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VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0249

VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Ing. G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/19/04511/96, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom , zugestellt am , innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort abgestellt habe, sodaß es dort am um 12.02 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge, wobei sie spruchgemäß auch zum Ausdruck brachte, daß das bei ihr angefochtene Straferkenntnis bestätigt werde.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur erwähnten Aufforderung vom fristgerecht bekanntgegeben, daß die Auskunftspflicht Michael H. (geboren am ...) mit einer näheren Adresse in Budapest treffe. Die Erstbehörde habe den Versuch unternommen, mit dieser Person im Postweg Kontakt aufzunehmen, die Sendung sei jedoch mit dem Postfehlbericht "Nem Kereste" rückgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dieser Postfehlbericht laute wörtlich übersetzt "nicht gesucht" und bedeute sinngemäß "unbekannt" bzw. "nicht gefunden". In Reaktion auf diesen Vorhalt sei seitens des Beschwerdeführers die Mitteilung ergangen, daß die erwähnte Person nunmehr auf andere Weise im Postweg erreichbar sei. Die "Lenkerauskunft" des Beschwerdeführers sei daher inhaltlich falsch gewesen, da zwar eine Person namhaft gemacht worden sei, welche die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG treffe, hinsichtlich dieser Person jedoch eine Anschrift angegeben worden sei, welche sich als unrichtig erwiesen habe. Durch Nennung einer Adresse, welche zur Kontaktaufnahme durch die Behörde nicht geeignet gewesen sei, werde jedoch dem Sinn der Gesetzesstelle zuwider gehandelt, welcher darin gelegen sei, daß die Behörde jederzeit und ohne Erhebungsaufwand rasch feststellen könne, gegen wen sie im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung zu ermitteln habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe "über eine andere Sache" entschieden, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Es ist zwar richtig, daß der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Hinsicht auf den Abstelltag und Abstellzeitpunkt von jenem im Straferkenntnis (welches der Beschwerde beiliegt) abweicht. Dabei handelt es sich jedoch um einen unwesentlichen Schreibfehler. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde spruchgemäß eindeutig das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und sich dadurch dessen Spruch zu eigen gemacht hat, kann von einer unzulässigen Auswechslung der Tat keine Rede sein.

§ 103 Abs. 2 KFG lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Aus der zitierten Vorschrift des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG ist ersichtlich, daß sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, daß er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann, doch ergibt sich auch aus dem Sinn dieser Vorschrift, daß auch eine solche Auskunft des Zulassungsbesitzers den Namen und die Anschrift des so "Auskunftspflichtigen" zu enthalten hat. Demgemäß muß auch in einem solchen Fall die Benennung des "Auskunftspflichtigen" durch den Zulassungsbesitzer richtig und vollständig sein und ist durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift dieser Person der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt (siehe etwa zur vergleichbaren Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0197).

Von daher gesehen konnte die belangte Behörde auf Grund des erwähnten Postfehlberichtes frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt hat, weil er sich durch die unrichtige Angabe der Anschrift des "Auskunftspflichtigen" nicht von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat.

Da es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Hinblick darauf, daß bei Bekanntgabe eines "Auskunftspflichtigen" durch den Zulassungsbesitzer ein weiterer Verfahrensschritt der Behörde zur Verfolgung eines allfälligen Täters innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG erforderlich ist, muß aber vom Zulassungsbesitzer insoweit eine besondere Sorgfalt gefordert werden. Daß den Beschwerdeführer trotz einer solchen, bei Benennung des "Auskunftspflichtigen" obliegenden Sorgfalt bei ursprünglicher Angabe der Anschrift kein Verschulden traf, hat er nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar.

Schließlich sei erwähnt, daß es für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung unerheblich ist, ob die in der Folge (nach Ablauf der zweiwöchigen Frist) bekanntgegebene Anschrift des "Auskunftspflichtigen" richtig war und ob der Beschwerdeführer selbst als Lenker nicht in Betracht kam.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.