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VwGH vom 05.09.1997, 97/02/0327

VwGH vom 05.09.1997, 97/02/0327

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, D-Gasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/44/00001/97, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) unter Berufung auf § 52 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom bis zu seiner am erfolgten Abschiebung in die Türkei "für rechtmäßig erklärt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht begründet.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Schubhaftbeschwerde vom stammt und er bereits am aus der Schubhaft entlassen wurde.

§ 51 Abs. 1 FrG räumt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen das Beschwerderecht ein. Dem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht nicht zu. Aus dieser Bestimmung ergibt sich darüberhinaus, daß dieses Beschwerderecht dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Freigelassenen ebenfalls nicht mehr zusteht. Dieses Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat steht sohin nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0209, und vom , Zl. 97/02/0039). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0448).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
YAAAE-58253