VwGH vom 20.11.2001, 99/09/0175
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des M K in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-1998/17/198-4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer wegen der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG erteilt, weil er als Obmann des Vereines F zu verantworten habe, dass dieser Verein zwei näher bezeichnete Ausländer in der Zeit von bis bzw. von bis ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen als Berufsfußballspieler beschäftigt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob das zuständige Arbeitsinspektorat im Umfang des Ausspruches der Ermahnung Berufung. Das Arbeitsinspektorat stellte darin den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass an Stelle der Ermahnung zwei Geldstrafen - jeweils in der vorgeschlagenen Höhe von S 20.000,-- verhängt werden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Arbeitsinspektorates Folge gegeben und es wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils vier Tage) verhängt.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG seien nicht vorgelegen, weil das Verschulden des Täters nicht bloß geringfügig sei. Dem Verein und damit dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Es könne nicht toleriert werden, dass ausländische Berufssportler von Vereinen bereits vor Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen beschäftigt würden. Die Billigung dieser Vorgangsweise würde dem vom AuslBG verfolgten Schutzzweck zuwiderlaufen und das nach diesem Gesetz durchzuführende behördliche Bewilligungsverfahren praktisch entbehrlich machen. Dem ehemaligen Vereinspräsidenten des F sei mit den näher bezeichneten Bescheiden (jeweils aus dem Jahr 1998) eine Ermahnung wegen unerlaubter (vorzeitiger) Beschäftigung von zwei Ausländern erteilt worden. Dass der Beschwerdeführer die Rechtslage etwa dahingehend verkannt habe, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen seien bloße Formalakte könne demnach nicht angenommen werden. Als Schuldform sei bedingter Vorsatz anzusehen. Die - für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer - festgesetzte Geldstrafe bewege sich an der untersten Grenze des bis S 60.000,-- reichenden Strafrahmens. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen. Mangels konkreter Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen seien der Strafbemessung in dieser hinsichtlich durchschnittliche Verhältnisse des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung seien nicht vorgelegen, weil der Milderungsgrund der Unbescholtenheit den Erschwerungsgrund des vorsätzlichen Handelns nicht beträchtlich überwiege. Das Mehrbegehren des Arbeitsinspektorates auf Festsetzung von Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- sei abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar in dem Recht auf Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG bzw. auf Abstandnahme von einer strengeren Bestrafung als der Erteilung einer Ermahnung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete auf Erstattung einer Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des verzeichneten Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid blieb hinsichtlich seines Schuldspruches unbekämpft und ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen.
Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs erstatteten Beschwerdeausführungen gehen von verfehlten - teilweise auch aktenwidrigen - Prämissen aus. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten und dem mit der Beschwerde vorgelegten Ladungsbescheid zu der Verhandlung am (mit Eingangsstempel Dris. Mader vom ) zweifelsfrei zu entnehmen ist, richtete sich dieser Bescheid an den Beschwerdeführer M K als Adressat der Ladung. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zu der Berufungsverhandlung keine Ladung erhalten, ist demnach als unrichtig widerlegt. Gründe - noch viel weniger solche, die gerechtfertigt sein könnten - für die Abwesenheit des Beschwerdeführers von dieser Berufungsverhandlung wurden in der Beschwerde nicht dargelegt; das Schreiben Dris. Mader vom betrifft nur eine Entschuldigung für Dr. Mader für den Termin . Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde - entgegen den unzutreffenden Beschwerdebehauptungen - jedenfalls nicht als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen. Dass der an den Beschwerdeführer als Adressat der Ladung gerichtete Bescheid an den in diesem Verwaltungsstrafverfahren bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurde, war rechtmäßig (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 736, E 25ff wiedergegebene hg. Judikatur).
Gleichzeitig mit dem genannten Ladungsbescheid wurde die Berufung des Arbeitsinspektorates an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Es trifft daher nicht zu, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beteiligung am Berufungsverfahren genommen wurde. Der Beschwerdeführer hat allerdings zu der ihm - gemäß § 51e Abs. 3 dritter Satz VStG - zugestellten Berufung nicht Stellung genommen und weder die Durchführung einer Verhandlung beantragt noch hat er im Verwaltungsstrafverfahren die erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Beweisanträge gestellt.
Insoweit der Beschwerdeführer aus dem Schreiben seines Vertreters vom einen Verfahrensfehler der belangten Behörde abzuleiten sucht, ist zu erwidern, dass dieser Mitteilung kein Grund für eine Abberaumung der Berufungsverhandlung zu entnehmen war, weil eine Einvernahme Dris. Hansjörg Mader als Zeuge nicht verlangt worden war und die Bekanntgabe seiner Verhinderung - angesichts der Möglichkeit an seiner Stelle einen Vertreter, etwa den am Beschwerdeschriftsatz genannten substitutionsberechtigten Konzipienten mit der Teilnahme an der Verhandlung zu betrauen - nicht notwendigerweise bedeutet, dass deshalb weder der Beschwerdeführer noch ein Substitut seines Rechtsfreundes an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde. Dass er eine Abberaumung oder Verlegung der Berufungsverhandlung beantragt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Die in der Beschwerde dargelegten Verfahrensfehler sind somit nicht vorgelegen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verhandlung durchführte und das Berufungserkenntnis fällte.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, er habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er meint, die belangte Behörde hätte sein Verschulden anders beurteilt bzw. anders beurteilen müssen, wenn sie die in der Beschwerde näher bezeichneten Beweismittel beachtet bzw. aufgenommen hätte.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dass bzw. aus welchem Grund die Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nicht anzuwenden seien, wird in der Beschwerde nicht dargetan und es ist dies auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Aus der in der Beschwerde behaupteten Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Bundesministerium für Inneres kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die Bestimmungen des AuslBG für ihn bzw. seinen Fußballverein keine Geltung hätten oder im Bereich des Fußballsportes nicht einzuhalten seien. Weder dem Gewerkschaftsbund noch einem Bundesminister (hier: für Inneres) kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zu Gunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden oder nicht. Dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage bekannt war - er also bei der Tatbegehung keinem Rechtsirrtum unterlag bzw. ihm die Bestimmungen des AuslBG nicht unbekannt waren - gesteht er ausdrücklich selbst zu.
Schon auf Grund der - im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten - Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom konnte die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage bekannt waren und er - im Hinblick und im Vertrauen darauf, dass Toleranz geübt werden würde - die Übertretung der Bestimmungen des AuslBG in Kauf genommen hat. Das Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass die - im Sinne des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches des erstinstanzlichen Bescheides - Übertretung des AuslBG toleriert und nicht bestraft werden würde, zeigt aber gerade an, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob die Beschäftigungsbewilligungen für die unerlaubt beschäftigten Ausländer vom Fußballverein des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt mehr oder weniger leicht oder schwer zu erlangen gewesen wären, bzw. ob für die beschäftigten Ausländer Kontingente in Anspruch genommen werden konnten, ist nicht entscheidend und vermag jedenfalls daran nichts zu ändern, dass Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG erforderlich waren und für den jeweiligen Tatzeitraum nicht vorgelegen sind.
In der Beschwerde wird insgesamt betrachtet kein maßgebender Umstand dargetan, der die Beurteilung der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG seien nicht vorgelegen, rechtswidrig erschienen ließe. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, dass keine Verpflichtung bestand, von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch zu machen. Eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes ist nicht erkennbar.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am