, nicht jedoch aus den festgestellten S 7 Mio. Tatsächlich kann erst nach Abschluss des Konkursverfahrens mit der für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft notwendigen Sicherheit beurteilt werden, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 168/1998, ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

Zu den Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste gehören nach § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. h SDG geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. Zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person gehört es, dass sie zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 90/18/0070, und vom , Zl. 98/10/0385). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 95/19/1588, und vom , Zl. 98/10/0385).

Auf diese Rechtsprechung hat die belangte Behörde zutreffend hingewiesen. Sie ist ferner erkennbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Darlegungen der Beschwerde zeigen nicht auf, dass die belangte Behörde von der soeben dargelegten Sachverhaltsgrundlage ausgehend zu Unrecht den Wegfall der Voraussetzung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse angenommen hätte. Der Hinweis darauf, dass den Forderungen, die zur Überschuldung geführt hätten, die Übernahme von Bürgschaften für einen langjährigen Freund zu Grunde lägen, ist nicht zielführend. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an. Welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit führten, ist hingegen nicht entscheidend. Nur am Rande ist zu bemerken, dass auch die Auffassung der Beschwerde, die Übernahme von Bürgschaften für einen langjährigen Freund zeige, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich sorgfältig disponiere und überlege, nicht nachvollziehbar ist.

Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass die Bestreitung von im Konkursverfahren geltend gemachten Ansprüchen der - auf die Eröffnung des Konkurses, die Zahlungsunfähigkeit voraussetzt (§ 66 Abs. 1 KO), Bezug nehmenden - Annahme der belangten Behörde entgegenstünde, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht als geordnet zu bezeichnen, zumal die Beschwerde nicht einmal behauptet, dass die Zahlungsunfähigkeit (als Konkursvoraussetzung) zu Unrecht angenommen worden und der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am