VwGH vom 16.10.2001, 99/09/0260
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/09/0268
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jeweils vom , Zl. VwSen-250728/18/Kon/Pr (hinsichtlich des Erstmitbeteiligten) und Zl. VwSen-250729/17/Kon/Pr (hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten), betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG (mitbeteiligte Parteien: 1. P in B und 2. W in L, beide vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom (betreffend den Erstmitbeteiligten) bzw. vom (betreffend den Zweitmitbeteiligten) wurden die Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit je einer Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 56 Stunden) bestraft, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafter der Firma W und P Transporte KEG mit Sitz in B, J-Weg 13, und somit als die zur Vertretung nach außen berufenen Organe und sohin strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu vertreten hätten, dass ein namentlich genannter rumänischer Staatsangehöriger in der Zeit vom bis als Hilfsarbeiter beschäftigt worden sei (er habe für die genannte KEG z.B. Möbeltransporte von der Firma K zu Privathaushalten durchgeführt), obwohl für den genannten Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis, Anzeigebestätigung oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Gegen diese Straferkenntnisse erhoben beide Mitbeteiligte Berufungen.
Mit den angefochtenen - wortgleichen - Bescheiden vom behob die belangte Behörde die angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisse nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 erster Fall VStG ein.
Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide nach wörtlicher Wiedergabe der in der mündlichen Berufungsverhandlung abgelegten Aussage des (einzigen) Zeugen N. G. dahingehend, die Stellung eines Beschuldigten innerhalb einer juristischen Person stelle kein Sachverhaltselement dar, so dass sich aus der geänderten Bezeichnung der Beschuldigten als "persönlich haftender Gesellschafter" in der Aufforderung zur Rechtfertigung auf "handelsrechtlicher Gesellschafter" im Schuldspruch der Straferkenntnisse keine (wegen Verfolgungsverjährung zu beachtende) Sachverhaltsänderung ergebe. Die Beschwerdeführer seien jedenfalls von Anfang an als Beschuldigte angesprochen worden. Auch ein zum Tatzeitpunkt allenfalls vorhandener gewerberechtlicher Geschäftsführer der W und P Transporte KEG würde die Beschwerdeführer nicht von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, weil der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, zu denen nicht die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zählten.
Unabhängig vom Gebot des § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden, befreiten den Beschuldigten dabei weder der Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung noch der der Amtswegigkeit des Verfahrens von seiner Verpflichtung, auch in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes beizutragen. Dieser Verpflichtung werde vom Beschuldigten jedenfalls dann nicht entsprochen, wenn er lediglich die ihm konkret vorgehaltenen Erhebungsergebnisse für unrichtig erklärt, ohne diesen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Von den Beschwerdeführern seien weder in der Berufung noch in den mündlichen Verhandlungen konkrete, dem Tatvorwurf entgegenstehende Umstände vorgebracht worden. Einen sie belastenden Umstand stelle zweifellos die Aussage des Zeugen N. G. dar, deren Richtigkeit von den Mitbeteiligten zwar nicht schlechthin bestritten, die behauptete Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage jedoch durch kein konkretes Vorbringen oder Beweisanbot untermauert worden sei. Andererseits müsse ein die Mitbeteiligten entlastender und seine Überführung ausschließender Umstand darin erblickt werden, dass sich die belastenden Angaben des vernommenen Zeugen auf keine persönlichen Wahrnehmungen bezüglich einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG habe stützen können, habe der Zeuge doch bei seiner Einvernahme angegeben, diesen Ausländer zweimal, nämlich einmal mit einem österreichischen und einmal mit einem türkischen Fahrer, als Mitfahrer in einem LKW der Fa. W und P bei der Speichmühle - dem Arbeitsplatz des Zeugen - gesehen zu haben. Der Ausländer habe dabei keine Arbeiten in dem Sinne getätigt, dass etwa Güter ein- oder ausgeladen worden seien. Er habe den Zeugen damals nur in dessen Wohnung besucht. Aus den Aussagen des Zeugen lasse sich auch nicht entnehmen, dass er beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Ausländer und einem der Mitbeteiligten zugegen gewesen wäre. Im gesamten Verfahrensakt seien auch keine Angaben des verfahrensgegenständlichen Ausländers dokumentiert, wonach dieser von der W und P Transporte KEG beschäftigt worden wäre. Auch sei das vom Zeugen auf Tonband aufgenommene Telefonat zwischen ihm und dem Erstmitbeteiligten nicht geeignet, einen Beweis für eine (zweifelsfrei) erfolgte unberechtigte Ausländerbeschäftigung zu liefern. Das Vorliegen von Verdachtsmomenten sei aus all dem zwar als gegeben zu erachten; dennoch habe das Ergebnis des Beweisverfahrens, welches im Wesentlichen in der Einvernahme des Zeugen N. G. bestanden habe, nicht jeden Zweifel an der Tatbegehung auszuräumen vermocht. Weitere Beweismittel seien nicht zur Verfügung gestanden, so dass in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 28a Abs. 1 AuslBG gestützte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem Antrag, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil der Grundsatz des "in dubio pro reo" bedeute, dass für und gegen den Beschuldigten sprechende Umstände gleiches Gewicht hätten, da die Mitbeteiligten lediglich den Tatvorwurf bestritten hätten ohne ein sonstiges Vorbringen zu erstatten, gebe es keine für sie sprechenden Umstände. Die Behörde vertrete offenbar den Standpunkt, ein zweifelsfreier Nachweis einer illegalen Tätigkeit ohne Vorliegen eines Geständnisses könne erst dann bejaht werden, wenn ein Zeuge entweder beim Abschluss des Arbeitsvertrages zugegen sei oder zumindest die Arbeitskraft bei der Arbeit gesehen hätte. Indirekte Beweise seien zulässig. Auch habe der Zeuge N. G. die geleistete Lohnzahlung selbst beobachtet. Die Mitbeteiligten hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie nicht einmal zur Berufungsverhandlung persönlich erschienen seien, "wodurch die Überprüfung ihrer Glaubwürdigkeit vereitelt" worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 - ausgehend vom angeblichen Tatzeitraum -, lauten:
"§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 lautete:
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S."
Voraussetzung für die Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung ist daher das Vorliegen einer Beschäftigung, welcher Begriff durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 leg. cit. näher definiert wird. Ansatzpunkt der Prüfung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist daher die Erbringung einer Arbeitsleistung, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird (objektiver Tatbestand).
Für das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale ist die Strafbehörde beweispflichtig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 3487/78, VwSlg 10032, u. a.). Die belangte Behörde hätte daher das Vorliegen einer unerlaubten Beschäftigung zu beweisen gehabt.
Im Beschwerdefall stand als einziges Beweismittel die Angaben des Zeugen N. G. zur Verfügung, weil sich die Mitbeteiligten am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten. Die beschwerdeführende Bundesministerin vertritt dazu die Meinung, diese Umstände allein berechtigen zur Annahme des Vorliegens des objektiven Tatbestands. Dies trifft jedoch nicht zu.
Nach den §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG haben Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, Entscheidung 8 zu § 67 AVG und Entscheidung 1 bis 9 zu § 60 AVG nachgewiesene Rechtsprechung). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0201).
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde ohne an Beweisregeln gebunden zu sein nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen hat, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt. Dabei kann die mangelnde Mitwirkung der Partei eine Rolle spielen, sie muss dies aber nicht, insbesondere, wenn sich aus anderen Beweismitteln der Sachverhalt erweisen oder er sich trotz vorliegender Beweise nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Dabei korrespondiert der Mitwirkungspflicht der Partei ihr Anspruch auf Berücksichtigung auch der sich dann ergebenden für sie günstigen Erhebungsergebnisse. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht aber nicht soweit, dass sich die Behörde die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens ersparen könnte oder der in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte gezwungen wäre, gegen sich selbst "mitzuwirken" bzw. auszusagen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann daher in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die säumige Partei eine sich daraus ergebende, zu seinem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (siehe auch die Bestimmung des § 51f Abs. 2 VStG), sie enthebt die Behörde aber nicht von ihrer amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht. Im Sinne dieser Wahrheitserforschungspflicht kam aber die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Aussage des vernommenen Zeugen keine zuverlässigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ergeben habe, was sie auch eingehend und nachvollziehbar begründet hat.
Insoweit die beschwerdeführende Bundesministerin unter den verschiedensten Gesichtspunkten in Wahrheit die Beweiswürdigung der Behörde rügt, ist darauf zu verweisen, dass diese der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie u. a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8619/A).
Dies ist hier der Fall. Weder aus der als bloße "Absichtserklärung" formulierten Angabe des Einreisegrundes durch den betroffenen Ausländer noch aus den Angaben des Zeugen, der eine Arbeitsleistung des Ausländers selbst gar nicht beobachtet hat, sondern lediglich ein "Mitfahren", oder allfällige weitere Indizien, die eindeutig für die Arbeitsverrichtung durch den betroffenen Ausländer gesprochen hätten, kann eine unerlaubte (entgeltliche) Beschäftigung für das von den Mitbeteiligten vertretene Unternehmen mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit geschlossen werden. Liegt kein Geständnis eines Beschuldigten vor, hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies nicht, ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am