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VwGH vom 30.09.1999, 97/02/0305

VwGH vom 30.09.1999, 97/02/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des HR in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, Babenbergergasse 7/3/16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MD-97-409, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am um 03.50 Uhr an einem näher genannten Ort in Kaltenleutgeben als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug am gelenkt habe und vermutet werden habe können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 11.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Grundsätzlich wendet der Beschwerdeführer ein, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Tat Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die strafbare Handlung habe sich am ereignet und sei noch an diesem Tag abgeschlossen gewesen. Es liege keine vor dem "von der Behörde durchgeführte brauchbare Verfolgungshandlung" vor. Das Rechtshilfeersuchen vom sei keine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung. Der tatbezogene Sachverhalt sei darin lediglich rudimentär dargestellt ("Tatort Kaltenleutgeben,

..... (Straße und Hausnummer), , 3.50 Uhr"). Wann der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, was erst die Organe der Straßenaufsicht zum Alkotest berechtigt hätte, sei nicht enthalten. Dies sei aber ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Dahingehend sei jedenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist keine konkrete Verfolgungshandlung erfolgt.

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0167, m.w.N.) ist eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs. 2 StVO und damit der Bestrafung ihrer Verweigerung, dass Straßenaufsichtsorgane vermuten konnten, dass die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Wenn dies in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zum Ausdruck kommt, steht der Bestrafung der betreffenden Person nach § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO, unter der Voraussetzung, dass sie auch die übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente erfasst, jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

Ferner entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0431, m.w.N.), dass Zeit und Ort des "Lenkens" des Kraftfahrzeuges nicht Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO sind, sondern es hiebei auf Zeit und Ort der "Verweigerung" des Alkotests ankommt.

Insoweit daher der Beschwerdeführer Verfolgungsverjährung im Zusammenhang mit der behaupteten Unterlassung einer rechtzeitigen Feststellung des Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeugs einwendet, ist dies im Hinblick auf die dargestellte Judikatur bereits vom Ansatz her verfehlt.

Ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen stellt eine im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG taugliche Verfolgungshandlung dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0094). Das von der Bezirkshauptmannschaft Mödling an den Bürgermeister von Kaltenleutgeben gerichtete Rechtshilfeersuchen vom (bei der ersuchten Behörde eingelangt am ) betreffend Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter stellte durchaus eine rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlung dar, zumal darin auf den "angezeigten Sachverhalt" (Anzeige vom ) verwiesen wurde. In der Anzeige, die dem der ersuchten Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakt beigefügt war, wurde insbesondere auf Alkoholisierungsmerkmale des Beschuldigten hingewiesen und es waren darin auch dessen Angaben, das Kraftfahrzeug selbst kurz zuvor gelenkt zu haben, sowie dessen Verweigerung des Alkotests festgehalten, weshalb auch dem allgemeinen Einwand des Vorliegens einer Verfolgungsverjährung keine Berechtigung zukommt.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Bescheidadressaten unvollständig, weil dieser nicht individualisierbar sei. Der Bescheid enthalte nur einen Namen, aber weder Geburtsdatum noch Wohnadresse oder ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Da deshalb der Beschuldigte nicht eindeutig feststellbar sei, liege ein grober Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor, der den Bescheid nichtig mache.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen, weshalb der an ihn unter Nennung seines Namens (einschließlich der Bezeichnung "Ing.") - zu Handen seines Rechtsvertreters - gerichtete angefochtene Bescheid keine hinreichende Individualisierung seiner Person enthalten sollte, zumal er auch nicht aufzeigt, mit welcher anderen Person - aufgrund der von der Behörde gewählten Bezeichnung des Beschwerdeführers als Bescheidadressat - eine Verwechslungsgefahr bestehen sollte.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe gegen die Begründungspflicht verstoßen und nicht sämtliche aufgenommenen Beweise gewürdigt, insbesondere nicht die Verantwortung des Beschuldigten selbst. Sie habe zwar ausführlich dargelegt, warum sie den beiden Meldungslegern Glauben geschenkt habe, habe aber deren Aussagen nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Hätte die Behörde auch die Darstellung des Beschwerdeführers eingehend überprüft und gewürdigt, so wäre es nicht ausgeschlossen, dass sie zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gelangt wäre.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde in der Begründung durchaus darlegte, weshalb sie den zum Tatzeitpunkt am nächsten gelegenen Angaben größere Glaubwürdigkeit zumaß als jenen, die zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wurden, weshalb für sie auch kein Zweifel bestand, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug im Zuge der im Bescheid an anderer Stelle näher dargestellten Fahrt selbst gelenkt habe. Überdies wendet sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und ist darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, dass etwa die Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am