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VwGH 25.04.1997, 97/02/0072

VwGH 25.04.1997, 97/02/0072

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
AVG §18 Abs4;
RS 1
Bei leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden ist die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/08 95/18/0919 1
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §34 Abs4;
AVG §35;
RS 2
Die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2807/53 E VwSlg 3500 A/1954 RS 2
Normen
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs4;
RS 3
Die Entscheidung des UVS gem § 52 Abs 4 FrG 1993, daß die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestehen, stellt einen neuerlichen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft dar (Hinweis: E ). Daraus folgt, daß bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches bzw des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft der Umstand, daß § 48 Abs 5 FrG 1993 verletzt worden ist, keine Rolle spielt. Es ist daher unabhängig davon zu prüfen, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Sicherung der im § 41 Abs 1 FrG 1993 genannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0363 1 (hier allgemein betreffend eine allfällig vorhergehende Rechtswidrigkeit der Schubhaft)

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/02/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des G in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom , Zl. UVS-01/01/00182/95, und 2. vom , Zl. UVS-01/39/0207/95, jeweils betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zlen. B 429/96, B 658/96, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In Ergänzung dieser zur hg. Zl. 97/02/0072 protokollierten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gemäß den §§ 51 ff Fremdengesetz einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung "ab dem " verletzt.

II. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter anderem unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG ausgesprochen, daß die an diese Behörde gerichtete Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom bis als unbegründet abgewiesen werde.

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben gleichfalls mit dem obzitierten Beschluß vom ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In Ergänzung dieser zur hg. Zl. 97/02/0073 protokollierten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gemäß den §§ 51 ff Fremdengesetz einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung "ab dem bis zum " verletzt.

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden vorliegenden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt (jeweils) vor, die am über ihn verhängte Schubhaft entbehre einer bescheidmäßigen Grundlage, weil es mangels entsprechender Fertigung des Genehmigenden auf dem Schubhaftbescheid diesem an Bescheidqualität mangle. Er beruft sich insoweit auf die (von ihm) der belangten Behörde (zu einer näher angeführten Zahl) vorgelegte Kopie der erwähnten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien.

Dem ist zu entgegnen, daß nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG schriftliche Bescheidausfertigungen "mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein (müssen), der die Erledigung genehmigt hat". Bei leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden ist somit die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/18/0919).

Im Hinblick auf einen diesbezüglichen "Beweisantrag" des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte Kopie des erstinstanzlichen Schubhaftbescheides vom eingeholt. Daraus läßt sich jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ohneweiters eine "leserliche" Beifügung des Namens des Genehmigenden entnehmen; daß dies "nur unter Außerachtlassung einer Reihe anderer (ebenso möglich scheinender Lesearten)" möglich sein soll, trifft nicht zu. Da aber auch die Unterschrift des Genehmigenden den von der Judikatur aufgestellten Erfordernissen eines individuellen Schriftzuges entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0499, wo derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist), erweist sich das diesbezügliche jeweilige Beschwerdevorbringen als unbegründet. VIELMEHR WIRD DER BESCHWERDEVERTRETER AUFMERKSAM GEMACHT, daß die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe vom Verwaltungsgerichtshof auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden kann, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 731 zitierte hg. Vorjudikatur), zumal auch das Vorbringen in der vorzitierten Beschwerdesache

Zl. 95/02/0499, betreffend die Unterschrift des den Schubhaftbescheid Genehmigenden, vom Gerichtshof als "geradezu mutwillig" bezeichnet wurde.

Damit gehen aber die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden weiteren jeweiligen Beschwerdeausführungen ins Leere. Am Rande sei dazu lediglich erwähnt, daß der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des § 52 Abs. 4 Fremdengesetz verkennt: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0363, unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 52 Abs. 4 Fremdengesetz, daß die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestünden, stelle einen neuen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft dar, woraus folge, daß bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches UNABHÄNGIG von einer allfällig vorhergehenden Rechtswidrigkeit der Schubhaft zu prüfen sei, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sicherung der im § 41 Abs. 1 Fremdengesetz genannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich gewesen sei.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete (jeweilige) Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die vorliegenden Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §34 Abs4;
AVG §35;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs4;
Schlagworte
Stellung des Vertretungsbefugten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020072.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-58091

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