VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Dr. E in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom , Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (eine Rechtsanwältin) stellte am beim Arbeitsamt Angestellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ungarische Staatsangehörige K. für die berufliche Tätigkeit als "Sprechstundenhilfe, Rechtsanwaltsgehilfin". Die monatliche Bruttoentlohnung sollte bei der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden) S 6.000,-- betragen. Als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden "perfekte Ungarischkenntnisse in Wort und Schrift, Maschinschreib-, Computerkenntnisse" verlangt. In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß K. als Ersatz für S benötigt werde, die das Dienstverhältnis per gelöst habe. K. habe derzeit eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis , wobei eine Verlängerung schon beantragt worden sei.
Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsamt mit, daß K. eine Aufenthaltsbewilligung (mit dem Zweck "P./privater Aufenthalt") für die Zeit vom bis erteilt worden sei.
Mit Bescheid vom wies das Arbeitsamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für K. gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht habe nachgewiesen werden können. Auch die Voraussetzungen für eine Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Feststellung des Arbeitsamtes, daß eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht habe nachgewiesen werden können, sei aktenwidrig. Mit Eingabe vom habe sie eine Photokopie der Aufenthaltsbewilligung für K. übersandt. Richtig sei, daß als Vermerk beim Zweck des Aufenthaltes "Privater Aufenthalt" angeführt sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes aber lediglich der Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz, nicht jedoch ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung.
Dieser Berufung war die Photokopie eines Auszuges aus dem Reisepaß der K. angeschlossen, aus welcher hervorgeht, daß dieser am vom Amt der Wiener Landesregierung eine für die Zeit vom bis zum gültige Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "P/privater Aufenthalt" erteilt worden ist.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung zur Arbeitsaufnahme verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, nunmehr idF gemäß BGBl. Nr. 838/1992 und Nr. 502/1993, ist gemäß seinem § 15 Abs. 1 mit in Kraft getreten.
Zum Zwecke der Abstimmung mit dem neuen AufG wurden mit Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 475/1992, Abänderungen hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z. 7, 4b, 20b Abs. 4, 27 Abs. 4 und 31a AuslBG beschlossen, die gemäß § 34 Abs. 6 AuslBG idF gemäß dieser Novelle ebenfalls mit in Kraft getreten sind.
Die belangte Behörde hat den im Beschwerdefall angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Östereich nach dem AufenthaltsG, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Im Beschwerdefall verfügte K. unbestritten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine bis zum gültige Bewilligung nach dem AufG.
In den Erkenntnissen vom , 94/09/0032 und 94/09/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen ausführlich dargelegt, daß es nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, aber auch aus weitergehenden Erwägungen, für die Belange der Ausländerbeschäftigung nur auf den legalen Aufenthalt des Ausländers in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder in dieser selbst angegebenen Zweck dieses Aufenthaltes ankommt. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Aus den in besagten Erkenntnissen dargelegten Entscheidungsgründen mußte auch im vorliegenden Beschwerdefall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
QAAAE-58354