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VwGH vom 26.01.1999, 97/02/0519

VwGH vom 26.01.1999, 97/02/0519

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des AB in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0778/96/E6, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom , zugestellt am , binnen zwei Wochen bekanntzugeben, von wem dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort abgestellt worden sei, bzw. jene Person zu benennen, welche die Auskunft hätte erteilen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu verhängen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom , B 496/97, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer am eine auf § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 gestützte, mit datierte Aufforderung der Behörde erster Instanz zugestellt, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen Namen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person mitzuteilen, die das angeführte Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt habe. Diesem Schreiben war (offenbar irrtümlich) auch ein an die Stadtverwaltung Immenstadt gerichtetes Meldeauskunftsersuchen der Behörde erster Instanz betreffend den (mit der gegenständlichen Angelegenheit offenbar in keiner Verbindung stehenden) M. Z. angeschlossen. Auf Grund einer Eingabe des Beschwerdeführers, in der er die Auffassung vertrat, es sei unklar, worum es in dem Aufforderungsschreiben der Behörde erster Instanz gehe, stellte diese mit am abgefertigtem Schreiben klar, daß es sich um eine auf § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 gestützte Aufforderung zur Lenkererhebung handle, wobei gleichzeitig die irrtümlich erfolgte Mitversendung des an die Stadtverwaltung Immenstadt gerichteten Schreibens bedauert wurde.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dem Aufforderungsschreiben vom 11. Juni sei die dieser Aufforderung zugrundeliegende Übertretung nicht zu entnehmen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Kenntnis über eine zur Last gelegte Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung eines Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der belangte Behörde nachzukommen, nicht erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0013). Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß dem Auskunftsverlangen ein Formular "Lenkerauskunft" nicht angeschlossen war, etwas gewinnen. Für die Beantwortung der an ihn gerichteten Anfrage bedurfte es nicht der Übermittlung eines Formulars. Vielmehr ist es für die Rechtswirksamkeit einer solchen Anfrage insoweit lediglich erforderlich, daß ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer gerichtet wird, wobei auch eine fernmündliche Anfrage zulässig ist (vgl. die in Grundtner, Kraftfahrgesetz 5, S 732 wiedergegebene hg. Judikatur). Unabhängig davon, daß somit dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Behörde erster Instanz vom eine die Rechtsfolgen des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in Gang setzende Aufforderung zugestellt wurde, ist zusätzlich davon auszugehen, daß ihm jedenfalls ab Erhalt des auf Grund seiner Rückfrage ergangenen Schreibens der Behörde erster Instanz vom klar sein mußte, welches Auskunftsverlangen an ihn gestellt worden war. Darauf, daß ihm noch ein Formular "Lenkererhebung" zugestellt werde, durfte er sich, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, nicht verlassen.

Daraus, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hinwies, der Beschwerdeführer hätte, sofern er sich über den Inhalt des Auskunftsverlangens nicht im klaren gewesen sein sollte, eine telephonische Auskunft bei der Behörde einholen können, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden, weil es sich bei dem diesbezüglichen Passus in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich um einen Hinweis und nicht um tragende Bescheidgründe oder um die Statuierung einer "Holschuld" handelt.

Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bezweifelt, daß es sich bei der belangten Behörde um ein unabhängiges Tribunal handelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem die gegenständliche Beschwerde betreffenden Ablehnungsbeschluß vom unter Anführung seiner Judikatur zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder eines "Gerichtes" im Sinne des Art. 6 EMRK das Vorliegen einer derartigen Rechtsverletzung als nicht wahrscheinlich erkannt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag - ausgehend von den Beschwerdeausführungen - keine Anzeichen dafür zu finden, daß es sich bei der belangten Behörde nicht um ein unabhängiges Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK handelt.

Der Beschwerdeführer hat auch angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung des § 24 Abs. 3 VwGG auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu beantragen. Hiezu hat er ausgeführt, daß die gemäß dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von S 2.500,-- die Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen" behindere. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 MRK darstellt, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO). Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs. 3 erster Satz VwGG zu stellen (vgl. auch den hg. Beschluß vom , Zl. 98/21/0122).

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am