VwGH vom 19.10.2005, 2003/09/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom , Zl. UVS-30.7- 42, 43/2002-3, betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes für schuldig befunden und über ihn eine Strafe verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom wurde der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - für schuldig erkannt, er habe:
"am , von 17.20 Uhr bis 18.15 in Graz 1, Hauptplatz, vor dem Rathaus, gegenüber des Bühnenaufbaues der Wahlkundgebung der ÖVP, anlässlich des Wahlkampfes zur Landtagswahl 2000 inmitten der ca. 2000 Kundgebungsteilnehmer,
1) durch den Gebrauch der Worte "Widerstand, Stoiber ist ein Faschist, Stoiber ist ein Rassist" den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widersprach der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt und
2) durch Schreien der angeführten Worte ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend und
3) durch besonders rücksichtsloses Verhalten, indem Sie versuchten in Richtung Bühnenaufbau und Rednerpult vorzudrängen, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, zumal dies zu Unmutsäußerungen von anwesenden Passanten führte"
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 1 erster Fall und zweiter Fall des Steiermärkischen Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung und § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes verletzt. Über ihn wurden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. und § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes Geldstrafen in der Höhe von EUR 130,81 -
und Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 60 Stunden verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zusammenfassend ausführte, dass er sich zwar an Sprechchören beteiligt, jedoch niemals "Stoiber ist ein Faschist" gerufen habe. Die Sprechchöre seien nur in den Redepausen getätigt worden und hätten lediglich 20 bis 30 Sekunden gedauert. Die ihm in der Anzeige zur Last gelegten Äußerungen stellten ausschließlich politische Meinungsäußerungen dar und verletzten nicht die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit. Die zitierten Äußerungen bewegten sich im Rahmen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das durch Artikel 10 EMRK garantiert sei. Zum Vorwurf der ungebührlichen Erregung störenden Lärms durch Sprechchöre führte der Beschwerdeführer aus, dass die Wahlveranstaltung durch eine starke Lautsprechanlage übertragen worden sei, und dass darüber hinaus von den ca. 2.000 versammelten Personen ein permanenter Lärm ausgegangen sei und daher die Sprechchöre überhaupt nur in der engsten Umgebung wahrnehmbar gewesen seien; die Rede sei völlig unbeeinträchtigt abgelaufen. Zum Vorwurf der Störung der öffentlichen Ordnung brachte der Beschwerdeführer vor, dass zum Tatbild der Ordnungsstörung die besondere Rücksichtslosigkeit gehöre und davon im konkreten Fall nicht die Rede sein hätte können. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei eine Scheinbegründung und überdies seien die verhängten Strafen überhöht.
Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer teilnahm sowie bei der Kundgebung anwesende Personen als Zeugen einvernommen wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Wort "Widerstand" zu entfallen habe. Die Geldstrafen wurden gemäß § 19 VStG auf jeweils EUR 70,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils zwei Tage herabgesetzt. Im Umfang des Spruchpunktes 3) des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
"Am fand am Grazer Hauptplatz die Abschlusskundgebung der ÖVP zum Landtagswahlkampf 2000 statt. Als Gastredner trat der bayrische Ministerpräsident Edmund Stoiber auf. Kurz vor Beginn seiner Ansprache formierte sich eine aus ca. 15 Personen bestehende Gruppe der Plattform 'M', zu der auch der Beschwerdeführer gehörte. Die Aktivisten dieser, der österreichischen Bundesregierung im Allgemeinen und dem bayrischen Ministerpräsidenten im Besonderen, kritisch gegenüber stehenden Gruppe kamen Großteils von der westlichen Seite des Hauptplatzes und entrollten ein Transparent. In weiterer Folge skandierten die Aktivisten während der Rede von Edmund Stoiber mehrmals Sprechchöre mit dem Inhalt 'Widerstand, Stoiber ist ein Rassist, Stoiber ist ein Faschist'. Die Sprechchöre wurden lautstark gerufen, um die durch eine Lautsprecheranlage verstärkte Rede Stoibers zu übertönen bzw. zu stören. In der Umgebung der Aktivistengruppe fühlten sich durch diese Sprechchöre einige Kundgebungsteilnehmer derart gestört, dass diese in massiver verbaler Weise ihren Unmut über dieses Verhalten äußerten. Als die Situation bereits zu eskalieren begann, griff eine vor Ort befindliche Einsatzgruppe der Polizei ein, indem die Aktivistengruppe durch teilweises Einkreisen durch die Sicherheitswachebeamten von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgeschirmt wurde. Die Aktivisten setzten ihre Sprechchöre bis zum Schluss der Rede des Ministerpräsidenten fort und kam es dann in weiterer Folge zu einem 'Abdrängen' der Aktivisten durch die Polizeibeamten, im Zuge dessen es zu Perlustrierungen, teilweisen Festnahmen und weiteren Maßnahmen kam, die im Übrigen Gegenstand eines umfangreichen Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark waren. ...
Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Zeugenaussagen von Obstl. K, RI V 2, S 2, RI B, RI P, RI A, BI G, Oberst W und Y. Hiebei gaben sämtliche Beamte an, dass in der Gruppe, wo sich der Berufungswerber befand, die Worte 'Stoiber ist ein Faschist, Stoiber ist ein Rassist' gerufen wurden, der Zeuge Y konnte sich nur erinnern, dass gerufen wurde 'Stoiber ist ein Rassist'. Jedoch gab dieser Zeuge an, dass Leute, die unmittelbar um die Gruppe waren, sich wegen der Sprechchöre beschwerten und seien die Sprechchöre auch ein Mal außerhalb des Applauses gerufen worden. Konkret gab der Zeuge Obstlt. K an, dass Sympathisanten, die um die Gruppe herumstanden, der Rede von Ministerpräsident Stoiber während der Sprechchöre nicht folgen konnten und haben sich die Sprechchöre über den dort herrschenden Lärmpegel abgehoben. Dies wurde auch von den übrigen Beamten sinngemäß bestätigt. RI Wolfgang M und BI G gaben auch dezidiert als Zeugen an, dass die Sprechchöre auch während der Rede stattfanden. Der Zeuge Oberst W war während der Rede nur wenige Meter von Stoiber entfernt auf der Tribüne und konnte die Sprechchöre klar verstehen und waren diese störend. Die übrigen als Zeugen einvernommenen Exekutivbeamten waren großteils nicht vor Ort, sondern während der Tatzeit am Franziskanerplatz stationiert bzw. konnten sich an den Vorfall nicht erinnern. Dass die Zeugen I und U keine Sprechchöre wahrnehmen konnten, obwohl sie sich zum Tatzeitpunkt am Hauptplatz aufhielten, ist insofern verständlich, da Kundgebungsteilnehmer, die sich weiter weg von der Gruppe aufhielten, nicht ihr Augenmerk auf derartige Verwaltungsübertretungen richteten. Auch der Zeuge X nahm die Sprechchöre wahr, jedoch nicht den Inhalt. Der Berufungswerber selbst gibt an, in der Gruppe während der Sprechchöre anwesend gewesen zu sein und selbst die Worte 'Stoiber ist ein Rassist' gerufen zu haben, jedoch nicht 'Stoiber ist ein Faschist'. Er habe auch wahrgenommen, dass die Sprechchöre auch außerhalb der Gruppe zu hören waren. Wenn die Aktivisten anführen, dass die Sprechchöre nur zu dem Zeitpunkt gerufen wurden, als es Applaus gegeben habe, so wird dem kein Glauben geschenkt, sondern wird den Zeugenaussagen der Meldungsleger gefolgt, die auf den chronologischen Ablauf der Sprechchöre besonders achteten. ...
Bezüglich der Anstandsverletzung wird hier ausgeführt, dass sich der Berufungswerber auch die Worte des Sprechchores 'Stoiber ist ein Faschist' zurechnen lassen muss. Bei einem Gruppenverhalten (zB 'Sieg-Heil' - Rufe einer Gruppe), muss nicht das vom zu strafenden Teilnehmer gesetzte Verhalten genau festgehalten werden, weil es auf das 'Mitwirken' an der 'Aktion' der Gruppe und damit die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit ankommt (; UVS Wien , 03/20/4306/94). Das Wort 'Widerstand' wurde gestrichen, da es noch nicht das Tatbild des öffentlichen Anstandes verletzt. Die Benennung eines Politikers eines demokratischen Systems als 'Faschist' ('Faschismus': extrem nationalistische, nach dem Führerprinzip organisierte, antiliberale und antimarxistische Bewegung oder solch ein Herrschaftssystem', Duden, Bedeutungswörterbuch,
2. Auflage, S 248) sowie als 'Rassist' stellt ohne Zweifel eine Beschimpfung dar. Daher verletzen die Worte 'Faschist' und 'Rassist' bei einer Wahlkampfveranstaltung, mit dem der Gastredner beschimpft wird, den öffentlichen Anstand und wurde dies auch durch die Unmutsäußerungen der übrigen Kundgebungsteilnehmer artikuliert. Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes erlaubt es, eine Verletzung im Bereich der Formulierung einer öffentlichen Meinungsäußerung dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung - gemessen an der Entscheidung des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht. Ob der Anstand verletzt wird oder nicht, kann auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach jedem Wortlaut beurteilt werden. Es kommt immer entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: Dass nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Wer eine Wahlkampfkundgebung als Sympathisant besucht, muss nicht in Kauf nehmen, dass er mit Sprechchören konfrontiert wird, die den Gastredner diskreditieren. Auch wenn man auf Grund von Äußerungen des Ministerpräsidenten Stoiber zumindest ins Treffen führt, dass er 'ein Rassist' sei, wiegt eine derartige Beschimpfung auf Grund der Begleitumstände (Wahlkampfveranstaltung) als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen. Verfassungsrechtlich einwandfrei kann der Vorwurf einer öffentlichen Anstandsverletzung gegenüber einer Meinungsäußerung nur in Bezug auf die jeweils gegebenen näheren Umstände erhoben werden ( Slg. 10700). Auf Grund der festgestellten Rahmenbedingungen - Wählkampfveranstaltung des Gastredners vor einigen Tausend Sympathisanten - ist in concreto die Anstandsverletzung gegeben.
Feststeht ebenfalls, dass durch die Sprechchöre die Wahrnehmung der Rede des Ministerpräsidenten Stoiber gestört wurde (siehe Zeugenaussagen). Dass man bei einer Wahlkampfveranstaltung, bei der man eine andere Meinung vertritt als der Redner, seine Unmutsäußerung auch ohne störende Sprechchöre, die die Wahrnehmbarkeit der Rede beeinträchtigen, ausdrückt, ist jedem Teilnehmer im Sinne einer demokratischen Grundhaltung zuzumuten. Es ist auch nicht notwendig, dass sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung durch die Sprechchöre in ihrer Wahrnehmbarkeit beeinträchtigt werden, sondern reicht es durchaus aus, wenn die um die Gruppe umherstehenden Teilnehmer dies betroffen hat. Da sich die Sprechchöre erheblich von dem Umgebungslärm abhoben, wurde ein Verhalten gesetzt, das im Sinne des § 1 zweiter Fall Stmk. LGBl. Nr. 158/75 ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, da unter den jeweils gegebenen Umständen nach einem objektiven Maßstab die Sprechchöre tatsächlich geeignet waren, das Wohlbefinden anderer Anwesender - zumindest um die Gruppe umherstehender Teilnehmer - somit nicht beteiligter Personen zu beeinträchtigen. Dass sich die Lärmerregung im abgespielten Tonband nicht in der Art und Weise wiederspiegelt, stellt keinen Grund dar, den Zeugenaussagen keinen Glauben zu schenken, insbesondere ist es einem geschulten Exekutivorgan zumutbar, festzustellen, ob sich die Lärmquelle erheblich vom Umgebungslärm abhebt und zum anderen war das Tonband nicht unmittelbar neben der Aktivistengruppe. Die Störung der Veranstaltung durch die Sprechchöre wurde von den übrigen Kundgebungsteilnehmern auf Grund der Unmutsäußerungen und infolge des notwendigen Einschreitens der Exekutive manifestiert, wodurch der Störfaktor auf Grund der Lautstärke - nicht nur durch den Inhalt - dokumentiert wurde."
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Ermahnung im Sinn des § 21 VStG nicht ausgesprochen habe werden können, weil zum Einen das Verschulden des Beschwerdeführers wegen seiner vorsätzlichen Beteiligung am Sprechchor nicht als geringfügig eingeschätzt werden könne und auch die Folge der Übertretung nicht als unbedeutend einzustufen sei, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in Folge einer drohenden Eskalation mit den übrigen Kundgebungsteilnehmern einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom , B 1622/02-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Stmk. Landesgesetzes vom , betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wahlveranstaltung einen lebhaften Charakter gehabt habe, weil der Wahlredner Fragen gestellt und Zwischenrufe provoziert habe. Die Zuschauer hätten applaudiert oder gepfiffen, sodass ein gewisser Bierzeltcharakter hergestellt gewesen sei. Die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfe, den Redner als "Rassist" oder auch als "Faschist" bezeichnet zu haben, seien im Zusammenhang mit früheren Äußerungen des E. Stoiber in der Öffentlichkeit zu sehen und daher nicht als exzessiv zu bezeichnen. Die Bezeichnungen als Rassist oder Faschist seien politische Wertungen, die im vorliegenden Kontext als zulässige Kritik, die man teile oder nicht, zu verstehen seien. Sie seien vom Recht auf Achtung der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt und nicht als Anstandsverletzungen oder Verstöße gegen die Schicklichkeit anzusehen. Auch könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, die Worte "Stoiber ist ein Faschist" gerufen zu haben, bloß deswegen, weil dies andere Teilnehmer getan hätten, dies sei Sippenhaftung.
Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. Nr. 11.077/A, vom , Zl. 89/10/0050, VwSlg. Nr. 13.342/A, und vom , Zl. 94/10/0166).
Der Verfassungsgerichtshof hat zu der im vorliegenden Fall angewendeten Bestimmung des § 1 des Steiermärkischen Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung unter dem Gesichtspunkt der Art. 13 Abs. 1 StGG und Art. 10 EMRK, in einem Fall, in dem es - wie auch im vorliegenden Fall - um die Frage der Verletzung des öffentlichen Anstandes bei einer öffentlichen Veranstaltung ging, in seinem Erkenntnis vom , B 249/84, VfSlg. 10.700, Folgendes ausgeführt:
"Die Äußerung einer Meinung als solcher, sofern sie nicht aus anderen - zulässigen - Gründen verpönt ist, kann in einer demokratischen Gesellschaft überhaupt keine Anstandsverletzung sein. Ein solcher Vorwurf kann höchstens die Art und Weise treffen, wie diese Meinung in der Öffentlichkeit geäußert wird. So können insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein, den Anstand zu verletzen (VwSlg. 8078 A). Zwar fällt auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine gesetzliche Bestimmung aber, die unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit unterbindet, darf iS des Art. 10 Abs. 2 MRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann. Die Strafbarkeit der Verwendung bestimmter unschicklicher Formulierungen kann durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel der Wahrung des öffentlichen Anstandes stehen. Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes erlaubt es, eine Verletzung im Bereich der Formulierung einer öffentlichen Meinungsäußerung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung - gemessen an der Entscheidung des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht."
Hinsichtlich des Singens eines - allenfalls als anstößig empfundenen - Liedes bei einem Sommerfest hat der Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
"Ob der Anstand verletzt wird oder nicht, kann auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach ihrem Wortlaut beurteilt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: dass nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Wer eine - wenn auch öffentliche - Theateraufführung besucht, muss weithin eine Sprache in Kauf nehmen, die er im täglichen Leben grob anstößig finden würde. Andererseits gibt es Gelegenheiten und Anlässe in der Öffentlichkeit, bei denen Formulierungen, die sonst kaum auffallen, als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit erscheinen, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Die Öffentlichkeit ist ferner keine einheitliche Große. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums."
Diese Überlegungen werden auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt, und im Übrigen ist - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - auch die belangte Behörde davon ausgegangen.
Festzuhalten ist somit, dass die Beurteilung, ob das Ausrufen oder Schreien von Worten in der Öffentlichkeit als Verletzung des öffentlichen Anstandes anzusehen ist, je nach den allgemeinen Begleitumständen, unter welchen dies geschieht, zu erfolgen hat, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt.
Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwurfs, er habe die Worte "Stoiber ist ein Rassist" gerufen und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt, hatte die belangte Behörde daher als Begleitumstände zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um eine öffentliche Wahlveranstaltung mit einer großen Zahl von Teilnehmern und einem hohen Geräuschpegel handelte. Auch ist den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen, dass die Gruppe des Beschwerdeführers ein Transparent mit sich führte, auf welchem eine behauptete frühere Äußerung des Redners "Wir wollen nicht, dass sich hier Lebensformen etablieren die nicht deutsch sind" wiedergegeben waren, sodass die Ausrufe des Beschwerdeführers in einem inhaltlichen Kontext mit vom Redner früher getätigten Aussagen zu sehen waren.
Nicht jede Äußerung des Missfallens bei einer Veranstaltung im öffentlichen Raum ist sogleich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten und ebenso nicht jede Äußerung von Kritik. So kann etwa auch nicht gesagt werden, dass Buh-Rufe während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung jedenfalls mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang zu bringen wären. Auch bei einer öffentlichen Wahlveranstaltung, die auf einem allgemein zugänglichen Ort unter freiem Himmel stattfindet, muss vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK grundsätzlich die Äußerung von Kritik und von Missfallen zugelassen werden, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche gilt, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann (vgl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, EGMR, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0106). Auch sind die Grenzen der akzeptablen Kritik in Bezug auf einen Politiker weiter als hinsichtlich einer Privatperson, weil sich der erstere unvermeidlich und wissentlich der genauen Prüfung der Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Worte und Handlungen sowohl durch Journalisten als auch durch die allgemeine Öffentlichkeit aussetzt und daher einen höheren Grad an Toleranz aufweisen muss (vgl. das Urteil des EGMR vom im Fall Lingens gegen Österreich, EuGRZ 1986, 424, RNr. 42).
Wenn die belangte Behörde nun im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, dass die Benennung eines Politikers während einer öffentlichen Wahlrede als "Rassist" den öffentlichen Anstand verletze, so kann diese Auffassung nicht ohne Weiteres geteilt werden. Dieses Wort und die öffentliche Bezeichnung einer Person als "Rassist" ist für sich allein genommen nämlich nicht als unanständig, anstößig oder unschicklich anzusehen, dass dies jedenfalls jene Formen des äußeren Verhaltens verletzte, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person beim Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprächen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auch nicht berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Gruppe bei der gegenständlichen Wahlveranstaltung mit ihren Ausrufen offensichtlich durch gleichzeitiges Zeigen eines Transparentes mit früheren Äußerungen des Redners darum ging, einen Zusammenhang mit früheren Äußerungen des Redners herzustellen und dementsprechend um den Ausdruck eines Werturteils und nicht um eine bloß unartige und unschickliche Beleidigung ging.
Wenn die belangte Behörde meint, dass, wer eine Wahlkampfkundgebung als Sympathisant besuche, nicht in Kauf nehmen müsse, dass er mit Sprechchören konfrontiert werde, die den Gastredner diskreditierten, so kann diese Auffassung bezogen auf den Beschwerdefall, in welchem es um eine öffentliche Veranstaltung auf einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort im Freien ging, nicht gefolgt werden. Denn wer an einem solchen Ort eine politische Veranstaltung abhält oder besucht, muss in Kauf nehmen, dabei auch mit kritischen und oder auch ablehnenden Formen der Meinungsäußerung konfrontiert zu werden.
Anzumerken ist, dass die belangte Behörde die Auffassung der Behörde erster Instanz verworfen hat, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten oder seine Ausrufe während der Veranstaltung die öffentliche Ordnung bei der Wahlkundgebung gestört, hinsichtlich dieses Vorwurfes hat sie Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.
Hinsichtlich der Ausrufe "Stoiber ist ein Faschist" haben einige bei der Veranstaltung anwesende Sicherheitswachebeamte angegeben, auch diese Worte gehört zu haben, einige Sicherheitswachebeamte sowie andere Zeugen aber ausgeführt, sich nur daran erinnern zu können, die Worte "Stoiber ist ein Rassist", nicht aber die Worte "Stoiber ist ein Faschist" vernommen zu haben. Der Beschwerdeführer und die übrigen Teilnehmer der Sprechchöre haben bestritten, letztere Ausrufe getan zu haben.
Aus welchen Gründen nun die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass die Worte "Stoiber ist ein Faschist" gerufen wurden, hat sie nicht ausreichend begründet. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend sind, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so muss die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem anderen. Die maßgebenden Erwägungen hiefür hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher auszuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/01/0583, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Feststellung, die Sprechchöre "Stoiber ist ein Faschist" seien gerufen worden, nicht gerecht, weshalb der angefochtene Bescheid insofern an einem Begründungsmangel leidet.
Soweit die belangte Behörde den Beschwerdeführer für die Ausrufe "Stoiber ist ein Faschist" schon deswegen verantwortlich macht, weil er sich in einer Gruppe befunden habe, aus der diese zu vernehmen gewesen seien, hat sie sich auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/10/0213, vertretene Auffassung berufen, wonach es in solchen Fällen auf das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und damit auf die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtfehlverhalten einer Personenmehrheit, nicht aber entscheidend auf das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten ankomme. Dabei hat die belangte Behörde aber konkrete Feststellungen dahingehend unterlassen, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer an der "Aktion" der Gruppe teilgenommen habe und ob für ihn die Möglichkeit bestand, sich von dieser angesichts der Ausrufe "Stoiber ist ein Faschist" zu distanzieren. Nur bei Bejahung dieser Umstände hätte sie ihn aber allenfalls für die Mitwirkung an einem Gruppenverhalten verantwortlich machen können.
Unter "störendem Lärm" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0153, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall geht der Vorwurf der belangten Behörde dahin, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausrufen ungebührlicher Weise störenden Lärm dadurch erregt, dass er die umstehenden Personen gestört habe, dem Redner bei der Wahlkundgebung unbeeinträchtigt zuzuhören. Bei Zutreffen dieses Vorwurfs kann sich der Beschwerdeführer nur in eingeschränktem Maße auf sein Recht auf Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung berufen, weil solchen die Zuhörer störenden Ausrufen das - ebenfalls durch Art. 10 EMRK geschützte - Recht der Teilnehmer der Wahlkundgebung gegenüber stand, die Rede zu verfolgen. Ausgehend von ihren Feststellungen, der Beschwerdeführer habe durch seine Ausrufe umstehende Personen am Zuhören gehindert, kann der Rechtsaufassung der belangen Behörde daher nicht entgegen getreten werden, der Beschwerdeführer habe dadurch im Sinne des § 1 des angeführten Steiermärkischen Landesgesetzes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Ausrufe auch in jenen Zeiträumen, in welchen der Redner gesprochen habe, getätigt zu haben, und nicht bloß in den Sprechpausen des Redners während des Applauses des übrigen Publikums. Er habe die Umstehenden beim Zuhören der Rede jedenfalls nicht gestört. Eine Reihe von in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde einvernommenen Beamten hat allerdings ausgesagt, Sprechchöre gehört zu haben, auch während der Redner gesprochen habe, einige gaben an, einige Zuhörer seien dabei gestört worden, andere führten aus, die Gruppe des Beschwerdeführers habe die Zuhörer der Veranstaltung provoziert. Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, die Sprechchöre, an welchen sich der Beschwerdeführer beteiligt habe, seien auch erfolgt, während der Redner gesprochen habe, auf Zeugenaussagen von einvernommenen Beamten gegründet und ausgeführt, dem Beschwerdeführer und den übrigen Teilnehmern der Sprechchöre keinen Glauben zu schenken, sondern den Zeugenaussagen der Meldungsleger zu folgen, diese hätten auf den chronologischen Ablauf der Sprechchöre besonders geachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Beweiswürdigung durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich die belangte Behörde mit den Beweismitteln auseinander gesetzt und nicht auf unschlüssige Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sie zu den von ihr festgestellten Ergebnissen gelangte. Da die durch die Ausrufe bewirkte Störung der Zuhörer an der Rede nach den - unbedenklichen - Feststellungen auch nicht nur einmalig, sondern vom Beginn der Rede an erfolgte, hatte der Beschwerdeführer offensichtlich auch Gelegenheit, sich von der störenden Gruppe zu distanzieren, was er aber unterließ. Es kann daher nicht erkannt werden, dass er durch seine Bestrafung wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms in Rechten verletzt worden wäre.
Nach dem Gesagten leidet der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er insoferne im Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am