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VwGH vom 05.11.1997, 97/03/0053

VwGH vom 05.11.1997, 97/03/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwalt in Salzburg, Reichenhallerstraße 10 B, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 5/04-24/277/1-1996, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug namens des Gemeinderates ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 89a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2, 2a lit. d und Abs. 3 StVO 1960 verpflichtet, der Stadtgemeinde Salzburg Kosten in der Höhe von S 1.920,-- für die am um 21.25 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg veranlaßte Entfernung des in Salzburg, Kajetanerplatz 29, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 freigehaltenen Abstellplatz (Behindertenparkplatz) abgestellten Fahrzeuges, an dem kein Ausweis im Sinne des § 29 b Abs. 3 StVO 1960 angebracht war, zu bezahlen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht 1966 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Strittig ist im Beschwerdefall lediglich, ob es sich bei der im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. d StVO 1960 von einem Organ der Straßenaufsicht angeordneten Entfernung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin um einen Fall der Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 89a Abs. 3 leg. cit. gehandelt hat.

Gemäß § 89a Abs. 3 StVO 1960 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

"Unaufschiebbarkeit" im Sinne der genannten Bestimmung liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen läßt. Eine Einschränkung dahin, daß eine selbständige Anordnung nach § 89a Abs. 3 StVO 1960 nur bei Vorliegen einer den im § 44b Abs. 1 leg. cit. erwähnten Situationen vergleichbaren Verkehrslage getroffen werden könne, ist - entgegen Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I. Teil: Straßenverkehrsordnung 1960, RZ 61 zu § 89a - aus dem Hinweis auf diese Bestimmung im letzten Absatz des § 89a Abs. 3 StVO 1960 nicht abzuleiten. Auch die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0467) setzte für die "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme nicht das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses voraus.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 89a Abs. 3 StVO 1960 bejaht hat; dies schon im Hinblick darauf, daß die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges der Beschwerdeführerin durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlaßt werden können, würde doch ein Zuwarten bis dahin jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung beabsichtigten Zweckes begründen, daß Behinderten jederzeit ein ihnen vorbehaltener Abstellplatz zur Verfügung stehen und dieser daher schon vor einer tatsächlichen Behinderung zu diesem Zwecke freigehalten werden soll (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 13275/A).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
WAAAE-58472

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