VwGH vom 05.09.1997, 97/02/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/26/02221/96, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihre schriftliche Anfrage vom , zugestellt am , Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort abgestellt habe, sodaß es dort am um 10.40 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerde ist im Ergebnis Erfolg beschieden: Mit der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am begann die zweiwöchige Frist des § 103 Abs. 2 KFG zu laufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0102), sie endete daher am . Die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG begann sohin am zu laufen (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Seite 909 unten, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/02/0170) und endete daher mit Ablauf des (der 6. war ein Sonntag). Die am an den Beschwerdeführer durchgeführte Zustellung des angefochtenen Bescheides (ohne daß insoweit vorher eine mündliche Verkündung erfolgte, wobei es in einem solchen Fall auf die rechtzeitige Zustellung an die Erstbehörde nicht ankam, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0086) war daher im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG nicht fristgemäß.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Schriftsatzaufwand war aus folgenden Erwägungen nicht zuzusprechen: Nach dem am in Kraft getretenen zweiten Satz des § 49 Abs. 1 VwGG (vgl. § 73 VwGG idF der Novelle BGBl. Nr. 88/1997) gebührt Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sohin ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet (vgl. auch die ErläutRV zur zit. VwGG-Nov., 576 BlgNR, XX. GP, S. 7, wonach diese Bestimmung davon ausgeht, daß ein Schriftsatz- und Verhandungsaufwand nur dann gebührt, wenn auch tatsächlich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war). Damit kommt die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandungsaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Beschwerdefall - in eigener Sache einschreitet. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Fundstelle(n):
WAAAE-58177