VwGH vom 25.04.1997, 97/02/0111
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Frb-4250 c-2/94, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 79 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0168, sowie auf den hg. Beschluß vom , Zl. 97/02/0006, verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wurden von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) und § 11 Z. 1 und 2 lit. a und b der Verordnung, BGBl. Nr. 121/1995, für die Schubhaft und für die Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei anläßlich seiner Abschiebung Kosten von insgesamt S 11.906,40 vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, daß sie das diesbezüglich bei ihr anhängig gewesene Berufungsverfahren betreffend die Kostenentscheidung nach § 79 Abs. 1 FrG über Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg über eine Schubhaftbeschwerde nach § 51 FrG gemäß § 38 AVG (mit Bescheid vom ) ausgesetzt habe. Da der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom die Beschwerde gegen den die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg als unbegründet abgewiesen habe, liege eine oberstgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft vor. Da der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Kostenbescheid lediglich mit der Rechtswidrigkeit der Schubhaft begründet habe, sei spruchgemäß (Abweisung der Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG) zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am zu hg. Zl. 96/02/0168 (gemeint wohl: zu hg. Zl. 97/02/0006, was aus dem vollständig im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz wiedergegebenen Text des Wiederaufnahmeantrags vom zu erschließen ist) beim Verwaltungsgerichtshof einen Wiederaufnahmeantrag zu dem mit dem vorgenannten Erkenntnis vom abgeschlossenen Verfahren eingebracht, der beim Gerichtshof "nach wie vor unerledigt" behänge. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (vom ) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Wiederaufnahmeantrag abwarten müssen, weil die Entscheidung "über die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft die elementare Voraussetzung für die Entscheidung über die Kosten der Schubhaft" darstelle.
Mit diesen Ausführungen vermag jedoch der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Wie aus den Rückscheinen, die dem verwaltungsgerichtlichen Akt betreffend den Beschluß vom , Zl. 97/02/0006, zuliegen, hervorgeht, wurde dieser Beschluß den Verfahrensparteien am zugestellt. Es erscheint daher dem Verwaltungsgerichtshof unverständlich, daß der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz vom die Behauptung aufrecht erhält, daß der - offenbar gemeint mit Schriftsatz vom - gestellte Wiederaufnahmeantrag "nach wie vor unerledigt" sei. Mit dem zuletzt genannten hg. Beschluß wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
War jedoch - worauf der Beschwerdeführer möglicherweise hinweisen möchte - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten Erkenntnis vom abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch offen, so ergab sich daraus für die belangte Behörde dennoch keine Änderung in bezug auf die zu beachtende Rechtskraft des über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers ergangenen Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg.
Anscheinend vermeint der Beschwerdeführer - ohne dies jedoch näher auszuführen - aus § 38 zweiter Satz AVG einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens vor der belangten Behörde aufgrund des an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Wiederaufnahmeantrages ableiten zu können. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgeführt hat, gewährleistet § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahensrechts, 6. Auflage, Rz. 305 und die dort wiedergegebene hg. Judikatur). Auch dem VwGG ist eine derartige Verpflichtung auf Aussetzung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens im Falle der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu entnehmen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
QAAAE-58114