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VwGH vom 31.05.1999, 99/10/0017

VwGH vom 31.05.1999, 99/10/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. & Co. KG in Graz, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6-55 P 8/3-1998, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (NSchG 1976) aufgetragen, die ohne behördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. 944/1 der KG S. außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichteten Plakatwände zu entfernen.

In der Begründung heißt es, dass die Werbetafeln außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet worden seien, ergebe sich aus den Ausführungen des Naturschutzbeauftragten. Dieser habe festgehalten, dass sich auf der linken Seite der R.-Straße (stadtauswärts gesehen) etwa bei der Kilometer-Tafel 4,2 auf einem freien, weiten Wiesengelände eine Reihe von Werbeeinrichtungen befänden. Die erste Plakattafel sei im äußersten Westen der Freifläche aufgestellt. Etwa 20 m von dieser Werbeanlage entfernt stehe in östlicher Richtung eine weitere Plakattafel. Folge man der R.-Straße weiter stadtauswärts, so erblicke man 60 m weiter die nächste Werbeanlage. Blicke man in nordöstlicher Richtung ca. 100 m weiter, so sehe man eine vierte Werbeanlage. Sie sei etwa 20 m von einem Hofaufschließungsweg entfernt. Alle genannten Werbeanlagen seien ca. 5 m vom Straßenrand entfernt und im rechten Winkel zu der in diesem Abschnitt von Südwesten nach Nordosten verlaufenden R.-Straße aufgestellt. Alle beschriebenen Werbeeinrichtungen stünden in einer Wiese, die in nördlicher Richtung in weitere landwirtschaftlich genutzte Freiflächen übergehe, in die lediglich vereinzelt Gehöfte eingestreut seien. Bei gebotener großflächiger Betrachtungsweise sei zu sagen, dass diese Wiese zu einer großen Freilandzone zu zählen sei, die in nördlicher Richtung den R.-Rücken entlang laufe und durch teils bewaldete Hänge zum S.-Tal bzw. zum S.-Talbach abfalle. Die Plakatanlagen träten auch aus dem Schatten der auf der gegenüberliegenden südlichen Seite der R.-Straße gelegenen Häuser dank ihrer Entfernung von ca. 35 bis 60 m deutlich hervor. Bei diesen Häusern handle es sich um Einfamilienhäuser bzw. um eine Tischlerei mit jeweils umgebender Grünfläche. Auch die am östlichsten Rand der Freifläche gelegene Werbeeinrichtung stehe in einer Entfernung von ca. 35 m zu einem jenseits des erwähnten Hofaufschließungsweges im Bau befindlichen Haus. Die am westlichen Rand der Freilandzone liegende Werbeanlage stehe ebenfalls in einer Entfernung von ca. 35 m vom nächstgelegenen (in westlicher Richtung) Wohnhaus. Da somit kein Naheverhältnis zu einem Bauwerk zu erkennen sei, die Werbeeinrichtungen auf einer ausgedehnten Freifläche stünden, keine standortbezogene Notwendigkeit aufwiesen und sich außerdem von dem hier vorherrschenden grünen Landschaftsbild äußerst störend abhöben, sei ihre Entfernung erforderlich.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie erklärte, die Feststellungen des Naturschutzbeauftragten seien im Wesentlichen richtig, wenngleich die Entfernungsangaben "nicht den richtigen Tatsachen entsprechen" und weitere zusätzliche Bauwerke vorhanden seien. Zu bemängeln sei auch, dass nicht erhoben worden sei, wann die Werbetafeln errichtet worden seien. Tatsache sei, dass sämtliche Werbetafeln bereits vor mehr als 15 Jahren errichtet worden seien und sich mittlerweile anstandslos in das Landschafts- bzw. Ortsbild einfügten. Das Ortsbild selbst sei geprägt von Infrastruktureinrichtungen und auch von Siedlungsobjekten. Der im Norden gelegene Grünraum sei entgegen der Ansicht des Sachverständigen immer wieder von Bauwerken unterbrochen, sodass man bei großflächiger Betrachtungsweise nicht von einem zusammenhängenden Grünraum sprechen könne. Auf Grund der vorhandenen Bauobjekte und Infrastruktureinrichtungen sei die beschwerdeführende Partei der Ansicht, dass ihre Werbetafeln im Ortsbereich gelegen seien.

In einer Stellungnahme für die belangte Behörde hielt ein Sachverständiger für Naturschutz fest, die Werbeanlagen stünden nördlich der R.-Straße auf einer landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche, die im Westen, Norden und Nordosten vom geschlossenen Waldbestand des R.-Nordhanges umgeben sei. Innerhalb dieser Freifläche gebe es lediglich ein landwirtschaftliches Gehöft, bestehend aus vier Bauobjekten. Dieses Gehöft habe keinerlei funktionalen bzw. räumlichen Zusammenhang mit der südlich der R.-Straße vorhandenen geschlossenen Bebauung. Die Werbeanlagen seien jeweils mehr als 40 m vom letzten Gebäude der geschlossenen Ortschaft südlich der R.-Straße entfernt, sodass sie eindeutig aus dem Schatten des letzten Gebäudes der geschlossenen Ortschaft herausträten. Bei großräumiger Betrachtung sei auch festzuhalten, dass alle Anlagen nicht auf einer Grünfläche innerhalb geschlossen bebauten Gebietes lägen, weil generell nördlich der R.-Straße landwirtschaftliche Freiflächen und Waldbestände das Landschaftsbild prägten. Somit sei der Standort aller dort befindlichen Anlagen der freien Landschaft zuzuordnen.

In ihrer Stellungnahme zu diesen Ausführungen des Amtssachverständigen erklärte die beschwerdeführende Partei, seit 1974 befänden sich die Werbetafeln im Bereich der R.-Straße. Eine Entfernung sei somit nach § 34 NSchG 1976 nicht mehr möglich. Im Übrigen könne die beschwerdeführende Partei die Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht nachvollziehen, weil eine ausführliche Beschreibung des Südbereiches fehle. Sie sei der Ansicht, dass bei großflächiger Betrachtungsweise die Werbetafeln noch der Ortschaft zuzuordnen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab. In der Begründung stützte sie sich auf die im Verfahren beider Instanzen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei meint, auf die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen sei § 4 NSchG 1976 auf Grund des § 35 leg. cit. nicht anwendbar, weil diese Werbeanlagen bereits im Jahr 1974 aufgestellt worden seien.

Nach § 4 Abs. 1 NSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Nicht bewilligte Ankündigungen sind nach § 4 Abs. 7 leg. cit. binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte.

Nach § 35 Abs. 1 NSchG 1976 bleiben die nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer von Anlagen, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 widersprechen und die Interessen des Naturschutzes gröblich verletzen, durch Vorschreibung von Auflagen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausführung auftragen.

§ 35 Abs. 1 NSchG 1976 stünde dem der beschwerdeführenden Partei erteilten Abtragungsauftrag nur dann entgegen, wenn für die Werbeanlagen vor dem Inkrafttreten des NSchG 1976 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dass dies der Fall ist, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht. Dass die Werbeanlagen bereits im Jahr 1974, also vor dem Inkrafttreten des NSchG 1976 errichtet wurden, ist daher ohne Belang. Wie sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen haben, ist dem NSchG 1976, insbesondere auch dessen § 35 Abs. 1, nicht zu entnehmen, dass Maßnahmen, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerregelungen des NSchG 1976 konsenslos getroffen wurden, nach dem NSchG 1976 bewilligungsfrei wären. Hiebei spielt es keine Rolle, ob diese Maßnahmen an sich bewilligungsfrei waren oder entgegen den damaligen Rechtsvorschriften konsenslos gesetzt wurden. In jedem Fall ist im zeitlichen Anwendungsbereich des NSchG 1976 für solche Maßnahmen eine Bewilligung erforderlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/10/0133, sowie das Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 8388).

Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Entfernung der Werbeanlagen dürfe nicht mehr angeordnet werden, weil sie bereits 1974 aufgestellt worden seien, könnte jedoch auch unter dem Aspekt des von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren angesprochenen § 34 NSchG 1976 von Bedeutung sein.

Nach Abs. 1 des mit "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" überschriebenen § 34 NSchG 1976 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern.

Nach § 34 Abs. 2 leg. cit. kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Die Entfernung von Werbeeinrichtungen ist zwar ein Fall der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; für sie findet sich aber im § 4 eine Sonderregelung, welche als lex specialis dem § 34 Abs. 1 NSchG 1976 vorgeht.

Nach § 4 Abs. 7 NSchG 1976 sind nichtbewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat, oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.

Abs. 7 des § 4 NSchG 1976 fand sich in der Regierungsvorlage (Beilage Nr. 30 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, VIII. Periode, 1975) als Abs. 3 im § 34 der RV. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen darauf, daß Vorbild für diese Bestimmung Regelungen im Tiroler Naturschutzgesetz 1951 (i.d.F. der Novelle 1964) waren. Konkret handelte es sich um § 3 Abs. 2 (bzw. nach der Novelle 1964: Abs. 3) des Tiroler Naturschutzgesetzes 1951, welchem § 4 Abs. 7 NSchG 1976 nachgebildet ist. Daß § 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1951 eine Grundlage für behördliche Entfernungsaufträge bezüglich Werbeeinrichtungen bildete, ergibt sich aus zahlreichen Verwaltungsgerichtshofentscheidungen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2328/57 und vom , 25/59).

Ist aber Grundlage für behördliche Entfernungsaufträge für Werbeeinrichtungen nicht § 34 Abs. 1 NSchG 1976, sondern § 4 Abs. 7, dann kann auch § 34 Abs. 2 NSchG 1976 nicht zur Anwendung kommen.

Im übrigen wäre für die beschwerdeführende Partei aber auch dann nichts zu gewinnen, wenn man von einer Anwendbarkeit des § 34 auf Ankündigungen im Sinne des § 4 NSchG 1976 ausgehen würde.

Die Verjährungsfrist des § 34 Abs. 2 NSchG 1976 beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung zu laufen. Als rechtswidrige Handlung ist im Beschwerdefall ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 NSchG 1976 anzusehen. Diese Bestimmung verbietet es, ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften vorzunehmen. Der Begriff "Ankündigung" im Sinne des § 4 NSchG 1976 umfaßt sowohl die Vorrichtungen und Gegenstände, auf denen die Ankündigung angebracht ist (z.B. Werbetafel) als auch die Ankündigung selbst, also die durch sie vermittelte Botschaft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 379/79 und vom , 225/78). Vorgenommen wird eine Ankündigung im Sinne des § 4 NSchG 1976 solange, solange sie vorhanden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die zu § 84 Abs. 2 StVO ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 1217/66, vom , 101/78 u.a.). § 34 Abs. 2 NSchG 1976 könnte daher im Beschwerdefall auch deswegen nicht zum Tragen kommen, weil die rechtswidrige Handlung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht beendet war.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten sei derart mangelhaft, dass es zur Feststellung, ob eine geschlossene Ortschaft vorliege, nicht tauge.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird, oder von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, der sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Da nur jene Störungen des Landschaftsbildes erfasst sind, die von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgehen, kommt es dabei nicht etwa auf den Ausblick auf die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes an, so zwar, dass selbst ausgedehntere Grünflächen inmitten stark verbauten Gebietes allenfalls noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 92/10/0391). Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt oder nicht, ist daher eine großflächige Betrachtungsweise geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 81/10/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob sich der fragliche Bereich in oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 81/10/0006, 0015). Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/10/0058, u.a.).

Gemessen an diesem Begriff der "geschlossenen Ortschaft" kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Werbeanlagen der beschwerdeführenden Partei als außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt ansah. Sie konnte sich dabei nicht nur auf die Stellungnahme des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, sondern auch auf das Gutachten stützten, das der Naturschutzbeauftragte im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegeben hat. Aus beiden Beweismitteln sind jene Umstände entnehmbar, die für die Beurteilung der Frage, ob sich die Werbetafeln innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden, entscheidend sind. Die beschwerdeführende Partei hat zwar in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Vorhandensein weiterer Bauwerke behauptet, diese Behauptung aber nicht näher konkretisiert. Auch in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen des in zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen hat sie den vom Sachverständigen aufgelisteten Fakten keine ebenso konkreten gegenteiligen Fakten entgegengehalten, sondern sich damit begnügt, die Ausführungen des Amtssachverständigen als "nicht nachvollziehbar" zu bezeichnen. Das allein aber war nicht geeignet, die Äußerung des Amtssachverständigen als unrichtig erscheinen zu lassen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am