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VwGH vom 18.01.1994, 91/07/0158

VwGH vom 18.01.1994, 91/07/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der T-OHG in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.186/04-I5/91, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der beim Betrieb ihres Sägewerkes anfallenden Niederschlagswässer und betrieblichen Abwässer über die Ortskanalisation der Marktgemeinde V. "bzw." die Anlagen des Reinhaltungsverbandes V. in die V. sowie zur Errichtung und unter Bedachtnahme auf das dem Reinhaltungsverband V. jeweils zustehende Maß der Wasserbenutzung auch zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter im einzelnen aufgezählten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Spruchpunkte I.1., 4. und 5. dieses Bescheides haben folgenden Wortlaut:


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"1.
Das Maß der zulässigen Einleitung wird vorläufig wie folgt begrenzt:
A) in quantitativer Hinsicht:
a)
Niederschlagswässer in einer Größenordnung von max. 400 l/s von einer Fläche von 7,6 ha über den Ableitungskanal West direkt zum Verbandssammler V bei Schacht V/163,
b)
mineralölverunreinigte Abwässer aus dem Bereich der Klotzteiche, des Tanklagers sowie der befestigten Verkehrsflächen im Betriebszentrum sowie Niederschlagswässer aus einer Fläche von 4,1 ha in einer Größenordnung von max. 90 l/s mit einer Einleitung in den Kanal XV der Ortskanalisation über den Ableitungskanal Mitte
c)
Niederschlagswässer in einer Größenordnung von max. 115 l/s von einer Fläche von 2,3 ha über den Ableitungskanal Ost zum Kanal XIV der Ortskanalisation Vöcklamarkt, und
d)
Abwässer aus den beiden Klotzteichen in einer Menge von max. 10 l/s (je 5 l/s) bzw. 36 m3/h bzw. 200 m3/d.
B) in qualitativer Hinsicht:
Über den Ableitungskanal Mitte dürfen Abwässer wie folgt abgeleitet werden:

BSB5-Tagesfracht: 216 kg/d entsprechend 3.600 EGW

CSB-Tagesfracht: 405 kg/d entsprechend 4.050 EGW

Weiters sind folgende Konzentrationen bzw. Grenzwerte

einzuhalten.

Gesamt-Kohlenwasserstoffe: 20 mg/l

absetzbare Stoffe: 10 ml/l (S Std. Absetzzeit)

pH-Wert: 6,5 - 9,0

Temperatur: max. 30 Grad C

.....


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4.
Über den Ableitungskanal West sowie über den Ableitungskanal Ost dürfen nur Niederschlagswässer von den befestigten Flächen, wie diese im Projekt abgegrenzt sind, sowie Niederschlagswässer von den Dachflächen zur Ableitung gebracht werden.
5.
In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht stören, die das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlage nicht gefährden, die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen und den Gewässerschutz nicht nachteilig beeinflussen.
Insbesondere dürfen nicht abgeleitet werden:
a)
Erdölprodukte und andere leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe,
b)
giftige und fischereischädigende Flüssigkeiten und Stoffe in Konzentrationen, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden oder den Gemeingebrauch beeinträchtigen können,
c)
radioaktive Stoffe,
d)
ungelöste Stoffe, die die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und deren Betrieb nachteilig beeinflussen."
Der Niederschrift über die diesem Bescheid vorangegangenen wasserrechtlichen Verhandlung vom ist zu entnehmen, daß im Zuge dieser Verhandlung festgestellt wurde, daß die beiden Klotzteiche zu gleichen Teilen von anfallenden Kühlwässern der Dieselmotoren und der Kolbendampfmaschine gespeist würden.
Mit einem als "Antrag gemäß § 138 WRG" bezeichneten Schriftsatz vom trat die Marktgemeinde V. an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren heran, die zur Beseitigung einer von ihr artikulierten Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und auf Kosten der Beschwerdeführerin unverzüglich durchführen zu lassen. Die Marktgemeinde behauptete dabei u.a., daß die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung auch betriebliche Abwässer, und zwar sowohl Kühlwässer als auch sonstige Abwässer, die über die Ölabscheideranlage zu führen seien, in die Ortskanalisation einleite, obwohl ihr die wasserrechtliche Bewilligung nur zur Einleitung häuslicher Abwässer erteilt worden sei; dazu komme noch, daß die Einleitung nicht an der im Projekt vorgesehenen Stelle erfolge. Die bewilligungslose Einleitung mineralölhältiger Abwässer in den Ortskanal ohne deren Führung über die Ölabscheideranlage stelle eine Gesundheitsgefährdung und eine Gefährdung der Umwelt dar.
Nach dem Inhalt eines mit datierten Aktenvermerks über einen an diesem Tage durchgeführten Ortaugenschein beim Betrieb der Beschwerdeführerin war im Zuge dieses Augenscheins u.a. festzustellen, daß, abgesehen von der Ausständigkeit der Errichtung und des Betriebes wesentlicher Anlagenteile die Ableitung der Klotzteichwässer vom Klotzteich Ost nicht - wie im Projekt vorgesehen und wasserrechtlich bewilligt - über den Ableitungskanal Mitte und damit über den Mineralölabscheider erfolge, sondern über den Ableitungskanal Ost, welcher direkt in den Ortskanal XIV einmünde. Die Ausleitung der Klotzteichwässer erfolge durch eine nicht ordnungsgemäße Instandhaltung der Klotzteichbegrenzung (Außenmauer), sodaß vor Anspringen des Überlaufs in den Ableitungskanal Mitte diese Klotzteichabwässer über diese Überlaufschwelle infolge einer Absenkung der Begrenzungsmauer flössen; damit gelangten ölkontaminierte Abwässer direkt in den Ortskanal und in weiterer Folge in die Anlagenteile des Reinhaltungsverbandes V. sowie zur Verbandskläranlage. Des weiteren wurde festgestellt, daß auch unverschmutzte Kühlwässer über den Ableitungskanal für häusliche Abwässer in einer geschätzten Menge von ca. 10 l/s erfolgten. Die Einleitung solcher Kühlwässer in den Ortskanal stelle zwar keine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben von Mensch und Tier dar, sei jedoch ehestens einzustellen, da sie nicht wasserrechtlich bewilligt sei. Auf das der Behörde bereits vorliegende Projekt der Beschwerdeführerin für die Grundwasserentnahme und die Versickerung von Kühlwässern sei hinzuweisen.
Mit Verfügung vom brachte der LH der Beschwerdeführerin eine Ablichtung dieses Aktenvermerkes vom zur Kenntnis.
Ebenfalls am erließ der LH einen in seinen Rechtsgrundlagen die Bestimmungen der §§ 9, 32, 33, 99, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 anführenden Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, die Ableitung der Klotzteichwässer vom Klotzteich Ost über den Ableitungskanal Ost, welcher direkt bei Schacht 489 in den Ortskanal XIV einmündet (Spruchpunkt a), sowie die Ableitung von Kühlwässern über den Ableitungskanal für häusliche Abwässer "bzw." über den Schacht 493 in den Ortskanal XIV aus dem Betriebsareal des Sägewerkes (Spruchpunkt b) sofort, längstens jedoch bis zum einzustellen. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich, so führte die Behörde begründend aus, daß es im Hinblick auf den quantitativen Gewässerschutz nicht mehr vertretbar sei, Wassermengen in der Größenordnung der zur Ableitung gelangenden Kühlwässer aus dem Grundwasserkörper zu entnehmen und nach Aufwärmung direkt der Ortskanalisation zuzuführen. Daß durch die vorgefundene Ableitung der Klotzteichwässer ölkontaminierte Abwässer direkt in den Ortskanal und in weiterer Folge in die Anlagen des Reinhaltungsverbandes V. gelangten, widerspreche dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, führe zu einer Störung der Biologie und sei demnach nicht bewilligungsfähig, weshalb die Behörde nicht nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, sondern nach dem ersten Absatz des genannten Paragraphen vorgehen habe müssen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin das Unterbleiben eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und des ihr einzuräumenden Parteiengehörs. Der über den Ortsaugenschein vom aufgenommene Aktenvermerk sei unter Beiziehung von Organen der Gemeinde, aber unter Ausschluß der Beschwerdeführerin verfaßt und dieser erst zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, zu dem die Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid schon erlassen habe; damit habe die Behörde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die vom Einstellungsauftrag betroffene Ableitung von Klotzteichabwässern über den Ableitungskanal Ost habe tatsächlich nur wenige Tage gewährt und sei darauf zurückzuführen gewesen, daß an der östlichen Klotzteichmauer ein Stück ausgebrochen sei, wodurch Wasser an der Oberfläche abgeflossen und in den Ableitungskanal Ost gelangt sei. Dieser Umstand sei schon am , somit einen Tag nach dem von der Behörde vorgenommenen Ortsaugenschein und zwei Wochen vor Erhalt des Aktenvermerkes, dauerhaft beseitigt worden, sodaß zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages in diesem Punkt kein Anlaß mehr bestanden habe. Der Auftrag zur Einstellung der Ableitung von Kühlwässern über den Ableitungskanal für häusliche Abwässer finde keine rechtliche Deckung. Weshalb die Ableitung unverschmutzter Kühlwässer konsenswidrig sein solle, sei nicht erkennbar, zumal keine der im wasserrechtlichen Bescheid vom aufgestellten Grenzen je überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von den Wasserrechtsbehörden seit Jahren dazu aufgefordert worden, alle nicht mit Öl verunreinigten Wässer unter Umgehung des Mineralölabscheiders abzuleiten, um diesen zu entlasten und seine volle Funktion sicherzustellen. Der im Punkte der Kühlwässer nunmehr erlassene Auftrag enthalte das Gegenteil von dem, was man bisher von der Beschwerdeführerin richtigerweise gefordert habe. Eine Befolgung dieses Auftrages begründete in Wahrheit eine Verschlechterung der derzeitigen abwassertechnischen Verhältnisse. Sollte hinsichtlich der Kühlwässer eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vorliegen, dann hätte die Behörde nur nach § 138 Abs. 2 WRG vorgehen müssen, nicht aber die Einstellung verfügen dürfen. Das die Kühlwässer betreffende Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung liege im übrigen schon seit zwei Monaten bei der zuständigen Behörde zur Entscheidung auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die Einstellungsfrist "bezüglich der Ableitung der Kühlwässer (Spruchteil lit. a des bekämpften Bescheides)" bis verlängert werde, und wies die Berufung im übrigen "gemäß § 66 AVG 1950" ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß Gegenstand des bekämpften Bescheides ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 sei. Der dem Berufungsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe zum Berufungsverfahren ein - inhaltlich wiedergegebenes - Gutachten abgegeben, welches der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei; diese habe dazu nichts vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits einen Tag nach Durchführung des Ortsaugenscheins den bewilligungsmäßigen Zustand wiederhergestellt habe, sei daraus zu schließen, daß zum Zeitpunkt der Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages rechtswidrige Ableitungen durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien; der wasserpolizeiliche Auftrag beziehe sich nämlich auf einen Lokalaugenschein am , weshalb der an diesem Tag festgestellte Zustand die Grundlage des bekämpften Bescheides bilde. Es habe der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige zwar die Ableitung der Wässer vom Klotzteich über den Ableitungskanal Ost statt über den Ableitungskanal Mitte aus Sicht des Gewässerschutzes für bewilligungsfähig erklärt, habe aber gleichzeitig vorgeschlagen, bis zur Realisierung des von der Beschwerdeführerin angekündigten Kühlwasserprojektes, spätestens jedoch bis zum , den derzeitigen Zustand der Kühlwasserableitung über den Strang für häusliche Abwässer befristet zu genehmigen. Dazu habe sich die belangte Behörde zwar nicht entschließen können, sie habe aber in Ausübung ihres für die Festsetzung der Erfüllungsfrist obliegenden Ermessens die Einstellungsfrist bezüglich der Kühlwässer mit neu festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat Rudimente der erstinstanzlichen Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, daß der vor der belangten Behörde bekämpfte Bescheid keine Fertigungsklausel enthalte und somit nicht erkennen lasse, welcher Behörde die auf dem Geschäftspapier des Amtes der O.ö. Landesregierung ausgefertigte Erledigung zuzurechnen sei. Es hätte die belangte Behörde mangels Bescheidqualität der vor ihrer bekämpften Erledigung eine meritorische Erledigung der Berufung gar nicht treffen dürfen.
Daran ist richtig, daß die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom entgegen § 18 Abs. 4 AVG keine Bezeichnung der Behörde enthielt und entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch aus der Anführung des Namens des Sachbearbeiters in der Zeichnung der Erledigung die Zurechenbarkeit dieser Erledigung zum LH nicht hervorgeht. Dennoch liegt die auch aus diesem Grunde gesehene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor. Es indiziert nämlich ein Bescheid, der im Wege eines Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat ausgefertigt wird, insoweit mit ihm in einer Rechtsangelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz abgesprochen wird, die Zurechnung der Erledigung zum Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, was durch die zusätzliche Anführung des § 99 WRG 1959 in der Wiedergabe der Rechtsgrundlagen des demnach offenbar vom LH erlassenen Bescheides noch verdeutlicht wurde. Da dem Inhalt der Erledigung nach Zweifel daran, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht ernstlich entstehen konnten, handelte es sich bei der Unterlassung der Nennung des LH im erstbehördlichen Bescheid um ein der Berichtigung zugängliches Versehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.120/A, mit weiteren Nachweisen). Ein solcher, der Berichtigung zugänglicher Mangel bewirkt auch dann, wenn eine solche Berichtigung wie im Beschwerdefall nicht vorgenommen wird, für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit eines diesen Mangel nicht aufgreifenden Berufungsbescheides (vgl. dazu auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 90/07/0137).
Die übrigen, von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides liegen allerdings vor.
Zutreffend tritt die Beschwerdeführerin der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung entgegen, wonach der am Tage des Ortsaugenscheins vom festgestellte Zustand die Grundlage des erstbehördlichen Bescheides bilden habe müssen, sodaß es - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden muß - auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Beseitigung der Ableitung kontaminierter Abwässer über den Ableitungskanal Ost noch vor Ergehen des wasserpolizeilichen Auftrages nicht mehr ankommen habe können. Mit dieser Auffassung wird die Rechtslage verkannt. Die sachliche und rechtliche Richtigkeit eines Bescheides beurteilt sich an Hand der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, E 96 zu § 56 AVG, wiedergegebenen Nachweise der hg. Judikatur). Dementsprechend hat der Gerichtshof schon wiederholt klargestellt, daß Schriftsätze einer Partei bis zur Erlassung des Bescheides selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu 104a und b zu § 56 AVG, referierten Nachweise). Ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, es hätte die von der Beschwerdeführerin vor Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages erster Instanz bereits beseitigte Neuerung hinsichtlich der Ableitung der Klotzteichwässer die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages in diesem Punkte nicht mehr hindern können, weil sie gegebenenfalls nach dem Termin des letzten Lokalaugenscheines erfolgt wäre, ist die belangte Behörde in die der Sachlage nach gebotene Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, was schon deswegen ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
Ebenso liegt eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages zur Einstellung der Ableitung der Kühlwässer vor. Aktenwidrig ist schon die Beurteilung der belangten Behörde, daß Gegenstand des vor ihr bekämpften Bescheides ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 gewesen ist. Daß der LH ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle für ausgeschlossen hielt, hat er in dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid ausdrücklich erklärt. Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde rügt, mit welcher diese - ungeachtet ihrer aktenwidrigen Feststellung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Alternativauftrages - angesichts der festgestellten Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Ableitung der Kühlwässer aus wasserbautechnischer Sicht ihrerseits den nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag erster Instanz lediglich unter Änderung der Erfüllungsfrist bestätigte, ohne jene Umstände darzustellen, die einem Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 entgegenstanden. Die im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde, wonach es in ihrem Ermessen liege, an Stelle eines Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 lediglich die Erfüllungsfrist für den nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlassenen Auftrag zu verlängern, widerspricht dem Gesetz. Ein solches Ermessen der Behörde besteht nicht. Es erweist sich der angefochtene Bescheid somit auch in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Verfahrensmängel liegen vor. In die Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin über die Konsensgemäßheit der vom wasserpolizeilichen Auftrag auch betroffenen Ableitung der Kühlwässer ist die belangte Behörde ungeachtet der gerügten Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz erneut nicht eingetreten. Da keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde in der gebotenen Auseinandersetzung mit diesem Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weist der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht aus diesem Grunde eine Begründungslücke auf, welche den Gerichtshof an der Nachprüfung des Bescheides hindert, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, die von der Beschwerdeführerin im Verfahren von Anfang an bestrittene Konsenswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Ableitung der Kühlwässer auf der Basis der der Beschwerdeführerin erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Kontext des aus ihr ableitbaren Konsenses nachvollziehbar darzustellen.
Ebenso ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde im Berufungsverfahren berechtigt. Die belangte Behörde behauptet im angefochtenen Bescheid, daß die Beschwerdeführerin zum Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen nichts vorgebracht hätte. Dem tritt die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Schriftsatzes an die belangte Behörde vom samt einer Verständigung über dessen Übernahme durch die belangte Behörde am entgegen. Da die belangte Behörde sich entschieden hat, die Akten ihres Berufungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorzulegen, muß vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG der von der Beschwerdeführerin dargestellten Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ausgegangen und die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin zum Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen nichts vorgebracht habe, als
- neuerliche - Aktenwidrigkeit erkannt werden, bei deren Vermeidung die belangte Behörde ebenso zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Nach dem Ergebnis all dieser Erwägungen erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche rechtlichen Auswirkungen dem die Einstellungsfirst bis verlängenden Abspruch des angefochtenen Bescheides (Klotzteichwässer oder Kühlwässer) beizumessen wären.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig somit auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er war zufolge Prävalenz seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit indessen nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, daß die Vorlage der in den Akten der Erstbehörde einliegenden Geschäftsstücke zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und der dafür entstandene Stempelgebührenaufwand deshalb nicht zuzusprechen war. Stempelgebührenaufwand war damit nur für die Beschwerde, die Vollmacht, den angefochtenen Bescheid und die im Berufungsverfahren erstattete Eingabe der Beschwerdeführerin vom zuzusprechen.