TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.03.2001, 97/03/0082

VwGH vom 22.03.2001, 97/03/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der H in Pettendorf, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF1-J-79, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0078, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der (damals) angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde sei davon ausgegangen, dass die Grundstücke der beschwerdeführenden Partei einen zusammenhängenden nördlichen Bereich und einen zusammenhängenden südlichen Bereich bildeten, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellten die vier Verbindungsflächen dieser beiden Bereiche jedoch keinen "Längenzug von Grundstücken" dar.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (neuerlich) die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde nunmehr (zusammenfassend) die Auffassung, die beschwerdeführende Partei habe "ihre Eigenjagdberechtigung für die Jagdjahre 1993 bis 2001 nicht fristgerecht gestellt" (weil sie ihren Antrag nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974 in einer angemessenen Weise begründet habe) und aus diesem Grund von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-3 (JG), hat die Bezirksverwaltungsbehörde sechs Monate vor Ende der laufenden Jagdperiode an ihrem Amtssitz und in den betroffenen Gemeinden eine Kundmachung zu erlassen, mit der die Grundeigentümer für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle genügt, wenn die Befugnis zur Eigenjagd für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt war, für die kommende Jagdperiode, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes.

Zu Folge Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der Fristen für die Kundmachung auszusprechen,

a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b) dass die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.

Mit Antrag vom wurde vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei folgendes Ansuchen gestellt:

"Ersuche um Weiterführung der Eigenjagd mit dem im Grundbesitzplan eingezeichneten Grundgrenzen der Eigenjagd."

Diesem Ansuchen wurde ein "Grundbesitzplan" angeschlossen. Dieser (kopierte) Plan weist einen schwarzen (kopierten) Grenzverlauf und einen auf der Kopie mit blauem Stift eingezeichneten Grenzverlauf auf. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides weise der schwarze Grenzverlauf - von der beschwerdeführenden Partei unbestritten - "offenbar die Grenze der gesamten Katastralgemeinde" auf. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - und ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei unbestritten - sei im Plan mit blauem Stift die tatsächliche Grenze des Jagdgebietes der beschwerdeführenden Partei eingezeichnet. Davon, dass die im Plan mit blauem Stift eingezeichneten Grenzen jene des zur Feststellung beantragten Eigenjagdgebietes darstellen, geht offenkundig auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung aus, wenn sie ausführt, es "wurde unser Ansuchen auf Feststellung der Befugnis zur Eigenjagd unter Hinweis auf den alten Bescheid, die neu erworbenen Grundstücke Nr. 139 und 140 sowie verschiedene, zur Flächenbereinigung vorgenommene Grundtauschvorgänge durch Anschluss eines Grundbesitzbogens gestützt".

Davon ausgehend, dass der Antrag (nur) durch den oben dargestellten Verweis auf den "Grundbesitzplan" begründet wurde, wobei von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht bestritten wird, dass das derart beantragte Eigenjagdgebiet (insgesamt) nicht mit jenem (für die abgelaufene Jagdperiode) rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet ident ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer den § 12 Abs. 1 JG nicht entsprechenden Begründung des Antrages ausging (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 387/78; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2823, 2891/79, und vom , Zl. 94/03/0079).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass auch kein Fall - im Sinne der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2823, 2891/79, sowie vom , Zl. 94/03/0079 - vorliegt, dass bereits einmal auf Grund eines Antrages der eine Aufzählung sämtlicher Grundstücke, für die die Eigenjagdbefugnis in Anspruch genommen wurde, enthalten hat, ein Eigenjagdgebiet rechtskräftig festgestellt wurde und dieses in der nachfolgenden Jagdperiode vergrößert werden soll, weshalb es genügt, wenn im Antrag nur die zusätzlich beantragten Grundflächen detailliert nach Grundstückszahl und Flächenausmaß angeführt werden und das Eigentum des Antragstellers daran nachgewiesen wird.

Im Beschwerdefall fehlt es nämlich schon an der in dieser Rechtsprechung bezogenen Voraussetzung der (bloßen) Vergrößerung des Eigenjagdgebietes für die nachfolgende Jagdperiode. Aber selbst dann, wenn die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch für die Fälle einer Verringerung des Jagdgebietes oder eines "Flächenaustausches" anzuwenden wären, würde es im Beschwerdefall jedenfalls daran mangeln, dass im Antrag hinsichtlich einer solchen Verringerung des Eigenjagdgebietes bzw. eines "Flächenaustausches" keine nach Grundstückszahl und Flächenausmaß detaillierte Angaben enthalten sind (zur Begründung der Notwendigkeit der detaillierten, zahlenmäßigen Anführung der Grundstücke vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2823, 2891/79).

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es liege hinsichtlich der mangelnden Begründung des Antrages ein Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor, zu dessen Behebung die Behörde von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 387/78, zu verweisen, wonach der Mangel der Begründung des Antrages kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, wobei anzumerken ist, dass im Beschwerdefall noch § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden ist.

Auch die Beschwerderüge der Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde im Grunde des § 13a AVG vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die so genannte Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG bezieht sich nämlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Es ist aber im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0146, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen dargetan, der einschreitende Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei sei durch eine falsche Rechtsbelehrung irregeführt worden, wonach der Jagdrechtsreferent der Bezirkshauptmannschaft Tulln (anlässlich der Antragstellung) "nach Erörterung die behördliche Empfehlung" gegeben habe, "lediglich kurz um Weiterführung der Eigenjagd anzusuchen". Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen und dergleichen vermögen derartige Äußerungen behördlicher Organe die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0115, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, die Berufungsbehörde habe "offenbar in Wahrung der Interessen einer Mehrheit bäuerlicher Jagdgenossenschafter und Wähler befunden, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht richtig ist und zu korrigieren sei", so vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Nach diesem Vorbringen wird offenbar eine Verletzung der Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG erblickt. Die Behörde ist aber bei der Fällung eines Ersatzbescheides durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur im Rahmen des seinerzeit angenommenen, in der Entscheidung verwerteten Sachverhaltes und nur in den Fragen, zu denen der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsansicht geäußert hat, gebunden (siehe Klecatzky/Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, E. 3. zu § 63 VwGG). Zu der Frage der mangelnden Begründung des Antrages hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis nicht geäußert, sondern vielmehr den (damals) angefochtenen Bescheid schon aus dem eingangs dargestellten Grund behoben.

Auch mangelt es dem Beschwerdevorbringen über die offensichtliche Absicht der Behörde, "das Verfahren zu verschleppen, um der Jagdgenossenschaft F das Jagdrecht zu erhalten", an der rechtlichen Relevanz, weil sie sich diesbezüglich auf keine gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, deren Verletzung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten könnte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war demnach abzuweisen, weil die mitbeteiligte Partei bei der Einbringung der Gegenschrift nicht

durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0243).

Wien, am