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VwGH 18.02.1992, 91/07/0136

VwGH 18.02.1992, 91/07/0136

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
AVG §76;
RS 1
§ 76 AVG darf von der Beh nur insoweit als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenersatzes herangezogen werden, als ihr tatsächlich Barauslagen bereits erwachsen sind, sie also bereits Aufwendungen gemacht hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/07/0199 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.164/13-I5/91, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 76 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit Verfahrensanordnung vom hatte die belangte Behörde im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, dem der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter als Partei beigezogen war, die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft Scharfling zur Erstellung eines Gutachtens darüber beauftragt, ob durch das Kanalisationsprojekt des Konsenswerbers mit der Fischerei schädlichen Verunreinigungen des Fischwassers des Beschwerdeführers zu rechnen sei. In der Folge wurde dieses Gutachten unter dem Datum an die belangte Behörde erstattet, die es ihrerseits dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis brachte.

2. Mit Bescheid vom verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 AVG, "den Betrag von S 10.131,60 der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft in Scharfling für ihre Gutachtertätigkeit auf deren PSK Konto Nr. 5060.416 binnen 30 Tagen zu überweisen". Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Berufungswerber, der mit seinem Begehren abgewiesen worden sei, die Kosten für den nicht amtlichen Sachverständigen zu entrichten habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit dem Begehren um kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die einschlägigen Verwaltungsakten in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren zu hg. Zl. 91/07/0012) vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid, gestützt auf § 76 Abs. 2 AVG, verpflichtet, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft Scharfling unmittelbar an diese Anstalt zu überweisen.

Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG ("Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.") ist jedenfalls, daß die Barauslagen der Behörde schon erwachsen sind, hier also, daß sie die von der genannten Bundesanstalt angesprochenen Kosten für deren Gutachtertätigkeit schon bezahlt hat (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0175, und die dort zitierten Entscheidungen). Dies aber ist nach Ausweis der dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht der Fall. Die belangte Behörde hat daher schon deshalb die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhalticher Rechtswidrigkeit belastet.

2. Nach dem Gesagten war der in Beschwerde gezogene Bescheid - ohne daß es noch eines Eingehens auf die Frage bedurfte, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG trifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (vgl. § 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Norm
AVG §76;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070136.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-58292