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VwGH vom 14.11.1997, 97/02/0453

VwGH vom 14.11.1997, 97/02/0453

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Thomas Kowar in Eisenstadt, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. K 02/05/96.265/4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am um ca. 19.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, er habe den in Rede stehenden Pkw im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO "gelenkt", bestreitet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich insoweit im wesentlichen die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe sein diesbezügliches Vorbringen dahin präzisiert, er habe den Zündschlüssel ins Schloß des Fahrzeuges gesteckt, die Lenkradsperre und die Automatik gelöst. Dabei sei er "so halb" im Fahrzeug gesessen und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße gewesen, habe die Lenkung bedient und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine näher angeführte Gasse zurückgeschoben; der Motor des Fahrzeuges sei dabei nicht gelaufen. Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde - bei diesem Hineinschieben des Pkws in die erwähnte Gasse seinen eigenen Angaben zufolge die Lenkung bedient und damit ein Lenken des Pkws im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde insoweit zitierten Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0400, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7094/A, zum Ausdruck gebracht, der damalige Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß bei der Bewegung des Fahrzeuges auch dessen Lenkeinrichtung betätigt worden sei, womit aber ein Lenken des Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorliege.

In dem zitierten hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7094/A, wurde zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber habe unter dem Begriff "lenken" nach § 5 Abs. 1 StVO jedenfalls eine aktive Handlung, nämlich die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges verstanden. Dabei sei es gleichgültig, ob der etwa vorhandene Antriebsmotor in Bewegung sei oder nicht.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Das von ihm zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6143/A (= Zl. 981/62), bringt zum Ausdruck, daß eine Person, die ein Motorrad, auf dem sie sitzt, ohne Anwendung von Maschinenkraft zurückrollen läßt, dieses lenkt. Das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6164/A (= Zl. 2086/62, ZVR 1964/92), enthält den Rechtssatz, daß das "Schieben" eines Motorfahrrades nicht dessen "Lenken" gleichzuhalten ist. Dieses Erkenntnis gibt für den vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb nichts her, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind: Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - im Sinne des Beschwerdevorbringens davon auszugehen wäre, daß beim "Schieben" eines Motorrades "zwangsläufig die Lenkung betätigt" werden muß, darf nicht übersehen werden, daß bei einem einspurigen Fahrzeug das Schieben desselben durch eine einzelne Person damit zwangsläufig das Halten dieses Fahrzeuges an der Lenkeinrichtung - um es gegen Umstürzen zu sichern - verbunden sein wird, was bei einem Pkw nicht der Fall ist.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt stimmt ihr der Verwaltungsgerichtshof zu, daß der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen hat.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.