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VwGH vom 28.01.2000, 97/02/0289

VwGH vom 28.01.2000, 97/02/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der CR in V, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwälte in Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AM-94-161, betreffend Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt, dass am bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte an einem näher genannten Ort in Niederösterreich eine dort anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan Einsicht in Unterlagen (Lehrverträge, Lehrlingsverzeichnisse, Praktikantenvertrag und Urlaubslisten bzw. -aufzeichnungen) gewähren habe können.

Sie habe dadurch § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (kurz: ArbIG) übertreten, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet insbesondere ein, die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stünden, ergebe sich unzweifelhaft aus dem § 8 ArbIG, und nicht, wie die belangte Behörde rechtsirrig annehme, aus § 4 Abs. 5 leg. cit. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimme lediglich, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte dem Arbeitsinspektor Einsicht in Unterlagen zu gewähren sei. Dass die Einsicht in Unterlagen grundsätzlich unangemeldet zu erfolgen habe, ergebe sich weder aus § 8 noch aus § 4 Abs. 5 ArbIG. Die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 4 Abs. 5 ArbIG, bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte dafür zu sorgen, dass dem Arbeitsinspektor Einsicht in Unterlagen gewährt werde, stelle zweifellos keine Amtshandlung im Sinne des § 18 Abs. 2 ArbIG dar. Amtshandlungen hätten nämlich durch ein Organ der Behörde zu erfolgen. § 18 Abs. 2 ArbIG bestimme sohin keinesfalls, dass die Einsicht in Unterlagen grundsätzlich unangemeldet zu erfolgen habe.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

Die Arbeitgeber/innen haben nach § 4 Abs. 5 ArbIG dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.

§ 8 ArbIG lautet:

"Unterlagen

§ 8. (1) Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

(2) Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.

(3) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen."

Nach § 18 Abs. 2 ArbIG müssen Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Amtshandlung im Einzelfall unbedingt erfordert.

Wie aus der grundsätzlichen Zuständigkeitsbestimmung nach § 15 Abs. 1 ArbIG zu ersehen ist, stehen "die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz", soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (§ 14 Abs. 1) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Pflicht zur Durchführung unangemeldeter Amtshandlungen (§ 18 Abs. 2 leg. cit.) wendet sich, wie sich bereits unschwer aus der Überschrift zu § 18 leg. cit. ergibt ("Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane"), eben gerade an die Arbeitsinspektionsorgane und nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint - an andere Behörden.

Wenngleich die Pflicht der Arbeitgeber und der gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ArbIG beauftragten Personen zur Vorlage "aller Unterlagen zur Einsicht" gegenüber den Arbeitsinspektionsorganen näher in § 8 ArbIG geregelt wurde, ist die besondere Verpflichtung der Arbeitgeber, im Falle ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte u. a. für die Gewährung von Einsicht in die vom Arbeitsinspektionsorgan verlangten Unterlagen zu sorgen, bereits in § 4 Abs. 5 ArbIG festgehalten und beinhaltet umgekehrt auch eine Berechtigung des Arbeitinspektionsorgans, ein entsprechendes Begehren im Falle der Abwesenheit des jeweiligen Arbeitgebers zu stellen. Aufgrund der im Beschwerdefall unbestritten gewesenen Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Betriebsstätte im Zeitpunkt der Kontrolle wurde von der belangten Behörde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das diesbezügliche Begehren des Arbeitsinspektors (= Amtshandlung) zu Recht auf die für diesen Fall speziell vorgesehene Bestimmung des § 4 Abs. 5 ArbIG gestützt. Die entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ausschließlich vom Vorliegen einer Amtshandlung nach § 8 ArbIG ausgehen, gehen daher ins Leere. Es liegt ferner - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - keine unzulässige Anwendung eines Analogieschlusses im Zusammenhang mit einer "Amtshandlung nach § 8 ArbIG" vor, zumal der Tatvorwurf der Behörde eindeutig nur von einer Verletzung des § 4 Abs. 5 ArbIG ausgegangen ist. Der Verweis auf § 8 ArbIG in § 4 Abs. 5 leg. cit. dient u.a. - worauf die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat - der Klarstellung des Begriffes "Unterlagen" in der zuletzt genannten Bestimmung.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihrer Ansicht nach verfehlte Systematik der Regelung des § 4 Abs. 5 ArbIG an dieser Stelle statt in § 8 leg. cit. vermag nichts daran zu ändern, dass ein diesbezügliches Begehren des Arbeitsinspektors im Falle der Abwesenheit des Arbeitgebers eine gleichfalls unter § 18 Abs. 2 ArbIG fallende Amtshandlung (arg.: "Amtshandlungen gemäß den §§ 4 und 5 ...") darstellt.

Insoweit die Beschwerdeführerin auf den Zweck der Regelung des § 18 Abs. 2 ArbIG verweist und vermeint, die gehörige Anmeldung des Arbeitsinspektors könne die "zweckmäßige Amtshandlung" nicht vereiteln, zumal die schriftlichen Unterlagen vom Arbeitgeber nicht verändert würden, falls sich dieser nicht einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen wolle, ist sie insbesondere auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu verweisen (vgl. 813 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen, XVIII. GP, S. 30).

Dort wird u.a. ausgeführt:

"Abs. 2 entspricht der bestehenden Auslegung und der Praxis. Für eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist unerlässlich, dass die Kontrollen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen unangemeldet erfolgen. Eine vorherige Anmeldung würde den Erfolg und Zweck einer solchen Kontrolle - nämlich Kenntnis über die tatsächlich bestehenden Verhältnisse zu erhalten - weitgehend in Frage stellen. Das Verbot der Anmeldung wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert, da immer wieder Arbeitgeber/innen verlangen, dass sich Arbeitsinspektionsorgane vorher anmelden. Das Verbot der Anmeldung gilt grundsätzlich für alle Amtshandlungen und für alle Arbeitsinspektionsorgane, also insbesondere auch für die Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben. Eine Anmeldung bzw. Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Amtshandlung unbedingt erfordert. Dies kann zwar bei allgemeinen routinemäßigen Kontrollen keineswegs der Fall sein, wohl aber bei bestimmten Erhebungen, bei denen z.B. die Anwesenheit einer bestimmten Person in der Betriebsstätte erforderlich ist (z.B. Unfallerhebungen); der Wunsch nach Anwesenheit des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann jedoch im Hinblick auf § 4 Abs. 5 eine vorherige Anmeldung nicht rechtfertigen."

Die Beschwerdeführerin zeigt daher mit ihrem vorstehenden Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, in den schriftlichen Unterlagen, die der Arbeitgeber zu verwahren hat, würden sich zahlreiche personenbezogenen Daten finden. Gemäß § 1 Datenschutzgesetz habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, habe. Diese Verfassungsbestimmung verpflichte den Arbeitgeber, die personenbezogenen Daten seiner Dienstnehmer sorgfältig zu verwahren und ausschließlich berechtigten Personen, zu denen auch das Arbeitsinspektorat gehöre, Einsicht zu gewähren. Es wäre jedoch rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber während seiner Abwesenheit vom Betrieb anderen Arbeitnehmern Zutritt zu diesen Aufzeichnungen gewähren würde.

Die Beschwerdeführerin lässt mit dieser Argumentation außer Betracht, dass das Datenschutzgesetz (kurz: DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in § 1 Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen für zulässig erachtet, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Gründen notwendig sind. Die in § 4 Abs. 5 ArbIG vorgesehene jederzeitige Zugriffsmöglichkeit der Arbeitsinspektionsorgane auf die in § 8 leg. cit. genannten Unterlagen stellt eine solche zulässige Beschränkung im Interesse der einzelnen Arbeitnehmer aber auch im öffentlichen Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dar. Jene Personen, die vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 5 ArbIG eine entsprechende Zugriffsberechtigung auf die mit personenbezogenen Daten ausgestatteten Unterlagen erhalten, sind ihrerseits auf geeignete Weise zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Dass der Bestellung von weiteren "anwesenden Personen" (vgl. § 4 Abs. 5 ArbIG) tatsächlich ein rechtliches Hindernis im Sinne des DSG entgegenstünde, wird mit diesem allgemeinen Vorbringen von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ein absolutes Verbot der Verschaffung einer Zutrittsmöglichkeit zu diesen Daten durch sonstige an der Betriebsstätte anwesende Personen (vgl. § 4 Abs. 5 ArbIG) im Falle der Abwesenheit des Arbeitgebers von der Betriebsstätte - wie dies offenbar die Beschwerdeführerin vertritt - kann dem DSG jedoch nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, eine sofortige Strafanzeige und Verhängung einer Strafe stehe im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 ArbIG. Die Vorgangsweise des Arbeitsinspektors lasse jedes Verständnis für Ziel und Zweck des ArbIG missen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0235, zu § 9 Abs. 3 ArbIG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 871/1995 ausgeführt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung dem Arbeitsinspektorat bei Vorliegen lediglich einer "nicht schwer wiegenden" Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift die Erstattung einer Strafanzeige ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs. 1 verbietet. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte sich die Beschwerdeführerin bei allfälliger Missachtung dieses Verbotes durch das Arbeitsinspektorat - mangels entsprechender Vorschrift - auf kein subjektives Recht auf Nichtbestrafung berufen. Es wird daher auch mit dem zuletzt angeführten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Schließlich vermeint die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 21 VStG, dass das Verschulden - wenn überhaupt vorhanden - "geringfügigst" gewesen sei. Die beabsichtigte Kontrolle durch den Arbeitsinspektor sei weder vorhersehbar gewesen noch angekündigt worden. Folgen einer allfälligen Übertretung seien nicht erkennbar. Die Behörde hätte daher ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt.

Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 VStG ist erfüllt, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0227, m.w.N.).

Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am