VwGH vom 14.05.1997, 97/03/0023

VwGH vom 14.05.1997, 97/03/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1279/3/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 16.00 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf der Lavamünder Bundesstraße an einer näher bezeichneten Örtlichkeit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h laut Lasermessung abzüglich der Meßfehlergrenze um 51 km/h überschritten. Er habe dadurch die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entschieden und nicht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Straferkenntnis erster Instanz vom sei dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden, obwohl er bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom der Erstbehörde bekanntgegeben habe, daß bestimmten Rechtsvertretern Vertretungsvollmacht gemäß § 10 AVG erteilt worden sei. Die Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz sei daher nicht rechtswirksam gewesen, der erstinstanzliche Bescheid sei damit als nicht erlassen anzusehen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat er in seinem Einspruch vom mitgeteilt, daß seinen Rechtsvertretern "Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt" worden sei. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren schließt - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - auch ein, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustG ist. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, daß "nicht einmal die Weiterleitung" eines der Partei selbst zugestellten Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter eine Sanierung des Zustellmangels bewirken könnte, verkennt er die Rechtslage. Insoweit er sich hiebei auf den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.327/A, - ergangen zu § 26 Abs. 1 AVG - bezieht, ist er auf die durch § 9 ZustG geänderte Rechtslage hinzuweisen. § 9 Abs. 1 ZustG läßt nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0235) keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in den Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Daß letzteres im gegenständlichen Beschwerdefall zutrifft, ist durch die namens des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertreter rechtzeitig erhobene Berufung belegt. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde nämlich - wie sich aus dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Rückschein ergibt - dem Beschwerdeführer am zugestellt, die Berufung wurde durch die Rechtsfreunde des Beschwerdeführers am verfaßt und am bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingereicht. Durch die Weiterleitung des Straferkenntnisses an die Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers war der Zustellmangel saniert.

Da somit die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.