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VwGH vom 11.05.1993, 91/08/0025

VwGH vom 11.05.1993, 91/08/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des Sportklub A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des BMAS vom , Zl. 120.608/1-7/90, betr Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mP: 1.) Slbg GKK, 2.) PVAng, 3.) PVArb

4.) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, und 30 weitere mitbeteiligte Parteien

Spruch

1. den BESCHLUß gefaßt:

a) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die behauptete Feststellung der Versicherungspflicht des L richtet, zurückgewiesen.

b) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf "Weiterleitung der Beschwerde an den Hohen Verfassungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.

2. ZU RECHT ERKANNT:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Versicherungspflicht des Fünftmitbeteiligten für die Zeit vom 1. Juni bis und des Sechstmitbeteiligten für die Zeit vom bis festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter anderem fest, daß die unter

5. und 6. angeführten mitbeteiligten Parteien als Trainer und die unter 7. bis 34. angeführten mitbeteiligten Parteien als Fußballspieler in näher angeführten Zeiten (der Jahre 1984 bis 1987) in einem der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungpflicht nach dem AlVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Partei gestanden seien.

Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

Zwischen der beschwerdeführenden Partei und den in Rede stehenden Fußballspielern (den unter 7. bis 34. angeführten mitbeteiligten Parteien) seien schriftliche Vereinbarungen (Verträge) geschlossen worden, aus denen hervorgehe, daß die Spieler an sämtlichen angeordneten Trainings- und Spieleinheiten teilzunehmen gehabt hätten. Für den Fall unentschuldigten Fernbleibens seien entsprechende Sanktionen vorgesehen gewesen. Für ihre Leistungen hätten die Spieler fixe Kostenersätze und Punkteprämien erhalten.

Zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Trainern (den unter 5. und 6. angeführten mitbeteiligten Parteien) seien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Sie seien in näher angeführten Zeiten als Trainer bei der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen. Fünfmal pro Woche sei Training, Freitag oder Samstag seien Spieltage, Sonntag sei Ruhetag gewesen. Die Trainer hätten sich die Arbeitszeit (Trainingszeiten) selbst einteilen können, Weisungen hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens seien sie nicht unterworfen gewesen. Hinsichtlich einer Vertretungsmöglichkeit seien keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden. Der Sechstmitbeteiligte sei mehrmals abwesend gewesen, ohne der Vereinsleitung vorher davon Mitteilung zu machen. Diese habe gegen diese Vorgangsweise auch keine Einwendungen erhoben. Der Trainer habe dem Verein die Aufnahme von Spielern empfehlen können. Gegen seinen Willen hätten keine Spieler engagiert werden können. Als Entgelt habe der Sechstmitbeteiligte anfänglich zwischen S 6.000,-- und S 8.000,-- monatlich erhalten, doch habe sich dieses Entgelt im Laufe der Zeit erhöht.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt wie folgt:

Nach dem Regulativ des ÖFB seien Vertragsspieler Spieler, die einem Beruf oder einer Berufsausbildung nachgehen sollten und aufgrund eines Spielervertrages als Ausgleich für besondere Inanspruchnahme durch den Fußballsport eine Entschädigung erhielten. Der Spieler sei zum pünktlichen Erscheinen zum Training und zu Wettspielen verpflichtet. Im Falle des Zuwiderhandelns sei ein Katalog von Disziplinarmaßnahmen vorgesehen. Der Spieler sei hinsichtlich des Arbeitsortes an die vom Verein ausgewählten Spiel- und Trainingsplätze gebunden, zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet und unterliege den Weisungsbefugnissen der Vereinsleitung und des Trainers, der auch seine Tätigkeit überwache und kontrolliere. Damit weise die Tätigkeit eines Vertragsspielers sämtliche Merkmale auf, die vom Verwaltungsgerichtshof für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit in ständiger Judikatur herausgearbeitet worden seien. Dem Umstand, daß die Spieler nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei gleichzeitig ihre Mitglieder seien und als solche im Rahmen der Generalversammlung erheblichen Einfluß auf das Vereinsgeschehen nehmen könnten, komme dabei keine Bedeutung zu. Ebensowenig komme es auf die Bezeichnung der mit den Spielern geschlossenen Verträge, sondern auf die tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses an. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß Gegenstand eines "Werkvertrages" nur die Herstellung eines Werkes und nicht - wie bei Fußballspielern - die Erbringung von Dienstleistungen sein könne.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete völlige persönliche Unabhängigkeit der Trainer (der unter 5. und 6. genannten mitbeteiligten Parteien) liege nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor. Die Trainer seien bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gänzlich ungebunden, sie müßten vielmehr auf gewisse vom ÖFB hinsichtlich des Trainingsprogrammes ausgearbeitete Konzepte Bedacht nehmen. Es erscheine der belangten Behörde auch vollkommen unwahrscheinlich, daß für die Trainer eine generelle Vertretungsmöglichkeit bestehe, zumal die Fußballvereine daran interessiert seien, daß ihre Spieler nicht von irgendwem, sondern von den von ihnen mit Bedacht unter Berücksichtigung der bisherigen Erfolge ausgesuchten Trainern betreut würden. Darüberhinaus überwögen bei der Trainertätigkeit die Merkmale unselbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit bei weitem gegenüber jenen selbständiger Ausübung einer solchen Tätigkeit, weil die Beschäftigten weder über eine eigene Betriebsstätte noch über andere Betriebsmittel verfügten und keine anderen der Verwertung auf dem Arbeitsmarkt fähigen Güter als ihre Arbeitseignung und ihre Arbeitszeit besäßen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtwidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, nach der sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt erachtet, daß keine Versicherungspflicht der "3 Trainer und 28 Fußballspieler" festgestellt werde. Für den Fall, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden sollte, wird die "Weiterleitung der Beschwerde an den Hohen Verfassungsgerichtshof" beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zwar hat die Einspruchsbehörde mit ihrem Bescheid vom - insofern in Bestätigung des Bescheides der erstmitbeteiligten Partei vom - die Feststellung der Versicherungspflicht der unter 5. bis 34. angeführten mitbeteiligten Parteien sowie des L, der bei der beschwerdeführenden Partei in näher angeführten Zeiten als Trainer beschäftigt gewesen sei, ausgesprochen, die beschwerdeführende Partei hat aber in ihrer Berufung die Feststellung der Versicherungspflicht hinsichtlich des zuletzt genannten Trainers nicht bekämpft; der Einspruchsbescheid ist daher insofern in Rechtskraft erwachsen. Über die Versicherungspflicht des zuletzt genannten Trainers wurde, wie sich aus Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auch mit diesem Bescheid - zu Recht - nicht abgesprochen. Soweit sich daher die Beschwerde gegen eine behauptete Feststellung der Versicherungspflicht dieses Trainers durch den angefochtenen Bescheid wendet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung knüpft an ein "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm (vgl. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.600/A).

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 11.361/A, und vom , Zl. 89/08/0349, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Daß durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der Beschäftigung in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.778/A), von maßgebender Bedeutung sein.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 11.361/A, und vom , Zl. 89/08/0349).

Unter Bedachtnahme auf diese rechtlichen Grundsätze hat die belangte Behörde, wie die beschwerdeführende Partei mit Recht betont, die festgestellte Beschäftigung der beiden Trainer (der unter 5. und 6. genannten mitbeteiligten Parteien) zu Unrecht als versicherungspflichtige Beschäftigung gewertet. Denn konnten sich, wie die belangte Behörde festgestellt hat, die Trainer die Arbeitszeit selbst einteilen und waren sie "Weisungen hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens ... nicht unterworfen", so ist ihre Versicherungspflicht zu verneinen; dies ungeachtet der von der belangten Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen angeführten Überlegungen: Daß die Trainer auf gewisse vom ÖFB hinsichtlich des Trainingsprogrammes ausgearbeitete Konzepte Bedacht zu nehmen hatten und daher betreffend des einzuhaltenden Arbeitsverfahrens nicht gänzlich ungebunden waren, änderte nichts an der - die persönliche Unabhängigkeit indizierenden - fehlenden Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0349, und vom , Zl. 82/08/0208). Wegen dieses Fehlens ist auch die (von der belangten Behörde angenommene) persönliche Arbeitspflicht der Trainer, die an sich auch mit anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung als jener in persönlicher Abhängigkeit vereinbar ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 11.361/A, vom , Zl. 89/08/0349, und vom , Zl. 89/08/0310) nicht entscheidend. Rechtsirrig ist schließlich die oben wiedergegebene Begründung der belangten Behörde für ihre Annahme, es hätten die Merkmale unselbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit bei weitem gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Denn die mangelnde Verfügungsmöglichkeit der Trainer über eine eigene Betriebsstätte und andere Betriebsmittel, also ihre wirtschaftliche Abhängigkeit, ist, wie bereits ausgeführt wurde, mit persönlicher Unabhängigkeit vereinbar. Daß aber eine Person keine anderen der Verwertung auf dem Arbeitsmarkt fähigen Güter als ihre Arbeitseignung und ihre Arbeitszeit besitzt, hat mit der Frage, ob sie eine konkrete Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit oder Unabhängigkeit ausübt, nichts zu tun (vgl. dazu das schon genannte Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0349).

Hingegen entspricht die rechtliche Beurteilung der nach dem Regulativ des ÖFB als Vertragsspieler tätigen 28 Fußballspieler (der unter 7. bis 34. angeführten mitbeteiligten Parteien) der Rechtslage (vgl. zur Qualifizierung des Vertragsverhältnisses eines Vertragsspielers mit einem Fußballverein als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1151 ABGB: Arb 9678, 10.955 und die Entscheidung des 9 Ob A 186/92, mit Schriftumshinweisen, sowie Holzer-Posch in der Entscheidungsanmerkung RdA 1978, 351; zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen: Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SoSi 1988, 237; zur rechtsähnlichen Beurteilung der Versicherungspflicht von

Handballspielern eines Vereines: das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/08/0310). Die Beschwerde vermag diesbezüglich aus nachstehenden Gründen keine

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die beschwerdeführende Partei wendet zunächst ein, daß dem jeweiligen Spieler die "Betriebsmittel" nicht von ihr zur Verfügung gestellt worden seien. Daß ein Spieler in gleicher Kleidung wie sein Mannschaftskollege den Beruf ausübe, könne noch lange keine Versicherungspflicht begründen; dies ergebe sich einfach aus den Regeln, in denen der Beruf ausgeübt werde. Niemand würde bei anderen Sportarten (beispielsweise Schiläufern), die auch in einer gleichförmigen Renndress ihre Rennen bestritten, annehmen, daß sich darauf bereits eine Versicherungspflicht gründen könnte.

Es ist nicht klar, was die beschwerdeführende Partei unter dem in diesem Einwand verwendeten Wort "Betriebsmittel" versteht. Nach dem Zusammenhang, in dem sie es gebraucht, ist anzunehmen, daß sie damit die gesamte Ausrüstung des jeweiligen Spielers oder zumindest einen Teil derselben meint; es ist aber auch denkbar, daß sie dabei an die sportliche Befähigung des jeweiligen Spielers denkt. Auf eine Beistellung von Betriebsmittel in diesem Sinne durch den jeweiligen Spieler kommt es aber - unter dem hier angesprochenen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit - nicht an; entscheidend ist vielmehr, daß, was unbestritten ist, nicht den Spielern, sondern der beschwerdeführenden Partei als Empfänger der Arbeitsleistungen der Spieler die Verfügungsmacht über jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (z. B. die Fußballplätze) zugekommen ist, die den Spielern erst die Ausübung ihrer Tätigkeit (unter Zuhilfenahme der "Betriebsmittel" in dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Sinn) als bezahlte Vertragsfußballspieler ermöglicht haben, welche also eine Voraussetzung dafür darstellten, daß sich die beschwerdeführende Partei der Qualitäten der Spieler in Wettkampfspielen im Rahmen des bezahlten Fußballs bedienen konnte (vgl. auch dazu das schon genannte Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0310).

Die beschwerdeführende Partei meint weiters, es bestehe "auch das angeführte Weisungsrecht ... nicht zu Recht". Kein Vereinsvorstand sei in der Lage, einen bestimmten Spieler anzuweisen, eine bestimmte konkrete Leistung zu erbringen, einen Sieg für seine Mannschaft zu erringen etc. Auch sei der Vergleich zu anderen Sportarten (beispielsweise dem Tennis), die berufsmäßig ausgeübt würden, erlaubt, die ebenfalls nach gewissen Regeln ausgeübt werden müßten, wobei aber durch die Einhaltung der Regeln in keiner Weise eine Weisungsbefugnis begründet werde. Die einzige Weisung, an welche sich ein Vertragsfußballspieler zu halten habe, sei die Tatsache, daß er - über Anweisung des Trainers - zu gewissen Zeiten an gewissen Orten zum Zwecke der Ausübung des Sportes anwesend zu sein habe.

Bei diesem Einwand übersieht die beschwerdeführende Partei zum einen, daß ein Dienstnehmer im Sinne des § 1151 ABGB und damit auch des § 4 Abs. 2 ASVG nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg, sondern zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (an einem bestimmten Ort, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Art und Weise) verpflichtet ist und demgemäß das für das Dienstverhältnis typische Weisungsrecht lediglich der Konkretisierung der zuletzt genannten Verpflichtung dient (vgl.u.a. das schon mehrfach genannte Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0310). Der Umstand, daß die beschwerdeführende Partei bzw. die Trainer in ihrem Namen nicht "in der Lage" waren, die Spieler (zu ergänzen: mit disziplinären Konsequenzen) "anzuweisen, eine bestimmte konkrete Leistung zu erbringen, einen Sieg für die Mannschaft zu erringen etc.", stellt daher keinen tauglichen Einwand gegen das (von der belangten Behörde bejahte) Bestehen eines für ein Dienstverhältnis typischen Weisungsrechtes (in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten) dar. Zum anderen entfernt sich die beschwerdeführende Partei in ihrem diesbezüglichen Einwand von der eben angesprochenen Annahme der belangten Behörde, wonach ihr (durch die Trainer) wahrgenommenes Weisungsrecht nicht nur zum Inhalt hatte, daß die Spieler über Anweisung des Trainers zu gewissen Zeiten an gewissen Orten zum Zwecke der Ausübung des Sportes anwesend zu sein und hiebei entsprechend den Fußballregeln sportlich tätig zu sein hatten, sondern auch das arbeitsbezogene Verhalten beim Training und den Wettkampfspielen umfaßte. Aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht von einer solchen Annahme hätte ausgehen dürfen, bringt die beschwerdeführende Partei nicht vor. Da sie sich in ihrer Berufung gegen die Annahme eines umfassenden, für ein Dienstverhältnis typischen Weisungsrechtes durch die Einspruchsbehörde nicht gewandt hat und auch keine von Amts wegen - unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit oder Unschlüssigkeit - aufzugreifende Bedenken gegen die diesbezüglichen Annahmen der Behörden des Verwaltungsverfahrens bestehen, vermag der Verwaltungsgerichtshof in dieser Annahme keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Der angefochtene Bescheid war daher zwar insoweit, als mit ihm die Versicherungspflicht der beiden Trainer (der unter 5. und 6. angeführten mitbeteiligten Parteien) festgestellt wurde, aus den weiter oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung bereits klargestellt sind, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Dreiersenat.

3. Der Antrag auf "Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" war zurückzuweisen, weil keine Rechtsgrundlage für eine solche - der Abtretung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof durch diesen Gerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG korrespondierende - "Weiterleitung" besteht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/08/0332).

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits für den Schriftsatzaufwand nach der eben zitierten Verordnung nur der darin festgelegte Pauschbetrag und nicht zusätzlich die davon zu errechnende Umsatzsteuer zu ersetzen ist und andererseits wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) ein Ersatz von Stempelgebühren nicht in Betracht kommt.