VwGH vom 03.05.2000, 97/03/0076
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/03/0083 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des HM in R, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1-3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 12/226-3/1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug (LKW-Zug) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - unter näherer Angabe von Tatzeit () und Tatort - auf der B-315 (Reschenstraße) gelenkt und dabei "entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Ziff. 7a StVO i.V.m. § 1 d.Vdg.d.
Bezirkshauptmannschaft Landeck vom , Zahl 3-4265, das Verkehrszeichen 'FAHRVERBOT FÜR LKW über 7,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht' mißachtet" zu haben, "obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und er auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung war".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der ihm zur Last gelegte Verstoß gründe sich auf eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Mit Erkenntnis vom , V 95/99-7, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom , Zl. 3-4265, mit der auf der B-315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, gesetzwidrig war. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs. 2b StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen (wie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom , Zl. 3-4265) zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung an (gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof ermächtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9283/A).
Da sich der angefochtene Bescheid auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" stützt, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am