VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der M AG in B, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 11.215/3-IV/3/2003, betreffend Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der M Gesellschaft mbH und auf Grund des Einbringungsvertrages vom Rechtsnachfolgerin im grundbücherlichen Eigentum u.a. auch über die Liegenschaft EZ. ..., Grundbuch ... B, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr. ... gehört, auf welchem sich der so genannte "Getreidekasten" B befindet. Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei, die M GesmbH, war durch Ausgliederung eines Teilbetriebes der A AG entstanden.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Erhaltung des "Getreidekastens" auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen sei, in der Meinung, dieser sei - was auch der Ausweisung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B entsprach - Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (im Folgenden: DMSG).
Im Zuge der über den nach § 5 Abs. 1 DMSG gestellten Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass das Gebäude tatsächlich nicht ex lege gemäß § 2 DMSG unter Denkmalschutz stand.
Mit der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom wurde die Beschwerdeführerin jedoch gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG davon informiert, dass es nunmehr beabsichtigt sei, den Getreidespeicher in B auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 DMSG wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin auch das Ergebnis des Gutachtens der Amtssachverständigen Mag. Z mitgeteilt, wonach die Kupferhütte in B 1463 von Herzog Ludwig von Bayern gegründet worden sei, zu dessen Hoheitsgebiet in der damaligen Zeit auch die Region im Unterinntal gehört habe. Die Kupferhütte sei aus Bergwerken aus der unmittelbaren Umgebung, in denen Silber und Kupfer bis 1949 gefördert worden seien, gespeist worden. Im Laufe der wechselvollen Geschichte der Kupferhütte habe die gesteigerte Erzeugung an der Wende zum 18. Jahrhundert zu einer Vergrößerung des Hüttenwerks geführt. Um die Versorgung der diversen Arbeiter und der Bevölkerung gewährleisten zu können, sei am Innufer in unmittelbarer Nähe des Anlegeplatzes der Innfrachtschiffe 1687 ein Getreidespeicher errichtet worden. Im Zuge einer Vergrößerung sei 1718 ein zweiter Getreidekasten hinzugekommen, der jedoch bereits um 1870 wieder abgebrochen worden sei. Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts habe die Innschifffahrt an Bedeutung verloren, da man auf den Transport mit der Eisenbahn umgestiegen sei; so sei der Getreidespeicher als solcher unbrauchbar geworden und zu einer Aufbereitungswerkstätte adaptiert und in weiterer Folge als Lagerraum verwendet worden.
Der Getreidespeicher B sei ein dreigeschossiges Gebäude über rechteckigem Grundriss, von steilem Satteldach mit Ost-West ausgerichtetem First bedeckt. An den Stirnseiten weise er zwei Fensterachsen, an den Längsseiten je sieben Fensterachsen auf. Die Giebelmauer rage über die Dachhaut hinaus, im Giebel an beiden Stirnseiten befänden sich gekreuzte Hammer in Vierpass. Mittig an der Haupt- bzw. Nordfassade befinde sich ein stark "abgefastes" Rundbogenportal aus Hagauer Marmor mit Schmiedeeisen beschlagener Holztüre. Zu beiden Seiten des Portales befänden sich zwei barocke quadratische Wappensteine (Kopien, die Originale seien am Verwaltungsgebäude der Beschwerdeführerin angebracht) mit Datierung der Erbauungszeit der beiden Getreidekästen. An der Südfassade, ebenfalls mittig, befinde sich eine Türöffnung. Im Inneren befänden sich drei Vollgeschosse und zwei übereinander liegende Dachböden. Die Erschließung an der Ostwand erfolge über eine einläufige hölzerne Treppe. Die Holztramdecken würden pro Geschoss von mehreren Reihen hölzerner Säulen getragen, im Erdgeschoss unter dem Hauptträger (Unterzug) befänden sich zusätzlich fünf Stützen aus Hagauer Marmor (jeweils) mit quadratischem Sockel, Säule mit abgeschrägten Ecken, konisch im oberen Bereich auslaufend, von quadratischem Kapitel gekrönt. Der Getreidekasten der M sei 1687 in der typischen Bauweise und Formgebung der Speicherkästen errichtet worden und als einer der wenigen bis heute erhalten geblieben. Zusätzlich seien nur wenige Veränderungen im Zuge der Adaptierungsmaßnahmen vorgenommen worden, wodurch der Bau nahezu im Original bis heute in Verwendung geblieben sei. Das Gebäude stelle darüber hinaus ein interessantes Baudokument der Jahrhunderte alten Geschichte der Kupferhütte in B. dar und verweise somit auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gegend für den Handel und die ehemals blühende Innschifffahrt. Die Ausstattung des Portals mit Hagauer Marmor sowie die beiden barocken Wappensteine zeigten weiters die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauwerkes und die hohe Einstufung seines Verwendungszweckes zu seiner Erbauungszeit und stuften ihn heute als wertvolles, in Tirol seltenes industrielles Denkmal ein. Der Getreidekasten weise sowohl kulturelle als auch geschichtliche Bedeutung auf, wodurch seine Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In ihrer Stellungnahme vom zog die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Tatsache, dass der Getreidekasten bisher nicht unter Denkmalschutz gestanden sei, den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG zurück, beantragte jedoch im Hinblick auf die oben erwähnte Aufforderung zur Stellungnahme statt dessen, das Gebäude nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Im Wesentlichen verwies sie auf die bereits in ihrem Denkmalschutzaufhebungsantrag geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere die Baufälligkeit des Gebäudes und bestritt im Übrigen die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Bauwerks.
Mit Bescheid vom stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Getreidespeichers in B, Wstraße, Gerichtsbezirk R, politischer Bezirk K, Grundstück Nr. ..., EZ. ... der KG ... B, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Nach Wiedergabe des Amtsgutachtens sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dagegen führte die Behörde erster Instanz aus, die falsche Zuordnung im Flächenwidmungsplan könne darauf zurückzuführen sein, dass die Gesellschaften, denen das Gebäude gehört habe, im Eigentum der Republik Österreich gestanden seien und daher im Jahr 1948 auch vom Bund eine Subvention zur Sanierung des Gebäudes gewährt worden sei. Maßgeblich für das Bestehen des Denkmalschutzes ex lege, welches Denkmale betreffe, die im öffentlichen Eigentum stünden, sei aber die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers; da das Objekt immer im Eigentum von privatrechtlichen Gesellschaften gewesen sei, habe kein Denkmalschutz gemäß § 2 DMSG bestanden.
Aus den gepflogenen Erhebungen habe sich ergeben, dass die weitere Erhaltung des Gebäudes ohne wesentlichen Substanzverlust möglich sei. Die Wirtschaftlichkeit einer eventuellen Sanierung sei nicht zu überprüfen gewesen, da sie im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich sei. Ebenfalls unbeachtlich sei die Frage der weiteren Nutzung; eine Abwägung mit anderen Interessen, etwa jenen der Notwendigkeit einer Betriebserweiterung, habe nicht stattzufinden. Es sei ausschließlich zu ermitteln, ob die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gegeben und die Erhaltung der Substanz technisch möglich sei. Das Denkmalschutzgesetz begründe keine Sanierungspflicht, sondern trage nur jene geringfügigen Sicherungsmaßnahmen auf, die über den üblichen Erhaltungsaufwand keineswegs hinausgingen, so etwa die Schließung von Dach- oder Fensteröffnungen. Die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Gebäudes gehe aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervor. Das Bundesdenkmalamt habe sich aber auf ein solches Gutachten so lange zu stützen, als ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen worden sei. Der Meinung der Eigentümerin, die Seltenheit des Objektes sei für die Unterschutzstellung nicht relevant, müsse entgegen gehalten werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 DMSG die Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, wenn es sich um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Es liege auf der Hand, dass der Verlust eines der letzten Gebäude seiner Art aus dem 17. Jahrhundert, das außerdem bemerkenswert original erhalten geblieben sei, eine solche Beeinträchtigung darstellen würde. Aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit bedeutende Gebäude abhanden gekommen seien, könne die Eigentümerin nichts gewinnen: eben dieser Entwicklung entgegenzutreten sei Aufgabe des Bundesdenkmalamtes. Die Bedeutung und Bewertung des Getreidespeichers als Denkmal habe nicht in Frage gestellt werden können. Der Getreidekasten der M sei 1687 in der typischen Bauweise und Formgebung der Speicherkästen errichtet worden und als einer der wenigen bis heute erhalten geblieben. Zusätzlich seien nur wenige Veränderungen im Zuge der Adaptierungsmaßnahmen vorgenommen worden, wodurch der Bau nahezu im Original bis heute in Verwendung geblieben sei. Das Gebäude stelle darüber hinaus ein interessantes Baudokument der Jahrhunderte alten Geschichte der Kupferhütte in B. dar und verweise somit auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gegend für den Handel und die ehemals blühende Innschifffahrt. Die Ausstattung des Portals mit Hagauer Marmor zeige weiters die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauwerkes und die hohe Einstufung seines Verwendungszweckes zu seiner Erbauungszeit und stufe es heute als wertvolles und in Tirol seltenes industrielles Denkmal ein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen (Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens und Durchführung eines Lokalaugenscheines) gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG keine Folge und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf das bereits von der Behörde erster Instanz zur Frage der Sanierbarkeit eingeholte statische Gutachten des DI M, welches wie folgt lautet:
"Das Gebäude umfasst ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse und liegt innerhalb des Betriebsgeländes der M. Auf der Nordseite fließt in einem Abstand von ca. 30 m der Inn.
Wände:
Die Westseite weist starke Setzungsrisse auf, die auf ein Absanken des Mauermittelteiles zurück zu führen sind (Fundamentsetzung). Die südseitige Wand ist rissefrei. Die Nordseite ist bis auf Setzungsrisse an der westseitigen Ecke praktisch rissefrei.
Die ostseitge Wand hat einige kleinere Risse, jedoch hängt die Giebelwand ca. 10-15 cm nach außen.
Das Gebäude ist durch mehrere Schleudern gesichert.
Decken:
Die Decken sind durchwegs Holzdecken, die auf Holzunterzüge aufruhen. Im Erdgeschoss bestehen die Säulen aus Naturstein, in den Obergeschossen befinden sich starke Holzsäulen. Die Decken sind zwischen dem Mittelunterzug und Außenmauern nochmals unterstellt (späterer Einbau).
Am Mauerauflager an der Südseite und der Nordseite sind die Deckenbalken durch Holzunterzüge unterstellt, da die Holzbalken hier teilweise in einem sehr schlechten Zustand sind.
Als Fußboden dient derzeit ein Bretterboden.
Dachstuhl:
Der Dachstuhl ist eine sehr schöne Konstruktion und macht einen soliden Eindruck. Bei den beiden Giebelmauern ist der Anschluss der Dachdeckung ca. 10-15 cm (Ostseite) und 5-10 cm (Westseite) von der Mauer entfernt. Es regnet hier herein.
GUTACHTEN.
Eine Sanierung des Gebäudes ist nur mit einem sehr großen finanziellen Aufwand möglich. Die teilweise großen Mauerrisse müssen kraftschlüssig geschlossen werden. Die Westseite ist fundamentmäßig zu unterfangen.
Bei den Holzdecken ist der Großteil der Träme auszutauschen. Die Holzunterzüge können saniert werden.
Die zusätzlichen Unterstellungen der Decke zwischen Mittelunterzug und Außenmauern könnten entfernt werden, wenn die zulässigen Belastungen herabgesetzt werden und die nicht tragfähigen Balken ausgetauscht werden.
Es ist ein neuer Fußboden herzustellen."
Auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Augenscheines in Anwesenheit der Amtssachverständigen MMag. N wurde Folgendes festgestellt:
"Der gegenständliche Getreidespeicher wurde von außen und in seinem Inneren eingehend besichtigt. Bei der Begehung wiederholte die beigezogene Amtssachverständige, Frau MMag. N (BDA-Landeskonservatorat für Tirol), die wesentlichen Feststellungen des Amtssachverständigengutachtens, welches bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Sie betonte insbesondere, dass der aus dem späten 17. Jahrhundert stammende Getreidespeicher im Zusammenhang mit dem Hüttenwesen in B steht und zur Versorgung der Bevölkerung mit Getreide diente, diese Funktion jedoch mit der Errichtung der Eisenbahn verlor. Das Gebäude habe sich nicht nur in seiner charakteristischen äußeren Form, sondern auch an verschiedenen Details, wie den Steinsäulen des Erdgeschosses und einigen Fenstergittern, erhalten. Derartige Getreidespeicher seien heute in Tirol kaum noch vorhanden, da sie mit dem Aufkommen des Eisenbahnwesens und den Änderungen im Warenverkehr meist abgebrochen wurden. Ein Vergleichsbeispiel sei ihr lediglich in Hall in Tirol bekannt, dieser Getreidespeicher sei jedoch heute als Wohnbau genutzt und stark verändert."
Die belangte Behörde kam auf Grund dieser Ergebnisse rechtlich zu dem Schluss, das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales bestehe grundsätzlich entweder auf Grund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 DMSG oder nach Feststellung durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG. Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses treffe auf Grund der gesetzlichen Anordnung nur Denkmale, die sich im Eigentum bestimmter öffentlich-rechtlich eingerichteter Personen befänden. Das gegenständliche Objekt stehe im Eigentum der M AG, welche keine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstelle. Da eine Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG bislang noch nicht getroffen worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das gegenständliche Objekt im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als geschütztes Denkmal ausgewiesen bzw. vom Bundesdenkmalamt als solches in der Vergangenheit behandelt worden sei. Diese Fragen seien jedoch für das vorliegende Verfahren ohnedies ohne weitere Bedeutung. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen könne durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG jederzeit erfolgen. Eine bisher unrichtig angenommene Sach- oder Rechtslage stehe der Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 DMSG nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmalen sei dann gegeben, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. Auf Grund des nachvollziehbaren schlüssigen und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehenden Amtssachverständigengutachtens des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Ergebnisse des Augenscheines nehme die belangte Behörde als erwiesen an, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen Getreidekasten des späten
17. Jahrhunderts handle, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hüttenwesen in B stehe und der Versorgung mit Getreide gedient habe. Diese Funktion sei mit der Errichtung der Eisenbahn verloren gegangen. Das Gebäude sei nicht nur in seiner äußeren Erscheinung, sondern auch in verschiedenen Details gut erhalten, es komme ihm darüber hinaus Seltenheitswert zu. Auf Grund des statischen Gutachtens des DI M sei erwiesen, dass das Gebäude grundsätzlich erhaltungsfähig sei, auch wenn hiefür ein großer wirtschaftlicher Aufwand erforderlich sein würde. Die Mauerrisse müssten kraftschlüssig geschlossen werden, die Westseite sei im Fundament zu unterfangen, ein Großteil der Träme der Holzdecken seien auszutauschen und ein neuer Fußboden sei herzustellen. Es sei weiters offensichtlich, dass eine Verwendung des gegenständlichen Objektes, welche die Kosten der Restaurierung auch wirtschaftlich tragen könnten, derzeit nicht in Sicht sei. Dennoch sei im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes anzunehmen gewesen. Dieses sei ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich seien. Die solcherart von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien lediglich dem Verfahren nach § 5 DMSG vorbehalten. Eine weiterbestehende widmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit sei ebenfalls nicht Voraussetzung für das
öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes. Das
öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes sei darin begründet, dass es sich um ein bedeutendes Dokument im Zusammenhang mit der Montangeschichte der Region handle und damit "Repräsentant" für bestimmte geschichtliche oder kulturelle Entwicklungen sei. Dem Objekt komme wegen vorgekommener Zerstörungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufkommen der Eisenbahn, Seltenheitswert zu. Auch auf diesen Umstand sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu stützen. Die belangte Behörde halte ein öffentliches Interesse an der Erhaltung auch nicht im Sinn des § 1 Abs. 10 DMSG für ausgeschlossen, weil sich durch das insoweit unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten des DI M ergeben habe, dass das gegenständliche Objekt - wenn auch unter großem finanziellen Aufwand - sanierbar sei. Die vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Arbeiten seien offensichtlich nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens zu schließen, dass die gegebene geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung, die sich im Wesentlichen aus verschiedenen Ausstattungsdetails, der äußeren Erscheinung und Kubatur ergebe, durch das Schließen von Mauerrissen, eine Unterfangung der Westseite sowie auch durch Austausch von Holztramen und des Fußbodens nicht zerstört werde. Vielmehr handle es sich um Arbeiten, die im Laufe der sich über Jahrzehnte (Jahrhunderte) erstreckenden Erhaltung eines Denkmals regelmäßig notwendig würden bzw. keine Verluste als Denkmalsubstanz mit sich brächten. § 1 Abs. 10 DMSG beziehe sich auch nicht nur auf einzelne Teile des Denkmals, sondern auf das Denkmal insgesamt. Diese Norm umfasse nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschlössen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört sei und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom Befangenheit der beim Lokalaugenschein zugezogenen Amtssachverständigen geltend mache, sei auszuführen, dass der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG im Berufungsverfahren nur vorliege, wenn das Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt habe, dieser also ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organs beruhe, nicht hingegen dann, wenn die Mitwirkung in der unteren Instanz bloß in der Abgabe eines Gutachtens bestehe. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger - wie in der Stellungnahme beantragt - insbesondere auch nichtamtlicher Sachverständiger, sei daher nicht geboten gewesen und zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die mangelnde sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung, dass die Erhaltung des in ihrem Eigentum stehenden Getreidespeichers nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, weiters in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren, insbesondere im Recht auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde und auf Enthaltung eines befangenen Amtssachverständigen von der Mitwirkung an der Erlassung des Bescheides, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei zunächst die mangelnde sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde mit dem Hinweis darauf geltend, der in Rede stehende Getreidespeicher sei im aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als Denkmal ausgewiesen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung übersehen, dass der Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 DMSG nicht bloß eine unrichtig angenommene Sach- und Rechtslage, sondern tatsächlich eine unrichtige Rechtslage entgegenstehe. Aus dem als Verordnung zu qualifizierenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde B ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Getreidespeicher im Sinne des § 28 Abs. 3 lit. b Tiroler ROG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehe. Auf solche Objekte beziehe sich die Bescheiderlassungskompetenz des § 3 Abs. 1 DMSG aber ausdrücklich nicht. Die belangte Behörde stütze daher ihre sachliche Zuständigkeit gerade auf eine Bestimmung, die ihr eine solche Bescheiderlassungskompetenz nicht einräume. Zwar könne das Bundesdenkmalamt auch in Fällen der Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich bestehe. Diese sachliche Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes sei aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf Denkmale beschränkt, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds, sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall sei. Die belangte Behörde negiere mithin die Rechtswirkungen des geltenden Flächenwidmungsplanes. Dies mache den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Widerspruchs zu einer im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft übergeordneten Norm (Verordnung) rechtswidrig. Sie verkenne darüber hinaus aber auch, dass es ihr an der sachlichen Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Unterschutzstellung des Getreidespeichers so lange mangle, so lange dieser infolge des offenbar unrichtigen Flächenwidmungsplans als Denkmal ausgewiesen sei. Damit verletze die belangte Behörde die sachlichen Zuständigkeitsregeln des § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 DMSG.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, gilt bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßig Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
Nach § 3 Abs. 1 DMSG gilt bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
Unbestritten ist, dass die Liegenschaft, auf der der gegenständliche "Getreidekasten" steht, weder bereits im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin () noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im alleinigen oder im überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Anstalt, eines Fonds oder gesetzlicher anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften stand. Da die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft und damit eine juristische Person des privaten Rechts ist, kam eine ex lege - Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes daher auch nicht Adressatin eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 2 DMSG sein können.
Der Umstand, dass im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B die Denkmalschutzeigenschaft des gegenständlichen Objektes gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 93/2001 - ROG 2001, auf dem Grundstück Nr. ... der Liegenschaft EZ ..., KG B, ersichtlich gemacht wurde, kann keine der tatsächlichen Rechtslage widersprechenden Wirkungen entfalten, weil eine Ersichtlichmachung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen nur die Wirkung entfalten kann, dass sich niemand auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Beschränkungen (hier: nach dem DMSG) berufen kann, eine weitergehende (originäre) rechtliche Wirkung kommt der Ersichtlichmachung hingegen nicht zu. Sie hat lediglich deklarativen Charakter (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0147, betreffend das NÖ Raumordnungsgesetz unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/06/0047, betreffend das Stmk. Raumordnungsgesetz).
Im Übrigen gesteht die Beschwerdeführerin ja selbst die Unrichtigkeit des Flächenwidmungsplanes in diesem Umfange zu. Zu Recht hat sich daher das Bundesdenkmalamt auf die ihm gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 DMSG zustehende Befugnis berufen, unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse darüber zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales besteht.
Damit war aber auch die belangte Behörde gemäß § 29 Abs. 1 DMSG zur Entscheidung über die gegen die Unterschutzstellung gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin zuständig.
Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl dem Feststellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes als auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde läge ein Gutachten der Amtssachverständigen MMag. N, einer Mitarbeiterin des Landeskonservatorats für Tirol, zu Grunde, was Befangenheit der Sachverständigen im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 bzw. Z. 5 AVG begründe. Im Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz sei die Stellung des Sachverständigen eine von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur behandelten zu unterscheidende:
Sie sei Organ der erkennenden Behörde, deren gesamtbehördliche Willensbildung auf die Frage der Denkmalschutzfähigkeit eines Objektes fokussiere. Im Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz beruhe der behördliche Willensakt voll und ganz auf dem Gutachten des Amtssachverständigen, wobei die Frage nach der Denkmalschutzfähigkeit eines Objektes sich einer intersubjektiven Nachprüfbarkeit entziehe. Vielmehr stelle sich die Entscheidung darüber, ob ein Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sei, als ein Ergebnis subjektiver Betrachtung dar. Gleichzeitig sei gerade im Denkmalschutzbereich die Einholung eines Gegengutachtens praktisch unmöglich, da nahezu alle ausgewiesenen Experten in Sachen Denkmalschutz entweder selbst direkt oder indirekt in beratender Funktion beim Bundesdenkmalamt beschäftigt seien oder eine solche Beschäftigung anstrebten. Damit werde deutlich, dass den Amtssachverständigen zwar nicht die formelle Erlassung eines Bescheides, wohl aber eine Mitwirkung an dieser Erlassung zukomme, was für Befangenheit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG ausreiche, verlange diese Gesetzesstelle doch lediglich eine Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch "Verwaltungsorgane". Jedenfalls sei aber durch die geschilderte Sachlage Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG anzunehmen, da eben dieses Verwaltungsorgan, dessen Sachverstand die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst habe, mit der Beurteilung derselben Frage im Berufungsverfahren befasst worden sei. Überdies habe sich durch das eingeholte statische Gutachten (DI M) die Unrichtigkeit des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens in einem wesentlichen Punkt ergeben: Während die Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen sei, dass "der Bauzustand .. die weitere Erhaltung sowie auch die Weiterführung der bisherigen Nutzung als Lagerraum ohne über geringfügige Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Sanierungsschritte erlaube", habe der Statiker DI M festgestellt,
dass "eine Sanierung des Gebäudes ... nur mit einem sehr großen
finanziellen Aufwand möglich" sei. Dieser Widerspruch sei ungelöst geblieben, da kein weiteres Gutachten eingeholt worden sei.
Dem Einwand der Befangenheit ist Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Daraus ergibt sich, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann ( vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0031). Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen den bescheiderlassenden Organwalter des Bundesdenkmalamtes, sondern gegen die derselben Behörde angehörende Amtssachverständige, aus deren Gutachten keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität zu erkennen sind. Es erscheint auch unzutreffend, dem Bundesdenkmalamt eine einseitige "Fokussierung" auf eine beabsichtigte Unterschutzstellung zu unterstellen, hat diese Behörde doch anhand objektiver Kriterien - wie etwa einschlägiger Literatur - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG vorliegen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird in der Beschwerde daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der als Vertreterin des Landeskonservators tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG haben sich Verwaltungsorgane ferner der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
Die Beschwerdeführerin unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn sie davon ausgeht, es habe sowohl im erstinstanzlichen - als auch im Berufungsverfahren - dieselbe Amtssachverständige das gegenständliche Objekt befundet und begutachtet. Dem ist nicht so. Während im erstinstanzlichen Verfahren die Sachbearbeiterin des Landeskonservatorats Tirol Mag. Z tätig wurde, nahm im Berufungsverfahren MMag. N von derselben Dienstbehörde am durchgeführten Lokalaugenschein teil. Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 liegt schon aus diesem Grunde nicht vor. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens konnte aber auch aus dem Grunde nicht vorliegen, weil sich die Befangenheit eines behördlichen Organs im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter bezieht und nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/11/0205, unter Berufung auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, und das hg Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0130).
Insoweit die Beschwerdeführerin die Erhaltungswürdigkeit des Getreidekastens von B und die Schlüssigkeit des diese Frage bejahenden Sachverständigengutachtens zu bestreiten sucht, ist sie darauf zu verweisen, dass die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des § 1 DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises erfordert. Dabei sind auch die Denkmalbehörden nach § 52 Abs. 1 AVG verpflichtet, in erster Linie die ihnen beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind daher solche Amtssachverständige.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass dabei dem Gutachten des Amtssachverständigen bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einer Sache außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit so lange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (so die seit Jahrzehnten einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/09/0244, und vom , Zl. 96/09/0216). Zur Widerlegung derartiger Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Privatgutachten. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, es seien praktisch keine Privatgutachter vorhanden, die dem Gutachten eines Bediensteten des Landeskonservatorats bzw. des Bundesdenkmalamtes öffentlich zu widersprechen bereit wären. Dies allerdings stellt eine gänzlich unbewiesene und angesichts der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Meinungsäußerung auch unwahrscheinliche Behauptung dar. Auch kann nicht erkannt werden, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten miteinander oder in sich widersprüchlich seien, kommen doch alle Sachverständigen zum Ergebnis, dass das gegenständliche Objekt als interessantes Baudokument der Jahrhunderte alten Geschichte der Brixlegger Kupferhütte kulturgeschichtliche Bedeutung habe. Alle Sachverständige kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Objekt zwar baufällig sei, sich jedoch (noch) nicht in einem Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit der Instandsetzung der Dokumentationscharakter des Objekts im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG verloren ginge. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem statischen Gutachten des DI M. Dass die für eine Instandsetzung aufzuwendenden Mittel möglicherweise von den Sachverständigen unterschiedlich bewertet wurden, erweist sich nicht als gravierender Widerspruch. Eine Unschlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich jedenfalls daraus nicht.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Objekt befinde sich in einem Zustand, der eine Sanierung nicht bloß unwirtschaftlich, sondern nahezu unmöglich erscheinen lasse. Es sei einsturzgefährdet. Überdies komme ihm nicht jener Seltenheitswert zu, der von der Amtssachverständigen offenbar angenommen worden sei. Unrichtig sei, dass das Gebäude in verschiedenen Details gut erhalten sei: Die zwei barocken quadratischen Wappensteine seien bereits vor Jahren durch Kopien ersetzt worden, die Originale befänden sich im Verwaltungsgebäude der Beschwerdeführerin. Die originalen Fenstergitter seien so stark verrostet, dass sie bald völlig fehlen würden. Im Hinblick darauf, dass Böden ausgetauscht, Stützpfosten und Holztraversen erneuert und die Fenstergitter ersetzt werden müssten, sei im Falle der Instandsetzung mit so essentiellen Veränderungen zu rechnen, dass im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des sodann veränderten Getreidekastens nicht mehr bestehe.
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft gemäß § 1 Abs. 1 DMSG in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben sind; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 5 DMSG relevant (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0010, m.w.N.). Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Instandsetzungsarbeiten, wie etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments, Schliessung der Mauerrisse, Erneuerung der Holztramen und -böden im Inneren, erweisen sich jedoch nicht als derart tiefgreifend, dass damit so große Veränderungen an der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maß zugesprochen werden könnte. Im Übrigen wird auf die - oben zitierte - Bestimmung des § 1 Abs. 6 DMSG verwiesen, wonach die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet, zu erfolgen hat. Eine Instandsetzungspflicht trifft den Eigentümer eines Denkmals im Übrigen nur im Umfange des § 4 Abs. 1 DMSG.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am