VwGH vom 21.03.1997, 97/02/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/48/04880/96, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 01.05 Uhr "in Wien 15, Felberstr., Höhe Illekg., Richtung stadtauswärts" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet werden habe können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 11.466/A, ein, daß das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG im Falle von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verlange, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses (Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG) aufgenommen werden. Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte (um ein solches handle es sich bei der Verweigerung der Atemluftuntersuchung) sei an die Exaktheit der Tatortumschreibung (derselben) im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Die Umschreibung des Tatortes allein mit "Kreuzung ... Straße ... Gasse" sei nicht eindeutig, weil das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden könne (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0231). Dem Verwaltungsstrafakt sei kein Grund zu entnehmen, weshalb der Tatort nicht durch die Bezeichnung einer Hausnummer konkretisiert worden sei. Die gewählte Bezeichnung des Tatortes sei derart kursorisch, daß dem Konkretisierungsgebot nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0142, m.w.N.) ausführt, haben derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.
Es besteht aufgrund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten angefochtenen Bescheides kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer - außer der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere am selben Tatort am um 01.05 Uhr begangene Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zur Last gelegt worden sei, insbesondere daß wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.